Zu dem IT-System SAP haben zahlreiche Betriebsräte bereits Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Weiterentwicklung der Technologien und die Anreicherung des Systems mit weiteren Funktionen und Anwendungen erfordert jedoch eine stetige Evaluierung der mitbestimmungsrelevanten Themen. Dies gilt natürlich für die Einführung von SAP Successfactors, aber auch für die Umstellung auf das neue SAP S4/HANA. Letzteres ist Gegenstand dieses Beitrages, der den Betriebsräten aufzeigt, was es mit dieser neuen SAP-Ausbaustufe auf sich hat. Zudem wird erklärt, worauf der Betriebsrat bei einer Betriebsvereinbarung SAP S4/HANA zu achten hat.
Die systemseitige Abbildung von Unternehmensprozessen ist seit jeher eine Kernfunktion des modular aufgebauten SAP-Systems. Dazu wird das System an die Prozesse und Besonderheiten des Unternehmens angepasst, sodass der größtmögliche Nutzen und Erkenntnisgewinn aus SAP gewonnen werden kann. Das zumindest ist die Beschreibung der alten SAP-Welt, die vielen unter der Bezeichnung SAP ERP geläufig ist.
Mit SAP S4/HANA verfolgt das Unternehmen grundsätzlich das gleiche Ziel: Unternehmensprozesse sollen weiterhin durch das System umgesetzt werden. Neue Technologien tragen aber dazu bei, den Unternehmen einen noch größeren Mehrwert zu liefern. So kann SAP HANA weiterhin als „On-Premise-Lösung“ in Rechenzentren des jeweiligen Unternehmens eingerichtet werden. Möglich ist aber auch eine cloudbasierte Nutzung des Systems, oder eine anwendungsbezogene Aufteilung der Anwendungen auf eine lokale Umgebung und die Cloud. Der eigentliche Fortschritt von SAP S4/HANA ist aber an anderer Stelle zu finden. HANA bedeutet ausgeschrieben „High Performance Analytic Appliance“. Durch die Auslagerung von Daten und Prozessen in den Arbeitsspeicher auf der Grundlage einer neuen Datenbanktechnologie steigt die Informations- und Erkenntnisgeschwindigkeit erheblich. Dies ist für Unternehmen Gold wert, Informationen können in Echtzeit erlangt und in die Auswertungen einbezogen werden.
Spätestens bis zum Jahr 2027 sollen alle Unternehmen auf SAP S4/HANA umgestellt haben. Viele Unternehmen führen den Wechsel bereits jetzt durch, um sich die Vorteile von S4/HANA zu sichern. Das wirft aus Sicht des Betriebsrats mitbestimmungsrechtliche Fragen auf.
Inwieweit der Betriebsrat bei der Nutzung von SAP S4/HANA gefordert ist, ist davon abhängig, ob Unternehmen zuvor SAP ERP eingesetzt haben. Auch ist von Relevanz, ob Unternehmen mit SAP S4/HANA den Anwendungs- und Funktionsumfang erweitern oder nicht. Nach unserer bisherigen Erfahrung beschränkt sich die Umstellung vielfach auf die Nutzung der neuen Datenbanktechnologie. Der Betriebsrat hat aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob Unternehmen mit der Umstellung nicht doch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten verfolgen.
Zweifellos hat der Betriebsrat bei SAP S4/HANA zwingend mitzubestimmen. Den Kern der Mitbestimmungsrechte bildet § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Einführung von technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Hier geht es vor allem um die Themen Datenschutz und Schutz der Beschäftigten vor unzulässiger Überwachung. Der Betriebsrat muss sich stets die Kontrollfrage stellen, welche Beschäftigtendaten für das Unternehmen des Arbeitgebers wirklich erforderlich sind. Nicht immer steht der Sammlung von Daten ein berechtigtes Unternehmensinteresse gegenüber.
Abhängig davon, welche Module, Anwendungen und Funktionen Unternehmen mit SAP S4/HANA nutzen, können zahlreiche weitere Mitbestimmungsrechte betroffen sein. SAP hat das Potenzial, Unternehmensprozesse effizienter und schlanker zu gestalten. Das kann Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, Arbeitsumgebung und den Arbeitsabläufen haben. Hier kommt § 90 BetrVG ins Spiel, wenngleich für den Betriebsrat insofern lediglich Unterrichtungs- und Beratungsrechte bestehen. Der Betriebsrat ist gut beraten, seine insofern bestehenden Rechte frühzeitig im Interesse der Belegschaft einzubringen. Uns sind sogar Betriebsparteien bekannt, die die Umstellung auf SAP S4/HANA vorsorglich als eine Betriebsänderung behandelt und dazu Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen haben. Das ist nicht fernliegend, weil das Umgestaltungspotenzial von SAP beträchtlich ist. Jedenfalls bei Neueinführung des Systems ist von weitreichenden betrieblichen Veränderungen auszugehen.
Der Betriebsrat nimmt seine Mitbestimmungsrechte durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen wahr. Die Erfassung aller mitbestimmungsrelevanten Themen in nur einer Betriebsvereinbarung SAP S4/HANA ist jedoch ein allzu sportliches Unterfangen. Aufgrund der Vielzahl an Modulen, Anwendungen und Funktionen können vielfältige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt sein, die natürlich allesamt behandelt werden müssen. Dies kann allerdings dauern – länger, als dem Arbeitgeber lieb ist, im besten Fall mehrere Monate, wahrscheinlich aber über ein Jahr. Zudem kann sich durch die ständigen Releases des Software ein nicht enden wollender Mitbestimmungsmarathon ergeben.
