Viele Betriebsräte stehen vor der Herausforderung, mit dem Arbeitgeber eime Betriebsvereinbarung zu den Themen Home Office oder mobiles Arbeiten abzuschließen. Wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsformen einführen möchte, steht dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu. In diesem Beitrag zeigen wir unter anderem auf,
- was der Unterschied zwischen Home Office, mobiler Arbeit und Telearbeit ist
- welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat insofern hat,
- worauf er beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung Home Office achten sollte und
- welche zusätzlichen Punkte der Betriebsrat bei der Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten im Blick haben sollte
Wir zeigen nachfolgend auf, worauf die Arbeitnehmervertretung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu achten hat. Abonnieren Sie gerne weiter unten unser Mitbestimmungs-Magazin, um über mitbestimmungsrechtliche Neuigkeiten informiert zu werden und wertvolle Tipps zur Vorgehensweise bei der betrieblichen Mitbestimmung zu erhalten.
Für Betriebsräte besteht die Möglichkeit, unser Mitbestimmungsmagazin zu abonnieren und ein Muster zur Betriebsvereinbarung Home Office bzw. ein Muster zur Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten zu erhalten.
Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzung Home Office, mobiles Arbeiten und Telearbeit
- Mitbestimmung des Betriebsrats beim Home Office und mobiler Arbeit
- Betriebsvereinbarung Home Office – das ist zu beachten
- Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten – ergänzende Anforderungen
- Muster einer Betriebsvereinbarung Home Office
- Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten – Muster
- Schulung Home Office und mobiles Arbeiten – für Betriebsräte
- Fazit Betriebsvereinbarung Home Office und mobiles Arbeiten
- FAQ Betriebsvereinbarung Home Office und mobiles Arbeiten
Im Überblick: Alles Wichtige zur Betriebsvereinbarung Home Office und Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten
- Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, Home Office oder mobiles Arbeiten einzuführen, unterliegt diese Entscheidung in zahlreichen Aspekten der Mitbestimmung des Betriebsrats.
- Die Einführung von Home Office / von mobilem Arbeiten als Querschnittsmaterie berührt mehrere Themen der zwingenden Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Technische Überwachung), § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Verhalten und Ordnung), § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der Arbeitszeit), § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz) und nicht zuletzt § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (mobile Arbeit)
- Auch wenn nur einige Aspekte von Home Office oder bei mobilem Arbeiten mitbestimmungspflichtig sind: Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung des Betriebsrats in Form einer Betriebsvereinbarung Homeoffice und Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten.
- Wir begleiten Betriebsräte umfassend und spezifisch bei der Umsetzung einer Betriebsvereinbarung Home Office / Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten.
Abgrenzung Home Office, mobiles Arbeiten und Telearbeit
In Gesprächen mit Betriebsräten und auf Seminaren zeigt sich, dass die Abgrenzung zwischen Home Office, mobiler Arbeit und Telearbeit nicht ganz klar ist. Deshalb folgt hier eine kleine begriffliche Einordnung.
Telearbeit: Telearbeit liegt vor, wenn es sich um einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung handelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine vertragliche Absprache über die Bedingungen der Telearbeit geschlossen haben. Zusätzlich muss der Arbeitgeber im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers ein Büro mit Ausstattung fest eingerichtet haben.
Homeoffice: Im Unterschied zur Telearbeit hat der Arbeitgeber beim Home Office gerade keinen Arbeitsplatz im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers eingerichtet. Dem Arbeitnehmer wird allerdings die Möglichkeit eröffnet, die Arbeit unter Nutzung von IT-Mitteln vollständig oder teilweise von zu Hause aus zu erbringen. Home Office war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel definiert.
Mobiles Arbeiten: Bei mobiler Arbeit entfällt die Bindung an die häusliche Sphäre. Der Arbeitgeber gestattet dem Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung mit IT-Mitteln außerhalb der Betriebsstätte zu erbringen. Entweder handelt es sich hierbei um einen frei wählbare oder mit dem Arbeitgeber abgestimmte Orte (z.B. Bahn, Flugzeug, Café etc.). Einen gesetzlichen Definitionsversuch gibt es im Referentenentwurf des Gesetzes zur mobilen Arbeit.
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Home Office und mobiler Arbeit
Bei der Einführung von Home Office und mobiler Arbeit werden zahlreiche Beteiligungsrechte des Betriebsrates berührt. Welche das sind, verraten wir Dir hier.
Mitbestimmung bei Einführung von mobiler Arbeit und Home Office
Sobald ein Arbeitgeber die Einführung von Home Office bzw. mobiler Arbeit plant, hat er den Betriebsrat nach § 90 Abs. 2 BetrVG darüber zu informieren. Dabei hat er die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und die Art ihrer Arbeit offenzulegen. Dies muss so rechtzeitig geschehen, dass der Betriebsrat Vorschläge und Bedenken im Rahmen der sich anschließenden Beratung noch vorbringen kann. Die Unterrichtung muss sich entsprechend der Beteiligung bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG auch darauf beziehen, welche Beschäftigten bzw. welche Arbeitsplätze am Home Office oder der mobilen Arebeitteilnehmen sollen. Auch die Zahl der Tage im Home Office und bei der mobilen Arbeit ist mitzuteilen.
