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Wahlvorstand und Wahlvorstandsamt

Raphael Lugowski,
  • Hier erfahren Sie, was Ihre konkreten Aufgaben als Wahlvorstand sind
  • Nach dem Lesen werden Sie außerdem wissen, wie Sie den Wahlvorstand zu organisieren und strukturieren haben
  • Ferner werden Sie erfahren, wer die Kosten des Wahlvorstandes in welchem Umfang zu tragen hat

Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind in § 18 Abs. 1 und 3 BetrVG beschrieben. Danach hat der Wahlvorstand die Pflicht,

  • die Wahl unverzüglich einzuleiten,
  • die Wahl durchzuführen und
  • das Wahlergebnis festzustellen.

Zur unverzüglichen Einleitung der Wahl gehört es, ohne „schuldhaftes Zögern“ die erste Sitzung zu bestimmen und hierzu zu laden. Auf dieser ersten Sitzung haben die Mitglieder dann die Möglichkeit, organisatorische Fragen zu klären, sich eine Geschäftsordnung zu geben und konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten zu verteilen. Sofern noch nicht geschehen, kann der Wahlvorstand einen Wahlvorstandsvorsitzenden wählen.

In § 18 BetrVG sind die generellen Aufgaben des Wohlvorstandes geregelt. Sie werden durch § 126 BetrVG i.V.m. der Wahlordnung konkretisiert. In der Wahlordnung sind zahlreiche weitere Bestimmungen enthalten, die zusätzliche Aufgaben des Wahlvorstandes zum Inhalt haben.

Beginn und Ende des Wahlvorstandsamtes

Der Beginn des Wahlvorstandsamtes ist davon abhängig, auf welche Weise der Wahlvorstand ins Amt berufen wurde. Bei der Bestellung durch einen (Gesamt-/Konzern-)Betriebsrat beginnt das Amt des Wahlvorstandes mit der Bestellung. Wenn die Arbeitnehmer den Wahlvorstand dagegen auf einer Betriebsversammlung gewählt haben, ist die Wahl der maßgebliche Zeitpunkt. Im Fall eines gerichtlichen Beschlusses wiederum beginnt das Amt zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündigung des Bestellbeschlusses.

BAG, 26.11.2009 – 2 AZR 185/05

Das Wahlvorstandsamt endet zum Zeitpunkt der Einberufung der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats.

BAG, 14.11.1975 – 1 ABR 61/75

Ein vorzeitige Abberufung des Wahlvorstandes ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann er durch das Arbeitsgericht ersetzt werden, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Antragsberechtigt sind

  • der Betriebsrat
  • drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Hinweis: Wann ist eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten? Immer dann, wenn im Betrieb mindestens ein gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer vorhanden ist.

Denkbar ist, dass einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes ihr Amt niederlegen. In dem Fall rückt ein Ersatzmitglied in den Wahlvorstand nach. Wenn keine Ersatzmitglieder bestellt sind, muss eines Nachbestellung durch den Betriebsrat stattfinden bzw. ist das fehlende Mitglied auf einer weiteren Betriebsversammlung nachzuwählen.

Anders als beim Betriebsrat ist es für den Wahlvorstand nicht zulässig, als Wahlvorstand (kollektiv) von den Verpflichtungen zurückzutreten.

Sitzungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes

Die Beratungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes finden in Sitzungen statt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WO). Die Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt und sind nicht öffentlich (Umkehrschluss aus § 13 WO). Dagegen ist im vereinfachten Verfahren die Öffentlichkeit an mehreren Stellen involviert. Auf der Betriebsversammlung werden die Wahlvorschläge entgegengenommen, die Wählerliste erstellt und das Wahlausschreiben erlassen.

Auf diesen Sitzungen fasst der Wahlvorstand seine Beschlüsse. Seine Entscheidungen trifft er mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Dabei gelten Stimmenthaltungen als Ablehnung. Insofern gilt also das Gleiche wie beim Betriebsrat.

Wie bei Betriebsratssitzungen auch ist über die Wahlvorstandssitzungen eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss zumindest enthalten: Wortlaut der gefassten Beschlüsse (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WO). Auch insoweit besteht eine Parallele zur Betriebsratsarbeit.

Die Niederschrift ist sodann vom Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WO).

Organisation des Wahlvorstandes

Gerade im normalen Verfahren kann es zweckmäßig sein, dass der Wahlvorstand sich eine Geschäftsordnung gibt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO). Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Durch eine Geschäftsordnung kann der Wahlvorstand die Vorbereitung der Betriebsratswahl systematisch, organisiert und arbeitsteilig angehen.

Mögliche Inhalte einer Geschäftsordnung könnten beispielsweise sein:

  • Zeitpunkte und Dauer der regelmäßigen Sitzungen
  • Form der Einladung zu den Sitzungen
  • Übertragung laufender Geschäfte an stimmberechtigte Mitglieder
  • Zuweisung von besonderen Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • Öffnungszeiten des Wahlvorstandsbüros

Die Sinnhaftigkeit einer Geschäftsordnung im vereinfachten Verfahren ist aufgrund der kurzen Fristen fragwürdig, kann aber im Einzelfall gleichwohl durchaus geboten sein.

Nicht immer reicht die Zahl der Mitglieder aus, damit der Wahlvorstand seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann. Aus diesem Fall ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 WO vorgesehen, dass der Wahlvorstand Wahlhelfer zur Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung hinzuziehen kann. Hinsichtlich der Zahl der Wahlhelfer macht das Gesetz keine Vorgaben. Allerdings dürfte sich die vertretbare Zahl der Wahlhelfer nach der konkreten Erforderlichkeit richten.

Kosten der Betriebsratswahl

Die Kosten der Betriebsratswahl hat gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Zu den Kostenposten gehören unter anderem

  • die Sachkosten,
  • die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Wahlvorstandsmitglieder und die Wahlhelfer,
  • Aufwendungen für die Fahrt- und Reisekosten und
  • die Kosten für erforderliche Schulungsveranstaltung, um sich mit den Aufgaben und dem rechtlichen Rahmen vertraut zu machen.