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Anwalt für den Betriebsrat

Raphael Lugowski,

Manchmal muss auch der Betriebsrat einen Anwalt beauftragen. Streitigkeiten kommen selbst in der besten Ehe vor, daran vermag auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nichts zu ändern. Bei der Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat gibt es aber viele Stolperfallen. Dies fängt bereits bei scheinbar einfachen rechtlichen Fragen wie der Berechtigung zur Beauftragung und der Vergütung des Anwalts für den Betriebsrat an. Aber auch das Vorgehen bei der Beauftragung und die Wahl des BR-Anwalts sind aus Betriebsratssicht interessant.

Der nachfolgende Beitrag behandelt die wichtigsten Themen rund um die Beauftragung eines Anwalts für den Betriebsrat und vermittelt dem Gremium das erforderliche praktische Wissen. Zusätzlich steht dem Betriebsrat das Muster eines Beschlusses über die Beauftragung eines Anwalts zum Download bereit.

Im Überblick: Alles Wichtige rund um die Beauftragung eines Anwalts

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Geschäftsführungskosten des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschlussverfahren oder der Einigungsstelle
  • Der Betriebsrat darf einen Anwalt hinzuziehen, wenn (1) die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich (2) die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos (3) und auch nicht mutwillig ist.
  • Die Hinzuziehung eines Anwalts ist aus Betriebsratssicht immer dann erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und dem Betriebsrat der notwendige juristische Sachverstand fehlt
  • Vor der Hinzuziehung eines Anwalts muss der Betriebsrat grundsätzlich einen Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber unternommen haben
  • Die Beauftragung eines Anwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss
  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung bezieht sich nur auf die gesetzlichen Gebühren

Recht des Betriebsrats auf einen Anwalt

Der Betriebsrat hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht darauf, einen Anwalt zu seiner rechtlichen Vertretung auf Kosten des Arbeitgebers hinzuzuziehen. Maßgebliche Vorschrift ist der § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu sind die Kosten der Geschäftsführung zu zählen, wozu im Grundsatz auch die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts für die juristische Interessenvertretung oder Vertretung im Rahmen einer Einigungsstelle gehören.

Die Hinzuziehung eines Anwalts für den Betriebsrat ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden, da dem Arbeitgeber Kosten aufgebürdet werden. Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist, dass die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 18.3.2015 – 7 ABR 4/13). Die Erforderlichkeit ist dabei gegeben, wenn der Betriebsrat bei einer pflichtgemäßen und verständigen Abwägung

  • der Interessen der Beschäftigten an einer funktionierenden Betriebsratstätigkeit einerseits und
  • der berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an seiner Begrenzung der Kostentragungspflicht

zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zuziehung eines Anwalts notwendig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig und streitig ist und der Betriebsrat nicht über den nötigen juristischen Sachverstand zur sachgerechten Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verfügt. Dies zu beurteilen, liegt im Ermessen des Betriebsrats. Eine insofern vorhandene Unsicherheit des Betriebsrats über die juristische Eigenkunde ist ausreichend.

Von einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung muss der Betriebsrat ausgehen, wenn die Beauftragung des Betriebsratsanwalts im Hinblick auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage erfolgt. Denn in einem solchen Fall gibt es für den Betriebsrat rechtlich keinerlei Erfolgsaussichten. Eine offensichtlich mutwillige Rechtsverfolgung ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Begrenzung der Kostentragungspflicht nicht nachkommt oder einen vorherigen Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber unterlässt (LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2009 – 10 TaBV 189/08).

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In diesen Fällen kann der Betriebsrat einen Anwalt hinzuziehen

Der Betriebsrat kann einen Anwalt bei gegebener Erforderlichkeit grundsätzlich in folgenden Fällen hinzuziehen:

  • Rechtliche Beratung
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Einigungsstelle.

Zunächst muss der Betriebsrat zu der Feststellung gelangen, dass er juristischer Beratung bedarf. Dies kann sich zum Beispiel darauf beziehen, ob dem Betriebsrat bestimmte Mitbestimmungsrechte zustehen und wie weit die Mitbestimmung reicht. Auch kann ein vermeintlich betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers Auslöser für die erforderliche Beratung des Betriebsrats sein.