Dein Betriebsrat möchte eine Betriebsvereinbarung Home Office oder Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten abschließen? Wir unterstützen gerne dabei.
Jetzt kontaktierenZwingende Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
Die Einführung von Home Office und mobiler Arbeit fällt aber auch in den Bereich der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Das heißt, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Home Office und mobiler Arbeit verhandeln muss. Die Arbeit im Home Office und mobiles Arbeiten sind im Regelfall nur durch die Nutzung betrieblicher IT-Systeme möglich, sodass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Technische Einrichtung zur Überwachung von Beschäftigten – mitzubestimmen hat.
Darüber hinaus erfordern die Arbeit im Home Office und mobiles Arbeiten besondere Verhaltensregeln – zum Beispiel zum Umgang mit den Arbeitsmitteln oder zum Datenschutz. Dies ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Regelmäßig geht mit der Einführung von Home Office und von mobilem Arbeiten zudem das Erfordernis einher, die Arbeitszeit anders zu regeln. Auch hier greift die Mitbestimmung des Betriebsrats – und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Und schließlich wird durch die Einführung von Home Office und mobilem Arbeiten der Arbeits- und Gesundheitsschutz in einer anderen Weise betroffen, was nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt.
Der Gesetzgeber hat in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zudem ausdrücklich festgelegt, dass die Ausgestaltung von mobiler Arbeit mitbestimmungspflichtig ist. Hierbei handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um ein Auffang-Mitbestimmungsrecht. Wichtig: Es bleibt dabei, dass das „Ob“ von mobiler Arbeit und Home Office nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt.
Ganz unabhängig davon liegt bei der Einführung von Home-Office-Arbeit eine Versetzung nach § 99 BetrVG, die zustimmungspflichtig ist.
Mitbestimmung bei Beendigung von Home Office und mobiler Arbeit
Nicht nur die Einführung, sondern auch die Beendigung von mobiler Arbeit und Home Office kann mitbestimmungspflichtig sein. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat hierzu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat und der Arbeitgeber von den dortigen Maßgaben abweicht.
In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht München hat der Arbeitgeber unter anderem vier Büro-Tage im Monat gegenüber den Beschäftigten angeordnet. Bei der Einschränkung von mobilem Arbeiten oder Home Office fallen neue gestalterische Themen an, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG unterliegen. Denn es geht hier um das „Wie“, nicht um das „Ob“ von mobiler Arbeit.
Die einstweilige Verfügung des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hatte Erfolg:
LAG München, Beschluss vom 10.08.2023 – 8 TaBVGa 6/23
Mehr dazu: ARP Arbeitsschutz in Recht und Praxis 06/2024, Autor: Raphael Lugowski Die Einschränkung von mobiler Arbeit durch Anordnung von Präsenztagen kann mitbestimmungspflichtig sein
Betriebsvereinbarung Home Office – das ist zu beachten
Die Arbeit im Home Office unterscheidet sich deutlich von der Arbeit im betrieblichen Büro. Weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat bekommen einen jeweils tagesaktuellen Eindruck von der Arbeit und der Arbeitsstätte. Der Betriebsrat sollte bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Home Office den wichtigsten Themen ein besonderes Augenmerk schenken.
Allen voran sind die Voraussetzungen für die Tätigkeit im Home Office zu definieren. Nicht alle Bereiche, Abteilungen oder Berufe eignen sich gleichermaßen für diese Form der Arbeit. In der Produktion zum Beispiel ist Home Office naturgemäß schwer vorstellbar. Bei Bürotätigkeiten hingegen ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Wir empfehlen dem Betriebsrat, in der Betriebsvereinbarung Home Office Ausschlussregelungen aufzunehmen, wenn dies sinnvoll erscheint. Neben den arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen sollten die Betriebsparteien auch die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Home Office regeln. Betriebsrat und Arbeitgeber könnten zum Beispiel bestimmen, dass dieses Privileg nur denjenigen Beschäftigten zugute kommen soll, die sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden und auch im Übrigen hinreichend Gewähr hinsichtlich ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bieten.
Wichtig ist zudem, die Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu adressieren und konkrete Festlegungen zu treffen. Die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch im Home Office beginnt bei der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsrat sollte mit Blick auf die Gefährdungspotenziale die Zielrichtung der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung mitgestalten. Auf der anderen Seite ist auch den Belangen des Datenschutzes bei der Betriebsvereinbarung Home Office Rechnung zu tragen. Die Betriebsparteien müssen sicherstellen, dass die Beschäftigten die Maßgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einhalten und diese Daten gesichert sind. Dies gilt selbstverständlich auch für sensible Unternehmensdaten.
Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten – ergänzende Anforderungen
Die genannten Tipps gelten natürlich auch für die Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten. Es gibt allerdings weitere Besonderheiten, die der Betriebsrat unbedingt regeln sollte.
