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Wenn der Arbeitgeber Home Office einführen möchte, muss er den Betriebsrat vorher beteiligen. Da bei der Einführung von Home Office mehrere soziale Angelegenheiten berührt sind, steht dem Betriebsrat insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu. Dieses nimmt er durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Home Office mit dem Arbeitgeber wahr. Dies gilt auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie und für die Zeit nach Beendigung der Homeoffice-Pflicht.

Wir zeigen nachfolgend auf, worauf die Arbeitnehmervertretung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu achten hat. Abonnieren Sie gerne weiter unten unser Mitbestimmungs-Magazin, um über mitbestimmungsrechtliche Neuigkeiten informiert zu werden und wertvolle Tipps zur Vorgehensweise bei der betrieblichen Mitbestimmung zu erhalten.

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Im Überblick: Alles Wichtige zur Betriebsvereinbarung Homeoffice

  • Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, Homeoffice einzuführen, unterliegt diese Entscheidung in zahlreichen Aspekten der Mitbestimmung des Betriebsrats.
  • Die Einführung von Homeoffice als Querschnittsmaterie berührt mehrere Themen der zwingenden Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Technische Überwachung), § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Verhalten und Ordnung), § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der Arbeitszeit), § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz)
  • Auch wenn nur einige Aspekte von Homeoffice mitbestimmungspflichtig sind: Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrats in Form einer Betriebsvereinbarung Homeoffice.
  • Ausnahmesituationen wie die Coronavirus-Pandemie führen nicht zur Suspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.
  • Die Einführung eines Rechts auf Homeoffice sowie die jetzt aktuelle SARS-Arbeitsschutzverordnung rücken das Thema noch viel stärker auf die Agenda der Betriebsräte.
  • Wir begleiten Betriebsräte umfassend und spezifisch bei der Umsetzung einer Betriebsvereinbarung Homeoffice.

Ende Homeoffice-Pflicht – Das müssen Betriebsräte jetzt beim Thema Homeoffice und mobiler Arbeit tun

Anlässlich des Auslaufens der Homeoffice-Pflicht stellt sich nun aufseiten von Betriebsräten die Frage, wie es mit den Themen Homeoffice und mobile Arbeit in den Betrieben nun weitergeht. Die Erfahrungen im Homeoffice bzw. mit mobiler Arbeit und die jeweiligen Interessenlagen können dabei völlig unterschiedlich sei.

Hierzu haben wir eine Podcast-Episode aufgenommen, die Dir nochmal alle wesentlichen Rechte bei den Themen Homeoffice und mobiler Arbeit aufzeigen soll. In dieser Episode gehen wir auf die wichtigsten Gestaltungsthemen für Betriebsräte ein. Außerdem geben wir Hinweise dahingehend, wie der Betriebsrat beim Homeoffice und mobiler Arbeit nun weiter vorgehen kann.

Arbeitsschutzverordnung: Keine Homeoffice-Pflicht mehr, aber Empfehlung

In Zeiten der Coronavirus-Pandemie ist eine Regelung von Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung Homeoffice wichtiger Bestandteil des Infektionsschutzes. Der Gesetzgeber hat hier verbindliche Regelungen geschaffen und zuletzt sogar eine Homeoffice-Pflicht begründet.

Homeoffice-Pflicht als Instrument zur Minimierung von Infektionsrisiken

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zunächst in Anbetracht sehr hoher Fallzahlen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Dies geschah auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetzes. Das Ziel der Verordnung bestand darin, „das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2- bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen“.

Die Verordnung regelte zum einen Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie zum Mund-Nasen-Schutz. Danach hat der Arbeitgeber alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Zusammenkünfte auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Auch stand dort drin, auf welche Weise dies gelingen soll: Vor allem durch die Verwendung von Informationstechnologien. In diesem Zusammenhang regelte § 2 Absatz 4 der Arbeitsschutzverordnung:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Dadurch wurde also eine unmittelbare Pflicht des Arbeitgebers begründet, Arbeit ins Home Office zu verlagern, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice weiterhin Teil der Schutzmaßnahmen

Ab dem 20.03.2022 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Es gibt keine Homeoffice-Pflicht mehr
  • die 3G-Regel entfällt
  • Die allgemeine Maskenpflicht entfällt
  • Die Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen
  • Die AHA+L-Regel gilt weiterhin
  • Den regionalen Infektionsgeschehen und den besonderen tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren ist Rechnung zu tragen

Arbeitgeber sollen danach insbesondere prüfen, ob Beschäftigte zur Verminderung von Personenkontakten im Betrieb im Fall von Büroarbeit die Arbeit weiterhin im Homeoffice erbringen können. Dies gilt unabhängig von dem Auslaufen der Homeoffice-Pflicht.

