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Betriebsübergang

Raphael Lugowski,

Wir begleiten Betriebsräte bei einem Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang findet ein Wechsel des Unternehmensinhabers statt. Auch wenn dem Betriebsrat unmittelbar keine Beteiligungsrechte beim Betriebsübergang zustehen, kann ein Betriebsübergang mit betrieblichen Veränderungen aufgrund unternehmerischer Entscheidung einhergehen. Wir unterstützen den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuss dabei, die damit verbundenen Aufgaben zu meistern.

Über einen Betriebsübergang ist zunächst der Wirtschaftsausschuss zu informieren. Es handelt sich hierbei um einen Vorgang im Sinne des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG, der Interessen von Arbeitnehmern wesentlich berühren kann. Vollzieht sich der Betriebsübergang auf der Grundlage einer Unternehmensübernahme, ist auch der Betriebsrat über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. Die entsprechenden Informationsrechte sind von den Gremien geltend zu machen und durchzusetzen. Wir unterstützen Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat bei der Durchsetzung von Informationsansprüchen im Rahmen eines Betriebsübergangs. Mit diesen Informationen kann der Betriebsrat den Mitarbeitern zusätzliche Anhaltspunkte vermitteln und damit eine breitere Tatsachenbasis für die Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts verschaffen.

Bei Ihnen steht ein Betriebsübergang bevor? Wir beraten Sie gerne zu den Rechten und Möglichkeiten von WA und BR.

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Regelmäßig verbleibt es jedoch nicht nur bei einem Betriebsübergang. Nicht selten steht der Vollzug eines Betriebsübergangs unter dem Vorbehalt betrieblicher Umstrukturierungen. Der potenzielle Erwerber erklärt sich zum Kauf bereit, wenn der Betriebsveräußerer vorher bestimmte Veränderungen im Betrieb, ggf. nach Beteiligung des Betriebsrates, umsetzt (im Fall von Kündigungen ist von „Erwerberkonzept“ die Rede). In diesen Konstellationen kommen auf den Betriebsrat bereits im Vorfeld eines Betriebsübergangs zahlreiche Aufgaben zu. Die zwischen Betriebsveräußerer und -erwerber vereinbarten betrieblichen Anpassungen können die Schwelle zur Betriebsänderung überschreiten. Dann müssen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Verständigung über einen Interessenausgleich und Sozialplan erreichen. Spätestens dann werden wir von den Betriebsräten als Berater gemäß § 111 Satz 2 BetrVG beauftragt. Wir unterstützen den Betriebsrat mit folgenden Leistungen:

  • Ganzheitliche Beratung über die Betriebsänderung im rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext des bevorstehenden Betriebsübergangs
  • Durchsetzung von Informationsansprüchen und Ansprüchen auf Vorlage von Unterlagen
  • Projektmanagement mit der Herausarbeitung von Zielen
  • Festlegung von Strategie und Taktik
  • Unterstützung des Betriebsrats bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  • Prüfung und Entwurf von Interessenausgleich und Sozialplan
  • Einleitung von Einigungsstelle und Beschlussverfahren
  • Teilnahme an Einigungsstellenverfahren als externe Beisitzer

Eine Betriebsänderung ist aber nicht nur vor einem Betriebsübergang denkbar. Vielmehr dürfte es der Regel entsprechen, dass der Betriebserwerber nach Übernahme des Betriebs die betrieblichen Strukturen und Prozesse nach seinem unternehmerischen Willen gestaltet. Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsänderung nimmt zu, schließlich wird der Betrieb in ein neues unternehmerisches Gesamtgefüge integriert. Auch bei der nachgeordneten Betriebsänderung können sich Betriebsräte unser ganzheitlichen Unterstützung sicher sein.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Betriebsübergang nahtlos in eine Betriebsänderung mündet, etwa weil es zur Spaltung oder dem Zusammenschluss von Betrieben kommt. Eine Betriebsänderung liegt auch hier vor.

Auch wenn der Betriebsübergang an sich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist die Arbeitnehmervertretung bei dem sich anschließenden Integrationsprozess umfassend zu beteiligen. Zum Teil dauert die Integration eines Betriebes in die unternehmerischen Strukturen des Erwerbers Monate oder Jahre. Die einzelnen Teilprojekte fallen sind dabei aufgrund der zum Teil gravierenden betrieblichen Veränderungen mitbestimmungspflichtig. Wir begleiten Betriebsräte nach Betriebsübergängen regelmäßig daher über einen längeren Zeitraum als Berater.

Raphael Lugowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrat dürfen bei einem Betriebsübergang aber nicht auf eine mögliche Betriebsänderung verkürzt werden. Die Veränderungen der betrieblichen Strukturen und Prozesse können weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrats betreffen und mitbestimmungspflichtig sein. Der Betriebserwerber könnte zum Beispiel ein Interesse daran haben, die Unternehmens-IT auch im neuen Betrieb zur Anwendung zu bringen. Hieran wäre der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Einführung von technischen Einrichtungen – zu beteiligen und müsste seine Zustimmung erteilen. Wir begleiten die Betriebsräte in dieser Phase bis zum Abschluss der Integration des Betriebes in das Unternehmensumfeld.

Unsere Leistungen bei einem Betriebsübergang

  • Beratung von WA und BR
  • Prüfung Betriebsänderung
  • Durchsetzung Informationsansprüche
  • Begleitung Betriebsintegration