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Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze

Raphael Lugowski,

Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze aus Arbeitnehmerperspektive

Beabsichtigt der Arbeitgeber die Aufstellung von Personalfragebogen oder Beurteilungsgrundsätzen, hat er den Betriebsrat zuvor zu beteiligen. Der Betriebsrat hat insoweit ein Mitbestimmungsrecht und kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erwirken. Wir unterstützen das Gremium bei diesem Prozess und verhelfen ihm zu gelungenen betrieblichen Lösungen.

Bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen helfen wir gerne.

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Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen hat jeweils eine andere Zielrichtung. Während die Mitbestimmung bei Personalfragebogen auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Beschäftigten abzielt, sollen durch die Beteiligung des Betriebsrats bei den Beurteilungsgrundsätzen einheitliche und angemessene Kriterien und Verfahren zur Leistungs- und Verahltensbewertung sichergestellt werden. Über Inhalt und Reichweite der Mitbestimmung informieren wir die Betriebsräte in beiden Fällen in speziellen Schulungen und Workshops. Daneben sind beide Mitbestimmungsrechte Gegenstand unserer Inhouse-Schulung BetrVG II.

Unsere Leistungen reichen jedoch weit darüber hinaus. Wenn der Arbeitgeber Personalfragebogen einsetzt oder einsetzen will, führen wir für den Betriebsrat zunächst eine Evaluation in datenschutzrechtlicher Hinsicht durch. Wir prüfen mit anderen Worten, ob die vom Arbeitgeber über das Instrument des Personalfragebogens erhobenen Daten zur persönlichen und fachlichen Eignung die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten hinreichend wahren. Nicht jedes Datum ist für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Manch eine persönliche Information hat den Arbeitgeber mangels Bezug zur Beschäftigung nicht zu interessieren. Wenn gewünscht, überarbeiten wir den arbeitgeberseitigen Entwurf einer Betriebsvereinbarung und nehmen rechtlich gebotene Korrekturen vor. Gerne begleiten wir den Betriebsrat bei den anstehenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und nehmen als externe Beisitzer an einer Einigungsstelle teil.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen ist als Zustimmungsverweigerungsrecht ausgestaltet. Ein Initiativrecht besteht also nicht. Wenn der Arbeitgeber aber auf den Betriebsrat mit entsprechenden Absichten zukommt, sollte dieser vorbereitet sein. Als Berater stellen wir den Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie die Bestimmung angemessener Beurteilungskriterien und -verfahren sicher.

Raphael Lugowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Im Hinblick auf die Beurteilungsgrundsätze können wir dem Betriebsrat gleichermaßen unterstützen. Hier allerdings mit einem anderen Blickwinkel, da es im Rahmen der Mitbestimmung bei den Beurteilungsgrundsätzen um die Angemessenheit der Beurteilungskriterien und Beurteilungsverfahren geht. Gemeinsam mit dem Betriebsrat erarbeiten wir betriebsspezifische Regelungen, die einerseits dem Anliegen des Arbeitgebers Rechnung tragen. Auf der anderen Seite müssen aber auch die Interessen der Beschäftigten – Objektivität und Fairness – verwirklicht werden. Die Ergebnisse setzen wir in Betriebsvereinbarungen um und nehmen an der Seite des Betriebsrats an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teil.

Leistungen bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen

  • Schulungen und Workshops
  • Evaluierung Beurteilungsgrundsätze
  • Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  • Datenschutzrechtliche Beratung
  • Anpassung von Betriebsvereinbarungen
  • Einigungsstelle