Häufig wird es dem Betriebsrat sodann darum gehen, seine bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte oder die seiner Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Der Einschaltung eines Anwalts für den Betriebsrat vorgeschaltet ist ein Streit zwischen den Betriebsparteien über das Bestehen oder die Reichweite von Mitbestimmungsrechten und ggf. ein damit zusammenhängendes betriebsverfassungswidriges Verhalten. Das Mittel der ersten Wahl ist in diesen Konstellationen ein außergerichtliches Vorgehen gegen den Arbeitgeber mithilfe eines anwaltlichen Schreibens, das in einigen Fällen durchaus Abhilfe bringen kann.

In vielen Fällen wird der Betriebsrat jedoch nicht umhin kommen, für die Durchsetzung seiner Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt wird vom Betriebsrat sodann mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens beauftragt. Er bereitet für den Betriebsrat die Antragsschrift vor und vertritt ihn auch in der Güteverhandlung und im Termin vor der Kammer.

Schließlich kommt es in der Praxis auch vor, dass der Betriebsrat einen anwaltlichen Vertreter für ein Einigungsstellenverfahren hinzuzieht. Dies erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich, da Anwälte nicht selten als Beisitzer in der Einigungsstelle aktiv sind. Rein rechtlich ist das aber durchaus möglich, da die Einigungsstelle mit seinen Mitgliedern – Vorsitzender und Beisitzer – eine andere Institution ist als der Betriebsrat, der im Einigungsstellenverfahren Beteiligter ist. Die Hinzuziehung richtet sich aber auch in Einigungsstellenverfahren nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage ist, desto mehr spricht dafür, dass die Hinzuziehung erforderlich ist.

Übernahme und Höhe der Kosten für den Betriebsratsanwalt

Der Arbeitgeber ist nach § 40 BetrVG verpflichtet, die Kosten der erforderlichen, nichts aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Anwalt des Betriebsrats zu tragen. Die detaillierten Voraussetzungen der Hinzuziehung sind weiter oben im Einzelnen dargelegt. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Kosten des Betriebsratsanwalts zu ersetzen hat. Mit anderen Worten: Wann ist der Arbeitgeber dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach zur Kostentragung verpflichtet?

Eine Bedingung für die Kostentragungspflicht ist, dass sich die Kosten des Betriebsratsanwalts in den gebotenen Grenzen halten. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu wie folgt aus:

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird.

BAG, Beschluss vom 18.3.2015 – 7 ABR 4/13

Die Verpflichtung des Betriebsrats zur Kostenbegrenzung macht es erforderlich, dass der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten hinsichtlich seiner Rechtsverfolgung die kostengünstigste wählt (LAG Hessen, Beschluss vom 18.04.2016 – 16 TaBV 80/15). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz würde nach den Maßstäben der Rechtsprechung zu einer mutwilligen Rechtsdurchsetzung führen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber nur die Kosten für eine erforderliche Rechtsverfolgung zahlen müsste. Im Ergebnis muss der Arbeitgeber damit nur die gesetzlichen Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zahlen.

Und trotzdem schließen vielen Anwälte mit den Betriebsräten eine gesonderte Vereinbarung über höhere Gebühren. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Erforderlichkeit bei einer solchen Honorarvereinbarung aber nur im Ausnahmefällen zulässig (BAG, Beschluss vom 14.12.2016 – 7 ABR 8/15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich mit dem Anwaltshonorar einverstanden ist.

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Der „richtige“ Anwalt für den Betriebsrat

Die Wahl des richtigen Anwalts ist für den Betriebsrat gar nicht so einfach. Nach welchen Maßstäben sollte der Betriebsratsanwalt ausgewählt werden? Was qualifiziert Kanzleien für die Arbeit mit Betriebsräten? Die folgende Checkliste bei der Beauftragung eines Anwalts hilft dem Betriebsrat dabei, den richtigen Vertreter zu finden:

  • Die Kanzlei sollte auf das Arbeitsrecht spezialisiert sein
  • Die dortigen Anwälte sollten den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ tragen
  • Ein starker Fokus der Kanzleien und Anwälte sollte auf dem Betriebsverfassungsrecht liegen
  • Kanzlei und Anwälte sollten über fundierte Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten besitzen
  • Die stetige Beratung und Vertretung von Betriebsräten sollte der Alltag der Kanzlei und ihrer Anwälte sein
  • Anwälte sollten „die Sprache der Betriebsräte“ sprechen

