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  • Sie lernen Ihre Aufgaben in der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats kennen.
  • In diesem Beitrag können Sie sich außerdem über Ihre Aufgaben nach Abschluss der Wahl informieren.
  • Sie werden in der Lage sein, die Betriebsratswahl rechtlich fehlerfrei durchzuführen.

Zeitpunkt der zweiten Wahlversammlung

Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung hat die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats stattzufinden.

Beispiel: Wenn die erste Wahlversammlung an einem Dienstag stattgefunden hat, läuft die Wochenfrist am darauffolgenden Dienstag um 24:00 Uhr ab. Da die zweite Wahlversammlung einer Woche nach der ersten durchzuführen ist, muss sie also am Mittwoch in der darauffolgenden Woche stattfinden.

Der Ort, Tag und die Uhrzeit der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 WO, Abs. 2). Ein Teilnahmerecht haben nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer sowie die Vertreter der Gewerkschaft.

Durchführung und Leitung der Wahl durch den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl auf der zweiten Wahlversammlung verantwortlich und leitet diese. Er übt auch das Hausrecht in den Wahlräumlichkeiten aus.

So hat er unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 WO erstellt werden. Auch muss er eine geheime, unbeobachtete Stimmabgabe sicherstellen, indem er Wahlkabinen oder Trennwände aufstellen lässt. Nicht zuletzt muss der Wahlvorstand die erforderlichen Hilfsmittel beschaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendig sind. Dazu gehört insbesondere auch die Beschaffung einer versiegelten Wahlurne.

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl (§ 14a Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die Wahl kann nur hinsichtlich derjenigen Wahlbewerber erfolgen, die aufgrund eines gültigen Wahlvorschlags auf den Stimmzetteln geführt werden.

Aufgaben des Wahlvorstands nach Abschluss der Wahl

Nach Abschluss der Wahl kommen auf den Wahlvorstand noch folgende Aufgaben zu:

  • Der Abschluss der Wahl ist festzustellen.
  • Die Wahlversammlung ist ordnungsgemäß zu schließen.
  • Wenn kein nachträgliche Stimmabgabe beantragt worden ist, findet eine unverzügliche Stimmauszählung statt. Andernfalls ist die Wahlurne zu versiegeln und erst nach Abschluss der nachträglichen Stimmabgabe zwecks Ergänzung mit den gültigen Briefwahlstimmen und der Stimmenauszählung zu öffnen.
  • Anschließend muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis feststellen und bekanntmachen.
  • Das Wahlergebnis ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.
  • Die Gewählten Mitglieder des Betriebsrats sind in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben.
  • Die Wahlunterlagen sind für die Übergabe an den Betriebsrat aufzubewahren.