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Soziale Angelegenheiten

Raphael Lugowski,

Ihre Berater bei Themen der Mitbestimmung

In keinem anderen Bereich sind die Rechte des Betriebsrats stärker und die Gestaltungsmöglichkeiten größer als in den sozialen Angelegenheiten. Um diese Möglichkeiten nutzen zu können, müssen Betriebsräte zum einen den rechtlichen Rahmen kennen. Zum anderen, und das ist nicht ganz so einfach, müssen sie in der Lage sein, auf dieser Grundlage praktisch sinnvolle betriebliche Regelungen zu schaffen.

Wir sehen es daher als unsere erste Pflicht an, den Betriebsräten die notwendigen Kenntnisse um die Mitbestimmungsrechte in Schulungen, Tagungen und Coachings zu vermitteln. Es trifft zwar zu, dass Betriebsräte in den Fällen der zwingenden Mitbestimmung fast immer durch rechtliche Berater unterstützt werden. Gleichwohl müssen auch sie einen guten Überblick über ihre Mitbestimmungsrechte haben, um selbstbewusst und schlagkräftig auftreten zu können. Insbesondere die Kenntnis der Rechte aus § 87 BetrVG ist für die Betriebsratsarbeit unerlässlich.

Als Berater unterstützen wir Sie in allen Bereichen der Mitbestimmung.

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Die Kenntnis des rechtlichen Rahmens versetzt den Betriebsrat in die Lage, die Handlungsfelder der Mitbestimmung zu identifizieren. Erst in einem zweiten Schritt werden wir sodann als rechtliche Berater tätig. Den Betriebsräten steht dann unser gesamtes Repertoire an Leistungen zur Verfügung:

  • Aufklärung über die genaue Rechtslage
  • Soweit erforderlich: Herstellung Kontakt zu weiteren Experten
  • Interdisziplinäre Erarbeitung von Zielen und Konzepten
  • Erstellung von rechtssicheren Betriebsvereinbarungen auf dieser Grundlage
  • Unterstützung bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Hervorzuheben ist hierbei unserer interdisziplinärer Ansatz. Wir verstehen uns als diejenige Instanz, die die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte projektiert, zusammen mit dem Betriebsrat die Zielsetzungen bestimmt und im Übrigen die rechtliche Umsetzung verantwortet. Zweifellos besitzen wir im Bereich der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 BetrVG in jedem Bereich viel Erfahrung, die uns hierbei sehr zu Gute kommt.

Im Bereich des § 87 BetrVG hat der Betriebsrat starke Rechte. In vielen der dort genannten Themen kann er sogar initativ Regelungen vorschlagen. Das Problem besteht aber auf anderer Ebene: Die wirkungsvolle Wahrnehmung dieser Rechte in Form praxisgerechten Lösungen zum Wohle der Belegschaft setzt umfangreiches Wissen und Know How voraus. Dies gilt im Besonderen für die Themen Arbeitszeit und Vergütung, wo die Kenntnis verschiedener Modelle verlangt wird. Unser Anspruch besteht darin, dem Betriebsrat zu sinnvollen betrieblichen Regelungen zu verhelfen.

Hamza Gülbas, Rechtsanwalt

Die Hinzuziehung von weiteren Experten kann aber erforderlich werden, wenn umfangreiche und komplizierte Alternativkonzepte initiativ entwickelt werden müssen, z.B. bei der Erarbeitung eines neuen Vergütungssystems. Hier arbeiten wir mit ausgewiesenen Kennern ihres Fachs zusammen, weil wir der Meinung sind, das für unsere Betriebsräte nur das Beste gut genug ist. Wir bleiben für den Arbeitgeber aber stets die erste Anlaufstelle und begleiten die Verhandlungen von Beginn bis zum Ende.

Sollte es einmal mit dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommen, leiten wir die weiteren Schritte ein. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung geht es dann in die Einigungsstelle. Dann kümmern wir uns um

  • die Vorbereitung der notwendigen Beschlüsse,
  • die Suche nach einem geeigneten Einigungsstellenvorsitzenden und
  • treten in der Einigungsstelle als externe Beisitzer auf.

Insbesondere die Wahl des Einigungsstellenvorsitzenden ist von entscheidender Bedeutung, da dessen Stimme bei einem Patt entscheidet. Wir können hier auf ein Netzwerk von Vorsitzenden zurückgreifen, häufig Richter, die in der Vergangenheit die Belange und Rechte von Betriebsräten ernst genommen haben.

Sollte der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten übergehen und eine Maßnahme einseitig umsetzen, setzen wir diese Recht im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durch. Wir beantragen dann Unterlassung, Beseitigung des mitbestimmungswidrigen Zustands und machen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gerichtlich geltend. Wenn möglich, auch im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Unsere Leistungen bei der Mitbestimmung

  • Beratung
  • Entwicklung von Eigenkonzepten
  • Betriebsvereinbarung
  • Einigungsstelle
  • Schulungen & Coachings
  • Prüfung Arbeitgeberkonzept
  • Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  • Beschlussverfahren