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Beschäftigtendatenschutz

Raphael Lugowski,

Unser Einsatz für den Arbeitnehmerdatenschutz

Der Schutz von Arbeitnehmerdaten ist heute völlig zu Recht eines der wesentlichen Handlungsfelder von Betriebsräten. Das Schutzniveau in Deutschland hat durch die Geltung der Datenschutz-Grundverordnung und die Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes eine deutliche Erhöhung erfahren. Der Schutz und die Förderung der Persönlichkeitsrechte und der informationellen Selbstbestimmung von Arbeitnehmern war gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG aber schon immer eine wichtige Aufgabe von Betriebsräten.

Wir unterstützen Betriebsräte dabei, ihren diesbezüglichen Aufgaben, aber auch ihren grundlegenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, nachzukommen. In intensiven Schulungen schaffen wir zunächst eine Basis im Gremium und fördern die Sensibilität für datenschutzrechtliche Situationen. Der Betriebsrat muss die einschlägigen Regelungen der DSGVO und des BDSG kennen, um seinem Schutz- und Förderungsauftrag nachzukommen.

Wir sind auf den Beschäftigtendatenschutz spezialisiert. Sie erhalten umfassende Unterstützung bei der IT-Mitbestimmung und bekommen in unseren Datenschutz-Seminaren rechtliches und praktisches Wissen vermittelt.

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Ihre Experten für den Beschäftigtendatenschutz

Raphael Lugowski

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Herr Lugowski ist der Gründer von Betriebsrat Kanzlei. Er verfügt über jahrelange Erfahrung bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten. Mit seinen Schwerpunkten im Betriebsverfassungsrecht und dem Arbeitnehmerdatenschutz verhandelt er regelmäßig IT-Betriebsvereinbarungen und IT-Rahmenbetriebsvereinbarungen.

Kevin Wagner

IT Consultant

Herr Wagner ist Kooperationspartner der Kanzlei. Als IT-Consultant, Datenschutzbeauftragter und IT-Sicherheitsbeauftragter verfügt er über viel IT-Sachverstand im Hinblick auf die typischen IT-Systeme wie Office 365, Workday oder Successfactors. Seit 2014 hält er Seminare für Betriebsräte und berät sie zu den relevanten IT-Systemen.

Dieser besteht in erster Linie darin, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Betrieb durch den Arbeitgeber zu überwachen. Bei der Einführung von technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, ebenso bei der Einführung von Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätzen. Wir helfen der Arbeitnehmervertretung bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber und bereiten die erforderlichen Betriebsvereinbarungen vor. Wenn erforderlich, begleiten wir den Betriebsrat bis in die Einigungsstelle.

Auch unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Mitbestimmungssachverhalts unterstützen wir den Betriebsrat bei dem Schutz der Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern. Wir werden häufig eingebunden, wenn es darum geht, eine Rahmenbetriebsvereinbarung IT oder eine Rahmenbetriebsvereinbarung DSGVO/BDSG abzuschließen. Durch solche Vereinbarungen wird ein Grundstein für ein hohes Datenschutzniveau im Betrieb gelegt.

Der Beschäftigtendatenschutz ist mehr als nur ein Selbstzweck. Er hat eine dienende Funktion, indem er die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern schützt und damit grundrechtliche Freiheiten sichert. Dem Betriebsrat kommt die Aufgabe zu, hierzu einen Beitrag zu leisten. Entsprechende Regelungen sind in die jeweiligen Betriebsvereinbarungen aufzunehmen und die datenschutzrechtlichen Maßgaben zu konkretisieren.

Raphael Lugowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schließlich sind wir Betriebsräten auch behilflich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der eigenen Arbeit und Organisation einzuhalten. Zahlreiche Aufsichtsbehörden sehen Betriebsräte als verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO an. Wir zeigen auf, wie Betriebsräten die Umsetzung der Vorschriften gelingt. Wenn gewünscht, stellen wir einen Kontakt zu unserem Datenschutzbeauftragten her, der mit der Arbeit von Betriebsräten vertraut ist.

Unser Service beim Beschäftigtendatenschutz

  • Schulung: Datenschutz & Mitarbeiterkontrolle
  • IT-Betriebsvereinbarungen
  • Betriebsvereinbarung Datenschutz
  • Einigungsstelle
  • Mitbestimmung § 87 Abs. 1 BetrVG
  • Rahmenbetriebsvereinbahrung IT
  • Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  • Kommunikation Aufsichtsbehörde