Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats
Nicht immer kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ein Einvernehmen über betriebsverfassungsrechtliche Themen erreichen. Das Betriebsverfassungsgesetz verweist die Betriebsparteien in diesem Fall auf bestimmte Wege, wie sie ihre Rechte verwirklichen können. Können Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung keine Einigung erzielen, wird die Einsetzung der betrieblichen Einigungsstelle unumgänglich. Verstößt der Arbeitgeber hingegen gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, ist die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erforderlich.
Wir sind regelmäßig als externe Beisitzer in Einigungsstellen tätig und führen ebenso häufig Beschlussverfahren für den Betriebsrat gegen den Arbeitgeber. Gerne kümmern wir uns auch um Ihre Angelegenheit!
Mit uns in der Einigungsstelle
Für die meisten Betriebsräte ist der Gang in die Einigungsstelle eine besondere Situation. Das Verhältnis mit dem Arbeitgeber ist häufig angespannt. Hinzu kommt bei einem Scheitern der Verhandlungen der Druck, keine folgenreichen Fehler zu begehen und sich nicht die Blöße zu geben. Allzu verständlich greifen Betriebsräte in dieser schwierigen Lage auf unsere Unterstützung zurück. Wir verfügen über jahrelange Einigungsstellenerfahrung und wissen, wann welche Maßnahmen zu veranlassen sind.
Wir helfen dem Betriebsrat zunächst bei der ordnungsgemäßen Beschlussfassung und suchen einen fachlich wie persönlich geeigneten Vorsitzenden für die Einigungsstelle. Hier können wir auf unser Netzwerk an erfahrenen Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit zurückgreifen. Wir bereiten mit dem Betriebsrat für die Einigungsstelle die notwendigen Dokumente vor und fungieren in der Einigungsstelle als externe Beisitzer. Der Betriebsrat profitiert dabei von unserer Verhandlungserfahrung und unserer fachlichen Expertise.
Wir begleiten den Betriebsrat in der Einigungsstelle damit von Beginn bis zum Ende und stehen ihn zu jeder Zeit als starker Partner zur Seite!
Einsetzung der Einigungsstelle
Beschlussverfahren
Anders als die Einigungsstelle wird das Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten ausgetragen. Das Beschlussverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn das Gesetz nicht die Einsetzung einer betrieblichen Einigungsstelle vorsieht. Im Regelfall ist der Betriebsrat zur Durchführung des Beschlussverfahrens gezwungen, wenn der Arbeitgeber gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstößt.
Nach entsprechender Beauftragung leiten wir das Beschlussverfahren für den Betriebsrat in die Wege und begleiten das Arbeitnehmergremium als Bevollmächtigte bis zum Abschluss des Verfahrens.