Warum es so wichtig ist, hier als Betriebsrat das richtige Händchen zu heben, verdeutlicht die folgende Überlegung: Es gibt viele Kanzleien, die Arbeitsrecht quasi „nebenher“ machen. Das Problem dabei ist, dass Arbeitsrecht aufgrund seiner Komplexität und seines Umfangs nicht „nebenher“ beherrscht werden kann. Deshalb gibt es Kanzleien, die sich ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben. In diesen Kanzleien sind dann auch Fachanwälte für Arbeitsrecht tätig. So dürfen sich nur Anwälte bezeichnen, die im Arbeitsrecht über nachgewiesene tiefe Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Doch selbst unter diesen spezialisierten Kanzleien und Anwälten sollten Betriebsräte nicht wahllos auswählen. Empfehlenswert ist eine weitere Selektion, die auch noch einen klaren und nachgewiesenen Schwerpunkt im Betriebsverfassungsrecht besitzen. Und hier wird die Luft dünn, es gibt verhältnismäßig wenige Experten auf diesem Gebiet mit fundierter Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Betriebsräten. Selbst bei Anwälten, die zugleich Referenten für die großen Schulungsanbieter sind, sollten Betriebsräte genau hinschauen. Einige treten zwar als Referenten für das Betriebsverfassungsrecht auf, sind in ihrer anwaltlichen Praxis aber breiter aufgestellt. Dann könnte die Erfahrung fehlen.

Ein wichtiger Punkt ist außerdem die Frage, ob zwischen Anwalt und Betriebsrat die „Chemie“ stimmt.

Vorgehen des Betriebsrats bei einer Anwaltsbeauftragung

Bei der Beauftragung eines Anwalts sollte der Betriebsrat systematisch vorgehen. Zuallererst prüft der Betriebsrat den streitigen Sachverhalt selbst nach den eigenen Kenntnissen, um zu einer eigenen rechtlichen Einschätzung zu gelangen. Sodann wendet sich der Betriebsrat an den Arbeitgeber und ersucht ihn, seinem Standpunkt zu folgen und sich betriebsverfassungstreu zu verhalten. Dabei sollte der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine angemessene Frist setzen, binnen derer der Arbeitgeber die Argumente des Betriebsrats prüfen und sein Verhalten entsprechend ändern kann.

Erst wenn der Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber scheitert, ist in einem zweiten Schritt die Notwendigkeit zu prüfen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dabei muss der Betriebsrat folgende Fragen stellen:

  • Liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor, sodass die Hinzuziehung eines rechtlichen Vertreters erforderlich ist?
  • Handelt es sich um Rechtsfrage, die nicht bereits abschließend durch die Rechtsprechung geklärt worden ist? Nur dann ist die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos.

Bejaht der Betriebsrat diese Fragen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts in der Regel notwendig. Jetzt beginnt die Suche nach einem Rechtsbeistand, im besten Fall einem Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht. Neben der Internetrecherche kann der Betriebsrat auch bei  Schulungsanbietern geeignete Kandidaten erfragen. Glücklich kann sich derjenige Betriebsrat schätzen, der im Rahmen einer Betriebsratsschulung einen persönlichen Eindruck vom Referenten gewonnen hat.

Sobald ein Anwalt für den Betriebsrat ausgesucht ist, beginnt die rechtliche Umsetzung dieser Entscheidung. Der Betriebsrat muss jetzt einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen. Wie das genau geht, zeigen wir jetzt.

1
Suche nach einem Rechtsanwalt
Zunächst einmal muss der Betriebsrat einen Anwalt suchen, der auf das Betriebsverfassungsrecht spezialisiert ist.
2
Beschluss über Beauftragung
Sobald der Betriebsrat einen Anwalt gefunden hat, muss er einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Beauftragung fassen.
3
Beauftragung des Betriebsratsanwalts
Schließlich kann der Betriebsratsvorsitzende aufgrund des Beschlusses den gewünschten Rechtsanwalt beauftragen.

Betriebsrat-Beschluss über die Hinzuziehung eines Anwalts

Um einen Betriebsratsanwalt zu beauftragen, muss der Betriebsrat einen Beschluss fassen. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung gelten die gleichen Grundsätze wie auch sonst. Das heißt, dass der Betriebsratsvorsitzende zunächst einmal die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung des Themas der Beschlussfassung laden muss. Sind Mitglieder zeitweilig verhindert, so sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Ersatzmitglieder in der richtigen Reihenfolge zu laden.