Zum einen gilt es, den Datenschutz verstärkt in den Blick zu nehmen. Die Arbeit im Cafè oder in der Bahn birgt auch die Gefahr, dass personenbezogene Daten anderen Personen unbefugt zur Kenntnis gelangen. Dies kann dann passieren, wenn IT-Endgeräte verloren oder verlegt werden. Aber auch im Hinblick auf die Risiken unbefugter Blicke auf die Bildschirme der Endgeräte sollte es klare Regelungen geben.
Im Übrigen sind die Gestaltungsthemen ähnlich wie beim Homeoffice. In der Gesetzesbegründung sind folgende Punkte beispielhaft genannt, über die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Regelung treffen kann:
- Zeitlicher Umfang der mobilen Arbeit
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Regelungen über die Arbeitsorte
- Anwesenheitspflichten im Betrieb
- IT-Ausstattung bei mobiler Abriet
- Sicherheitsaspekte
- Umgang mit betrieblicher IT
Betriebsvereinbarung Home Office – Muster
Wir können Betriebsräten nicht empfehlen, bei einer Betriebsvereinbarung Home Office einfach auf Muster zurückzugreifen. Vielmehr sollten Betriebsräte die in dem Betrieb vorherrschenden Gegebenheiten analysieren und auf dieser Basis betriebsspezifische Regelungen ausarbeiten. Je nach Unternehmen und Betrieb müssen Betriebsrat und Arbeitgeber andere Voraussetzungen bestimmen und abweichende Schwerpunkte festlegen.
Abonnenten unseres Mitbestimmungs-Magazins erhalten von uns Gestaltungshilfen (keine „fertigen Muster) für diverse Betriebsvereinbarungen – so auch für eine Betriebsvereinbarung Home Office. Anhand dieser kann der Betriebsrat betriebsspezifische Lösungen entwickeln. Die Gestaltungshilfe verdeutlicht schlagwortartig die typischen Handlungsfelder einer Betriebsvereinbarung Home Office und soll Betriebsräte bei ihrer Arbeit unterstützen.
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- ein Gestaltungsmuster zur Betriebsvereinbarung SuccessFactors und Microsoft 365
- ein Gestaltungsmuster für eine Betriebsvereinbarung Home Office
- Links zu einigen nützlichen Beiträgen für Betriebsräte.
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Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten – Muster
Auch die Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten sollte auf die betrieblichen Notwendigkeiten zugeschnitten sein. Es könnte allerdings erforderlich sein, bestimmten Aspekten – wie zum Beispiel dem Datenschutz – noch mehr Aufmerksamkeit zu schenken.
Bei der Ausarbeitung der Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten kann sich der Betriebsrat ebenfalls an der im vorherigen Abschnitt bereitgestellten Gestaltungshilfe orientieren. Die Themen bei mobiler Arbeit und Home Office sind grundsätzlich ähnlich, wenn auch nicht vollständig identisch.
Schulung Home Office und mobiles Arbeiten – für Betriebsräte
Wenn Dein Gremium in die Thematik Home Office und mobiles Arbeiten vertieft einsteigen möchte, haben wir etwas für ihn. Wir bieten unseren Betriebsräten eine Schulung Home Office bzw. eine Schulung mobiles Arbeiten an.
In einer solchen Inhouse-Veranstaltung werden dem Betriebsrat
- die rechtlichen Grundlagen von Home Office und mobilem Arbeiten vermittelt,
- wichtige Fragen beantwortet, die sich immer wieder in diesem Zusammenhang stellen,
- wertvolle Gestaltungshinweise für eine Betriebsvereinbarung Home Office oder Betriebsvereinbarung mobile Arbeit gegeben und
- praktische Tipps für den Mitbestimmungsprozess mitgeteilt.
Es handelt sich hierbei um eine erforderliche Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG.
Hier einige Eckdaten zur Schulung Home Office bzw. Schulung mobiles Arbeiten:
- Dauer: 1,5 – 2,0 Tage
- Verfügbarkeit: Kurzfristig
- Form: Inhouse-Schulung
- Ort: Vor Ort im Betrieb oder digital
- Referent: Rechtsanwalt Raphael Lugowski
Wenn Du interessiert bist, dann melde Dich gerne bei uns. Wir lassen Dir gerne ein Angebot zukommen.
Fazit Betriebsvereinbarung Home Office und mobiles Arbeiten
Hier eine Zusammenfassung der Themen im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung Home Office bzw. Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten:
Bei einer Betriebsvereinbarung Home Office und einer Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten sollte der Betriebsrat zahlreiche Themen regeln. Er verfügt in vielen Bereichen über starke Mitbestimmungsrechte, wenn es um die Gestaltung von Home Office und mobiler Arbeit geht.
Die Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung Home Office bzw. Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten (oder beides) ist durchaus herausfordernd. Dies liegt daran, weil viele Themenbereiche berührt sind. Unser Muster bzw. unsere Gestaltungshilfe soll Betriebsräten eine Übersicht zu den Themen verschaffen, die der Betriebsrat auf keinen Fall aus den Augen verlieren sollte.