Das Thema Homeoffice und mobile Arbeit bleibt für Arbeitgeber und damit für Betriebsräte also ein wichtiges Themenfeld. Nicht zuletzt die geplanten Gesetzesinitiativen zum Homeoffice und mobiler Arbeit bringen hier eine hohe Dynamik.

Für Betriebsräte ist es also höchste Zeit, sich hier zu engagieren und eine nachhaltige Betriebsvereinbarung Homeoffice abzuschließen. Durch die Arbeit im Home Office mögen gesundheitliche Risiken durch das Coronavirus minimiert werden. Doch gibt es im Home Office Gefährdungen anderer Art, die nicht vernachlässigt werden sollten.

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Home Office

Bei der Einführung von Home Office werden zahlreiche Beteiligungsrechte des Betriebsrates berührt. Sobald ein Arbeitgeber die Einführung von Home Office plant, hat er den Betriebsrat nach § 90 Abs. 2 BetrVG darüber zu informieren. Dabei hat er die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und die Art ihrer Arbeit offenzulegen. Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass der Betriebsrat Vorschläge und Bedenken im Rahmen der sich anschließenden Beratung noch vorbringen kann. Die Unterrichtung muss sich entsprechend der Beteiligung bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG auch darauf beziehen, welche Beschäftigten bzw. welche Arbeitsplätze am Home Office teilnehmen sollen. Auch die Zahl der Tage im Home Office ist mitzuteilen.

Sie möchten eine Betriebsvereinbarung Home Office abschließen? Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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Die Einführung von Home Office fällt aber auch in den Bereich der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Das heißt, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Home Office verhandeln muss. Die Arbeit im Home Office ist im Regelfall nur durch die Nutzung betrieblicher IT-Systeme möglich, sodass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Technische Einrichtung zur Überwachung von Beschäftigten – mitzubestimmen hat.

Darüber hinaus erfordert die Arbeit im Home Office besondere Verhaltensregeln – zum Beispiel zum Umgang mit den Arbeitsmittel oder zum Datenschutz. Dies ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG  mitbestimmungspflichtig. Regelmäßig geht mit der Einführung von Home Office zudem das Erfordernis einher, die Arbeitszeit anders zu regeln. Auch hier greift die Mitbestimmung des Betriebsrats – und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Und schließlich wird durch die Einführung von Home Office der Arbeits- und Gesundheitsschutz in einer anderen Weise betroffen, was nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt.

Ganz unabhängig davon liegt bei der Einführung von Home-Office-Arbeit eine Versetzung nach § 99 BetrVG, die zustimmungspflichtig ist.

Betriebsvereinbarung Home Office – das ist zu beachten

Die Arbeit im Home Office unterscheidet sich deutlich von der Arbeit im betrieblichen Büro. Weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat bekommen einen jeweils tagesaktuellen Eindruck von der Arbeit und der Arbeitsstätte. Aus diesem Grund gibt es durchaus Betriebsräte, die der Arbeit im Home Office eher kritisch gegenüberstehen oder sie gänzlich ablehnen. Wo die Arbeit im Home Office grundsätzlich befürwortet wird, sollte der Betriebsrat bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein besonderes Augenmerk auf  die wirklich wichtigen Themen richten.

Allen voran sind die Voraussetzungen für die Tätigkeit im Home Office zu definieren. Nicht alle Bereiche, Abteilungen oder Berufe eignen sich gleichermaßen für diese Form der Arbeit. In der Produktion zum Beispiel ist Home Office naturgemäß schwer vorstellbar. Bei Bürotätigkeiten hingegen ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Wir empfehlen dem Betriebsrat, in der Betriebsvereinbarung Home Office Ausschlussregelungen aufzunehmen, wenn dies sinnvoll erscheint. Neben den arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen sollten die Betriebsparteien auch die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Home Office regeln. Betriebsrat und Arbeitgeber könnten zum Beispiel bestimmen, dass dieses Privileg nur denjenigen Beschäftigten zugute kommen soll, die sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden und auch im Übrigen hinreichend Gewähr hinsichtlich ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bieten.

