- Welche Formalien müssen bei der Stimmabgabe eingehalten werden.
- Wie verläuft die Stimmabgabe – Schritt für Schritt.
- Auf was Sie als Wahlvorstand besonders achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Anfertigung der Stimmzettel
Für die Durchführung einer Wahl sind natürlich Stimmzettel erforderlich. Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel so frühzeitig anfertigen, dass sie rechtzeitig bereitstehen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht die Wahl vor Ort im Betrieb, sondern der Zeitpunkt der Ingangsetzung der Briefwahl.
Wenn Sie die Stimmzettel für die Wahl anfertigen lassen, müssen Sie einige grundlegende Dinge beachten. Dies betrifft zum einen die Gestaltung der Stimmzettel. So dürfen Sie für die Wahl nicht etwa mehrere Stimmzettel verwenden, die für unterschiedliche Wahlvorschläge zum Einsatz kommen.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2011 – 5 TaBV 3/11
Im Gegenteil müssen alle Stimmzettel beim äußeren Erscheinungsbild absolut identisch sein. Nicht einmal drucktechnische Differenzierungen sind zu tolerieren, da diese zur Anfechtbarkeit der Wahl führen können.
BAG, Beschluss vom 14.01.1969 – 1 ABR 14/68
Die Stimmabgabe der Wahlberechtigten erfolgt also auf den vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Stimmzetteln. Der Stimmzettel wird jedoch nicht in die Wahlurne geworfen. Vielmehr ist der Stimmzettel in einen Wahlumschlag einzulegen (§ 12 Abs. 2 WO). Ohne Wahlumschläge ist das Wahlgeheimnis nicht gewahrt.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03
Daher müssen auch Wahlumschläge beschafft werden, in die die Stimmzettel eingelegt werden können.
Vorbereitung der schriftlichen Stimmabgabe
Nicht allen wahlberechtigten Arbeitnehmern ist es möglich, ihre Stimme persönlich im Betrieb abzugeben. Für diese Fälle sieht die Wahlordnung die Möglichkeit einer Briefwahl vor. Folgende Gruppen können an der schriftlichen Stimmabgabe teilnehmen:
- Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb ihre Stimme nicht persönlich abgeben können (§ 24 Abs. 1 WO). Diese müssen die Briefwahl beantragen. Die Gründe spielen dabei keine Rolle.
- Solche Wahlberechtigte, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses – insbesondere Außendienstmitarbeiter, Mitarbeiter in Telearbeit oder in Heimarbeit Beschäftigte – nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO).
- Schließlich Arbeitnehmer in Betriebsteilen und Kleinstbetrieben, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Dies allerdings nur, wenn der Wahlvorstand die schriftlich Stimmabgabe beschlossen hat (§ 24 Abs. 3 WO).
Bei den beiden letztgenannten wahlberechtigten Arbeitnehmern sind Sie als Wahlvorstand verpflichtet, die Wahlunterlagen unaufgefordert zu übersenden. Über die entsprechenden Arbeitnehmer müssen Sie sich beim Arbeitgeber informieren.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2011 – 17 TaBV 41/10
Diese Wahlunterlagen müssen Sie übersenden
Als Wahlvorstand haben Sie die Pflicht, in den genannten Fällen die Wahlunterlagen zu übersenden. Dies sind
- das Wahlausschreiben,
- die Vorschlagslisten,
- den Stimmzettel samt dem Wahlumschlag,
- eine vorgedruckte Erklärung, mit der versichert wird, dass die Stimmabgabe persönlich erfolgte sowie
- ein größerer Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten und zusätzlich der Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“.
Außerdem empfiehlt es sich, mit den Wahlunterlagen ein Informationsschreiben zur Ablauf der Wahl zu übersenden.
Hinsichtlich dem Zeitpunkt der Übersendung gilt: Dies Übersendung muss der Wahlvorstand an dem Tag vornehmen, an dem die gültigen Wahlvorschläge im Betrieb bekannt gemacht worden sind. Nach Möglichkeit sollte der Wahlvorstand den Wahlberechtigten im Fall einer absehbaren Abwesenheit die Wahlunterlagen noch im Betrieb übergeben und die Übergabe im Wahlverzeichnis vermerken. Gleiches gilt für den Fall der Übersendung der Unterlagen.
Vorbereitung der Wahl vor Ort
Auch für die Wahl vor Ort im Betrieb müssen Sie als Wahlvorstand die erforderlichen Vorkehrungen treffen. So ist etwa die Beschaffung von Mobiliar erforderlich, damit die Wahl unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden kann. Allen voran das Wahlgeheimnis muss sichergestellt werden.
Hierzu ist es wie bei der Land- oder Bundestagswahl erforderlich, Trennwände oder Wahlurnen zu beschaffen. Bei den Wahlurnen müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die dort befindlichen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird (§ 12 Abs. 1 WO). Das bedeutet, dass die Wahlurne aus festem Material bestehen und verschließbar sein muss. Die Wahlurne muss versiegelt werden.
Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nach Einspruchsfrist
Unter Umständen wird es erforderlich sein, dass Sie die Wählerliste auch noch nach Ablauf des Einspruchsfrist korrigieren. Die Wahlordnung sieht vor, dass Sie die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist nochmals auf Vollständigkeit hin prüfen (§ 4 Abs. 3 WO).
Die Wählerliste könnte unvollständig, oder zwar vollständig, aber in anderer Hinsicht unrichtig sein. Grundsätzlich sind nachträgliche Änderungen an der Wählerliste nicht möglich. In bestimmten im Gesetz genannten Fällen jedoch ist eine Korrektur nicht nur möglich, sondern rechtlich geboten.
- Schreibfehler: Bei Schreibfehlern wie falschen Wörtern oder Zahlen ist die Wählerliste nachträglich zu berichtigen oder ergänzen.
- Offenbare Unrichtigkeit: Gleiches trifft bei offenbaren Unrichtigkeiten zu. Dies ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden sind.
- Erledigung Einsprüche: Auch die Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche ist noch nach Ablauf der Einspruchsfrist möglich.
- Eintritt und Ausscheiden: Treten wahlberechtigte (Leih-)Arbeitnehmer in den Betrieb ein oder scheiden sie aus, ist die Wählerliste entsprechend zu korrigieren.
Sie müssen die Berichtigung oder Ergänzung bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe vornehmen. Stets ist dazu ein Beschluss des Wahlvorstandes erforderlich.