Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bezieht sich allen voran auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern. Die gesetzlichen Bestimmungen belassen dem Arbeitgeber häufig ein Handlungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hieran knüpft die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG an. Wir unterstützen den Betriebsrat hierbei bei allen mit dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern zusammenhängenden Themen.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats im beim Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ein weites Feld. Konkretisierungsbedürftig sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes. Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte in Bezug auf objektive Sachmaßnahmen oder personelle Angelegenheiten fruchtbar machen. Ihm steht sogar ein Initiativrecht zu.
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Jetzt kontaktierenUnsere Leistungen beziehen sich im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz zunächst auf die Vermittlung des für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Wissens. Die Kenntnis rechtlicher und tatsächlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist für den Betriebsrat von grundlegender Bedeutung. In diesem Rahmen vermitteln wir auch Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses das erforderliche Wissen, damit sie sich im Ausschuss kritisch und konstruktiv einbringen können.
Parallel identifizieren wir mit dem Betriebsrat bereits im Verlauf der Schulungen und Coachings die Handlungsfeldern im Betrieb, was den Gesundheitsschutz anbelangt. Zusammen mit dem Gremium entwickeln wir Lösungsansätze, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb zu verbessern und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Diese stellen wir gemeinsam mit dem Betriebsrat sodann dem Arbeitgeber vor und nehmen an den darauffolgenden Verhandlungen teil.
Der Schutz von Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz sollte Arbeitgebern und Betriebsräten ein starkes Anliegen sein. Durch eine nachhaltige Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Risiken und die Ausarbeitung betrieblicher Lösungen gelingt es, die Konsequenzen von Erkrankungen und Fehlzeiten zu vermeiden. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Gesundheit von Beschäftigten an sich das höchste Gut ist. Der Betriebsrat kann sich beim Gesundheitsschutz konstruktiv einbringen. Wir helfen ihm dabei.
Axel Pöppel, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ein wichtiger Teilbereich der Mitbestimmung des Betriebsrats im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes betrifft die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Mitbestimmung bezieht sich hier unter anderem auf die zu beurteilenden Arbeitsplätze und die Maßnahmen, die bei der Beurteilung Anwendung finden sollen. Auch die Häufigkeit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bedarf einer Konkretisierung. Abhängig vom konkreten Arbeitsplatz sind unterschiedliche Maßnahmen und Akzentuierungen der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist zum Beispiel unter anderen Gefährdungsgesichtspunkten zu beurteilen als ein Arbeitsplatz in der Industrie. In der heutigen Zeit ist insbesondere auch den psychischen Belastungen bei der Arbeit ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Daneben sind auch bei der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrBG berührt. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber mit den zuständigen Interessenvertretungen – unter anderem dem Betriebsrat, zu klären, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Auch insoweit hat der Betriebsrat also rechtliche und tatsächliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wir helfen dem Betriebsrat dabei, diese zum Wohle der Beschäftigten wirksam einzusetzen.
Unsere Leistungen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Schulungen & Coachings
- Erarbeiten von Gesundheitskonzepten
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber
- Identifikation gesundheitlicher Handlungsfelder
- Gefährungsbeurteilung
- Betriebsvereinbarungen
- Einigungsstelle