Wichtig ist zudem, die Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu adressieren und konkrete Festlegungen zu treffen. Die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch im Home Office beginnt bei der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsrat sollte mit Blick auf die Gefährdungspotenziale die Zielrichtung der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung mitgestalten. Auf der anderen Seite ist auch den Belangen des Datenschutzes bei der Betriebsvereinbarung Home Office Rechnung zu tragen. Die Betriebsparteien müssen sicherstellen, dass die Beschäftigten die Maßgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einhalten und diese Daten gesichert sind. Dies gilt selbstverständlich auch für sensible Unternehmensdaten.

Muster Betriebsvereinbarung Home Office – Exklusiv für unsere Abonnenten

Wir können Betriebsräten nicht empfehlen, bei der Vorbereitung einer Betriebsvereinbarung Home Office auf vorgefertigte Muster zurückzugreifen. Vielmehr sollten Betriebsräte die in dem Betrieb vorherrschenden Gegebenheiten analysieren und auf dieser Basis betriebsspezifische Regelungen ausarbeiten. Je nach Unternehmen und Betrieb müssen Betriebsrat und Arbeitgeber andere Voraussetzungen bestimmen und abweichende Schwerpunkte festlegen.

Abonnenten unseres hochinformativen Mitbestimmungs-Magazins erhalten exklusiv von uns Gestaltungshilfen für diverse Betriebsvereinbarungen – so auch für eine Betriebsvereinbarung Home Office – übermittelt. Anhand dieser können betriebsspezifische Lösungen entwickelt werden. Die Gestaltungshilfen verdeutlicht die typischen Handlungsfelder einer Betriebsvereinbarung Home Office, ohne diese abschließend zu definieren. Sie soll die Betriebsräte dabei unterstützen, die Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite sowie der Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung zu systematisieren und auf die wesentlichen Punkte zu lenken.

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  • ein Gestaltungsmuster zur Betriebsvereinbarung SuccessFactors und Microsoft 365
  • ein Gestaltungsmuster für eine Betriebsvereinbarung Home Office
  • Links zu einigen nützlichen Beiträgen für Betriebsräte.

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    Gerne sind wir dem Betriebsrat im Mitbestimmungsprozess hinsichtlich einer Betriebsvereinbarung Home Office behilflich. Auf Wunsch nehmen wir an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teil und konzipieren eine Betriebsvereinbarung Home Office auf der Grundlage der betrieblichen Besonderheiten und Notwendigkeiten.

    In Zeiten der Pandemie muss eine Betriebsvereinbarung Home Office der besonderen Gefährdungslage in den Betrieben sowie den politischen Maßgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Rechnung tragen. Dadurch wird die Regelung einer Betriebsvereinbarung Home Office für Betriebsräte zur besonderen Herausforderung.

    Home Office in Zeiten von Corona

    Mit dem Aufkommen Corona-Krise hat das Thema Home-Office-Arbeit in der Arbeitswelt einen völlig neuen Stellenwert gewonnen. Home Office war auf einmal nicht mehr primär nur ein Instrument für das Work-Life-Balancing. Ohne die Arbeit im Home Office würde vielmehr in vielen Betrieben im Jahr 2020 Stillstand herrschen. Die Aufrechterhaltung der üblichen betrieblichen Abläufe wäre aus Gründen des Infektionsschutzes unmöglich. Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit war die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit im Home Office im Jahr 2020 daher unverzichtbare Voraussetzung für das Hochfahren der Wirtschaft. Durch diese Arbeitsform sollen die Infektionsrisiken minimiert werden. Näheres hierzu ist in dem Arbeitsschutzstandard COVID 19 nachzulesen.

    Die Politik, allen voran das Bundesministerium für Arbeit, empfahl Unternehmen nach Verbreitung des Coronavirus, ihre Mitarbeiter ins Home Office zu schicken. Viele Unternehmen folgten diesen Empfehlungen umgehend, obwohl bei ihnen die obigen Voraussetzungen für die Arbeit im Home Office nicht gegeben waren. Themen wie IT-Sicherheit, Datenschutz und der Arbeits- und Gesnudheitsschutz spielten dabei eine nur untergeordnete Rolle. Auch heute noch haben zahlreiche Unternehmen die rechtlichen Maßgaben zur Arbeit im Home Office nicht umgesetzt. Betriebsvereinbarungen werden nur nach und nach abgeschlossen – oder auch gar nicht.