Die Beschlussfassung des Betriebsrats über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts muss

(1) die Beauftragung des Rechtsanwalts vorsehen und

(2) den Gegenstand der Beauftragung festlegen.

Eine Festlegung auf einen bestimmten Anwalt ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Ansonsten kann auch die Auswahl des Anwalts dem Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden. War dem Betriebsrat die Beschlussfassung über die Beauftragung nicht möglich oder zumutbar und hat der Betriebsratsvorsitzende aus diesem Grund die Beauftragung vorgenommen, so kann der Betriebsrat in diesem Fall die Beauftragung im Nachgang genehmigen (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 – 1 ABR 62/05). Wenn dem Betriebsrat bei dem Beschluss über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Fehler unterlaufen sind, ist das noch kein Weltuntergang. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass aufgrund des Beschlusses des Betriebsrats unklar ist, ob er einen Anwalt auch mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens beauftragen wollte. In diesem Fall ist ein nachträglicher Beschluss möglich, der die Beauftragung genehmigt (BAG, Beschluss 06.11.2013 – 7 ABR 84/11).

Am besten ist es aber auch Betriebratssicht, von vornherein darauf zu achten, dass der Beschluss ordnungsgemäß zustande kommt. Der Erleichterung der Arbeit des Betriebsrats dient der nachfolgende beispielhafte Beschluss des Betriebsrats über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Durchsetzung des Anwalts für den Betriebsrat

Manchmal weigert sich der Arbeitgeber von vornherein, die Kosten eines Betriebsratsanwalts zu übernehmen. Andere Arbeitgeber wiederum machten hinterher Probleme und weisen die Kostenrechnung des Anwalts für den Betriebsrat zurück. Wie sollte sich die Arbeitnehmervertretung in einer solchen Konstellation verhalten?

Unter den weiter oben dargestellten Voraussetzungen hat der Betriebsrat das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Zum Beispiel für die anwaltliche Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Weigert sich der Arbeitgeber von vornherein, die Kosten des Rechtsanwalts zu übernehmen, muss der Betriebsrat ein erneutes Beschlussvefahren einleiten. Dieses ist dann auf Übernahme der Kosten gerichtet, wenn der Betriebsrat vor der Beauftragung zunächst das grüne Licht haben möchte. Dies ist in allen Situationen sinnvoll, in denen die Erforderlichkeit der Anwaltsbeauftragung schwierig ist und in Streit steht.

Wenn der Arbeitgeber hingegen nach Beauftragung eines Rechtsanwalts die Kostenrechnung des Anwalts nicht bezahlt, ist das Beschlussverfahren auf Freistellung von den Anwaltskosten gerichtet. Üblich ist es, dass der Betriebsrat in diesem Fall seinen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber an seinen Rechtsanwalt abtritt (vgl. hierzu LAG Berlin, Beschluss vom 26.01.1987 – 9 TaBV 7/86). Dieser würde seine Kosten dann selbst im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Hierbei ist jedoch notwendig, dass der Rechtsanwalt seine Kostenrechnung an den Betriebsrat adressiert (LAG Hessen, 24.4.2017, 16 TaBV 238/16). Zudem muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Abtretung fassen.

BR-Anwalt als stetiger juristischer Begleiter

In manchen Betrieben gibt es für einen Betriebsrat einen ständigen Bedarf an Beratung durch einen Rechtsanwalt. Streitigkeiten der Betriebsparteien über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts sind im Einzelfall vorprogrammiert. Damit das Verhältnis der Betriebsparteien von Konflikten dieser Art entlastet wird und sie sich dem wirklich wichtigen Themen zuwenden können, kann es sich anbieten, mit dem Arbeitgeber eine (Rahmen-)Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Anwalts zu treffen.

In solchen Vereinbarungen wird häufig ein Kontingent festgelegt, auf das der Betriebsrat bei bestehendem rechtlichem Beratungsbedarf zurückgreifen kann. Der Vorteil besteht hier darin, dass der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Beauftragung im Rahmen des Kontingents nicht mehr prüft, sondern diese in das verantwortungsvoll ausgeübte Ermessen des Betriebsrats stellt. Genauso gut ist es aber möglich, ein Pauschalhonorar, zum Beispiel pro Quartal zu vereinbaren, das sämtliche Beratungsleistungen in dieser Zeit umfasst.

Für den Betriebsrat haben solche dreiseitigen Vereinbarungen den Vorteil, dass sie zuverlässig und schnell auf rechtlichen Beistand zurückgreifen können. Sie müssen nicht erst aufwendig Beschlüsse fassen und die Beauftragung im Einzelfall im Beschlussverfahren durchsetzen. Insgesamt gewinnt dadurch die Betriebsratstätigkeit an Rechtskonformität und Niveau. Letztlich kann der Betriebsrat damit genau so eng und unkompliziert mit seinem Anwalt des Vertrauens zusammenarbeiten wir die Arbeitgeberseite mit ihrem Anwalt.

Auf der Seite des Arbeitgebers ergeben sich zahlreiche Vorteile. Durch die frühzeitige anwaltliche Begleitung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber teure Beschlussverfahren und Einigungsstellen vermeiden. Der Betriebsrat kann auf Arbeitgeberthemen schneller reagieren und die Kommunikation wird auf eine sachlich-rechtliche Ebene verlagert. Zudem bietet die ständige Einrichtung eines Betriebsratsanwalts maximale Kostentransparenz.

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Der Unterschied zwischen „Anwalt“ und „Berater“

Zum Schluss ist es noch erforderlich, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG von der Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern nach § 80 Abs. 3 und § 111 Satz 2 BetrVG abzugrenzen. In Betriebsratsseminaren stellen wir fest, dass Betriebsräte häufig pauschal von ihrem „Anwalt“ sprechen. „Anwalt“ ist aber nicht gleich „Anwalt“. Folgende Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu treffen:

Der Betriebsrat kann gegen den Willen des Arbeitgebers die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Fällen beanspruchen, in denen zwischen den Betriebsparteien ein konkreter Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstands besteht. Vielmehr ist in einer solchen Situation der betriebsverfassungsrechtlich für den Betriebsrat vorgesehene Weg die ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffnete Beauftragung eines Rechtsanwalts, der im Rahmen eines solchen Mandats zunächst das Bestehen und den Umfang des in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts prüft.

[…]

Nach der Rechtsprechung des Senats stellt § 80 Abs. 3 BetrVG – mit Ausnahme der Fälle des § 111 Satz 2 BetrVG – die alleinige Rechtsgrundlage für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat dar, wenn es nicht um die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren vor der Einigungsstelle oder vor Gericht geht, sondern um die Beratung des Betriebsrats außerhalb solcher Verfahren.

[…]

Die Vorschrift findet dagegen keine Anwendung, wenn es dem Betriebsrat um die Einleitung und die Durchführung von Einigungsstellen- oder arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geht, mit denen der Betriebsrat ein von ihm in Anspruch genommenes Mitbestimmungsrecht ausüben oder durchsetzen will. In einem solchen Fall hat der Betriebsrat vielmehr gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

BAG, Beschluss vom 25.06.2014 – 7 ABR 70/12

Nur bei Beratern „nähere Vereinbarung“ erforderlich

Der Betriebsrat sollte sich somit bei der Frage, ob er einen Anwalt nach § 40 BetrVG oder einen Berater nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen möchte, folgende Kontrollfragen stellen:

  1. Besteht ein Streit mit dem Arbeitgeber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht bzw. über dessen Umfang, sodass ein Gerichtsverfahren oder eine Einigungsstelle erforderlich wird? ⇒ Hinzuziehung eines Anwalts nach § 40 BetrVG
  2. Geht es nicht um die Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats, sondern um Vermittlung der Kenntnisse, die für eine Interessenwahrnehmung erforderlich sind? ⇒ § Hinzuziehung eines Beraters nach § 80 Abs. 3 BetrVG

Nur im Fall von § 80 Abs. 3 BetrVG ist eine Hinzuziehung des Beraters nur nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich. Ausnahme: Es handelt sich um eine Betriebsänderung und der Arbeitgeber hat mehr als 250 Arbeitnehmern. In diesem Fall kann der Betriebsrat den Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG direkt hinzuziehen, da Betriebsänderungen viel Sachverstand erfordern und kompliziert sind.

FAQ Beauftragung Anwalt Betriebsrat

Kann der Betriebsrat einen Anwalt beauftragen?
Wer bezahlt den Anwalt für den Betriebsrat?
Wann darf der Betriebsrat einen Anwalt einschalten?
Wie hoch dürfen die Kosten eines Betriebsratsanwalts sein?
Wie beauftragt der Betriebsrat einen Anwalt?