All das stellt das Verhältnis der Betriebsparteien auf die Probe. Doch es gibt einen Ausweg, der gleichermaßen den Interessen des Arbeitgebers und des Betriebsrats entsprechen dürfte. Durch den Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung SAP S4/HANA können die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem System bewältigt werden. Die möglichen Vorteile auf einen Blick:
Der Wert einer Betriebsvereinbarung SAP S4/HANA liegt dabei vor allem in dem prozessbezogenen Ansatz. Gerade in großen Konzernen mit internationalem Kontext sind mitbestimmungsrelevante Informationen in den seltensten Fällen sofort verfügbar. Auch aus Sicht des Arbeitgebers sind prozessbasierte Rahmenbetriebsvereinbarungen bei SAP S4/HANA ein ideales Instrument zur schrittweisen Behandlung der Mitbestimmungsthemen. Die konkrete Regelung der einzelnen Module und Anwendungen kann sodann Einzelbetriebsvereinbarungen vorbehalten bleiben.
SAP S4/HANA ist nicht das Ende des Lateins des Software-Riesen. Das Unternehmen vertreibt darüber hinaus zahlreiche weitere Module und Systeme, die in vielen Betrieben bereits im Einsatz sind. Je nach System könnte weitergehende Mitbestimmungsrelevanz bestehen, weshalb der Betriebsrat auch die weiteren SAP-Anwendungen im Blick behalten sollte.
Eine gesonderte Betrachtung verdient SAP Successfactors, das cloudbasierte Personalmanagementsystem des Unternehmens. Hierbei handelt es sich um eine umfangreiche Software bestehend aus zahlreichen Modulen und Funktionen. Neben der Stammdatenverwaltung und der Abbildung von weiteren Kernfunktionen wie Einstellung, Versetzung und Austritt ermöglicht das System auch eine Personal- und Nachfolgeplanung sowie die Integration von Prozessen der Leistungsbeurteilung anhand von Zielvereinbarungen. Durch die Verknüpfung von unterschiedlichen Daten kann das Unternehmen tiefgehende Erkenntnisse über die Beschäftigten gewinnen. So kann zum Beispiel die Vergütung direkt an die Erreichung von vorgegebenen Zielen gekoppelt werden.
Mit SAP S4/HANA hält eine neuartige Technologie Einzug, die im Bereich der systemseitigen Abbildung und Steuerung von Prozessen neue Möglichkeiten schafft. Die Erkenntnisbasis sowie die Erkenntnisgeschwindigkeit erhöhen sich deutlich. Für den Betriebsrat kann bei der Mitbestimmung aber indes nur entscheidend sein, ob im Zuge der Einführung von SAP S4/HANA die Möglichkeiten der Software erweitert werden. Der Betriebsrat sollte hinterfragen, ob es vor allem in den Bereichen Arbeitsabläufe, Arbeitsorganisation und Mitarbeiterüberwachung zu Veränderungen kommt. Wenn mit SAP S4/HANA hingegen erstmals ein System zur Abbildung von Unternehmensprozessen eingeführt wird, besteht ein weitreichender Regelungsbedarf.
Da SAP S4/HANA aus zahlreichen Modulen, Anwendungen und Funktionen besteht, sollte der Betriebsrat im Mitbestimmungsverfahren einen prozessbezogenen Ansatz verfolgen. In der Praxis hat sich der Abschluss einer prozessbasierten Rahmenbetriebsvereinbarung bewährt, in der die einzelnen Schritte des Mitbestimmungsverfahrens, aber auch wesentliche Eckpunkte von SAP S4/HANA, vorab geregelt werden.
Ja, das Betriebsrat hat mitzubestimmen. Zum handelt es sich um ein IT-System, sodass jedenfalls das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben ist. Weitere Mitbestimmungsrechte sind denkbar, aber auch wichtige Beteiligungsrechte, wie etwa § 90 BetrVG. SAP S4/HANA hat das Potenzial, Unternehmensprozesse und Arbeitsabläufe umzugestalten.
Der Betriebsrat nimmt seine Mitbestimmungsrechte auch beim IT-System SAP S4/HANA durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber wahr.
Gerade bei SAP S4/HANA darf der Blickwinkel nicht auf die Leistungs- und Verhaltenskontrolle und den Beschäftigtendatenschutz reduziert werden. SAP hat ein Ziel: Die Straffung und Optimierung der Unternehmensprozesse. Dies kann Auswirkungen auf die Beschäftigten haben. Zum einen ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf jene Beschäftigte, die mit dem System umgehen müssen. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass mithilfe von SAP personelles Einsparpotenzial aufgedeckt wird.
Der Betriebsrat sollte sich bewusst machen, dass SAP S4/HANA ein System ist, das modular aufgebaut ist. Die zahlreichen Module sind jeweils gesondert hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen und auch tatsächlichen Auswirkungen hin zu beurteilen. Es ist beinahe unmöglich, alle Module einheitlich zu regeln. In der Praxis hat sich daher bewährt, zunächst nur eine prozessbezogene Rahmenbetriebsvereinbarung abzuschließen, die den weiteren Mitbestimmungsprozess strukturiert. Damit wahrt der Betriebsrat sowohl seine als auch die Interessen des Arbeitgebers.
Kommt keine Einigung über SAP S4/HANA zustande, so werden die Betriebsparteien nicht umhin kommen, die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle würde sodann verbindlich über die spruchfähigen, d.h. mitbestimmungsrechtlich relevanten Themen von SAP S4/HANA entscheiden. Erfahrungsgemäß wird die Einigungsstelle in diesen Fällen als „Dauereinigungsstelle“ tätig.
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, wenn es für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Hierzu hat er eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Der Umfang und die Komplexität von SAP S4/HANA wird regelmäßig den Schluss zulassen, dass der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben einen spezialisierten Berater benötigen wird.
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