    Währenddessen hat Hubertus Heil angekündigt, den Beschäftigten sogar ein Recht auf die Arbeit im Homeoffice verschaffen zu wollen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Arbeitsminister für Herbst 2020 versprochen. Diese neuerliche Initiative kommt nicht von ungefähr: Seit Corona soll sich die Zahl der Arbeitnehmer im Home Office verdoppelt haben. Für Betriebsräte bedeutet dies, dass das Thema Home Office -spätestens nach Verabschiedung der Homeoffice-Regelungen – zukünftig von noch größerer Relevanz sein wird.

    Arbeitsschutzstandard Covid 19: Home Office Teil des Empfehlungspakets

    Mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Empfehlungspaket auf den Weg gebracht, mit dem unter anderem Infektionsketten unterbrochen und die Gesundheit von Beschäftigten gesichert werden soll. Dies soll durch technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen gelingen. Arbeitgeber werden darin angehalten, Informationsschutzmaßnahmen zu ergreifen, die nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind.

    Insbesondere wird Arbeitgebern in dem Arbeitsschutzstandard Covid 19 nahegelegt, Büroarbeiten in das Home Office zu verlagern. Vor allem bei kleineren Büroräumlichkeiten, in denen die notwendigen Schutzabstände nicht gewahrt werden können, empfiehlt das Bundesministerium den Arbeitgebern die Arbeit im Home Office. Mit der Arbeit im Home Office soll den Beschäftigten zugleich die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Betreuungspflichten nachzukommen.

    Die Initiative Neue Qualität der Arbeit des Bundesministeriums hat eine Themenseite geschaltet, auf der Empfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Arbeit im Home Office gegeben werden. Dort gibt das Ministerium Hinweise zu den Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Datenschutz. Es stellt heraus, dass „improvisiert eingerichtete Home-Office-Arbeitsplätze […] oft keinen umfassenden Gesundheitsschutz“ bieten. Die dortigen Hinweise sind auch für Betriebsräte durchaus relevant und in einer Betriebsvereinbarung Home Office auf jeden Fall zu berücksichtigen.

    Home-Office-Pflicht auch ohne Betriebsvereinbarung?

    Interessant ist die Frage, ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, in Corona-Zeiten im Home Office zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber das verlangt. Gerade wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung Home Office fehlt, erscheint eine solche Pflicht zweifelhaft.

    Die weit überwiegende Auffassung in der Rechtswissenschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass ohne Einwilligung der Beschäftigten und – alternativ – ohne eine Betriebsvereinbarung die Arbeit im Home Office rechtlich grundsätzlich nicht möglich sei. Es sind nämlich die Beschäftigten, die über ihr zu Hause verfügen, was durch die Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 Grundgesetz verbürgt ist.

    So zumindest der bisherige rechtliche Tenor, der in Corona-Zeiten allerdings in Frage steht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, dass die Anordnung von Home Office bei einer Beamtin nicht den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletze. Gegenstand der Entscheidung war damit aber nicht in erster Linie die Frage, ob die Stadt Berlin das Recht habe, gegenüber ihren Beschäftigten Home Office anzuweisen. Die Entscheidung dürfte damit rechtlich von geringer Tragweite sein.

    Es mehren sich allerdings die Stimmen, die die vorübergehende Anordnung von Home Office vom Direktionsrecht des Arbeitgebers als gedeckt ansehen. Durch die nur vorübergehende Tätigkeit im Home Office werde die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht beeinträchtigt, da die Wohnung nicht zu einer Arbeitsstätte werde. Außerdem könne in Coronazeiten eine existenzgefährdende Ausnahmesituation für Unternehmen gegeben sein. Auch in solchen Fällen soll die einseitige Anordnung von Home Office möglich sein, und zwar unabhängig von der konkreten Reichweite des Direktionsrechts.

    In jedem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber einseitig Home Office anordnet. In einer Betriebsvereinbarung sind die mitbestimmungsrelevanten Aspekte von Home Office zu regeln.

    FAQ Mitbestimmung Homeoffice

    Unterliegt die Arbeit im Homeoffice der Mitbestimmung?
    Wie kann der Betriebsrat beim Homeoffice mitbestimmen?
    Kann der Arbeitgeber Homeoffice ohne den Betriebsrat einführen?
    Was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber Homeoffice ohne Zustimmung des BR einführt?
    Welche klassischen Mitbestimmungsthemen gibt es beim Homeoffice?
    Sind Beschäftigte zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet?