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  • Die Wahl des Wahlvorstandes im ersten Wahlverfahren wird Ihnen Schritt für Schritt verdeutlicht.
  • Sie erfahren, was Ihre Aufgaben als Wahlvorstand auf der ersten Wahlversammlung sind.
  • Unabhängig davon, wie die Wahl ausgeht: Sie werden wissen, was zu veranlassen ist.

Wie Sie wissen, wird auf der ersten Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren der Wahlvorstand gewählt. Dieser setzt sich im vereinfachten Wahlverfahren aus drei Mitgliedern zusammen – mehr Mitglieder sind nicht zulässig (§ 17a Nr. 2 BetrVG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Möglich ist allerdings die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).

Wahl- und Stimmberechtigung erste Wahlversammlung

Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen nicht über die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl verfügen. Nach Möglichkeit soll der Wahlvorstand aber sowohl aus Männern wie auch aus Frauen bestehen. Zusätzlich haben Gewerkschaften die Möglichkeit, ein nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Dies gilt aber nur, sofern nicht dem Wahlvorstand nicht ohnehin bereits ein stimmberechtigtes Gewerkschaftsmitglied angehört.

Der Wahlvorstand wird auf der ersten Wahlversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 BetrVG und § 29 Abs. 1 Satz 1 WO).

Beispiel: Bei 40 anwesenden Arbeitnehmern genügen 21 Stimmen für die Wahl zum Wahlvorstand. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, können mehrere Wahlvorgänge erforderlich werden.

Abstimmungsberechtigt zur Wahlvorstandswahl sind alle teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer – nicht nur die Wahlberechtigten.

Wahl des Wahlvorstandes – Schritt für Schritt

Die Wahl des Wahlvorstandes wird grundsätzlich in folgenden Schritten durchgeführt:

(1) Die Einladenden unterbreiten Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WO). Auch andere Teilnehmer können Wahlvorschläge machen.

(2) Sodann wird ein Versammlungsleiter für die Durchführung der Wahlvorstandswahl gewählt.

(3) Als nächstes hat der Versammlungsleiter die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer festzustellen.

(4) Die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist zu protokollieren.

(5) Anschließend wird die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen. Möglich ist die Abstimmung über einzelne Kandidaten oder über Vorschläge mit drei Arbeitnehmern. Bei mehr als drei Vorschlägen findet eine einzelne Abstimmung statt.

(6) Sodann wählen die Teilnehmer die Wahlvorstandsvorsitzenden. Auch hier ist wieder die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer erforderlich (§ 29 Satz 3 WO). Wenn kein Wahlvorstandsvorsitzender auf der Wahlversammlung gewählt wird, muss ihn der Wahlvorstand im Nachgang durch Beschluss bestimmen.

(7) Im Protokoll der Wahlversammlung ist die Wahl des Wahlvorstandes wie auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

Durchführung und Nichtdurchführung der Wahl

Der Wahlprozess an sich wird durch schlichtes Handzeichen vorgenommen. Nach der Rechtsprechung ist die Einhaltung eines förmlichen Wahlverfahrens nicht notwendig, wenn nach dem Verlauf der Wahlversammlung keine berechtigten Zweifel über die personelle Zusammensetzung des Wahlvorstands bestehen können.

BAG, Beschluss vom 14.12.1965 – 1 ABR 6/65

Ein wesentlicher Verstoß gegen das Wahlverfahren ist gegeben, wenn die Wahlvorstandsmitglieder nicht gewählt, sondern durch den Versammlungsleiter bestimmt werden. In diesem Fall ist die Wahl bzw. die Bestimmung des Wahlvorstandes nichtig.

Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss vom 06.07.1987 – 4 BV 9/87

Wenn die Wahlversammlung auf Einladung der Wahlversammlung nicht stattfindet oder ein Wahlvorstand nicht gewählt wird, kann eine Bestellung durch das Arbeitsgericht erfolgen (§ 17a Nr. 4 BetrVG). Antragsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Aufgaben des Wahlvorstandes auf der ersten Wahlversammlung

Nachdem die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer den Wahlvorstand gewählt haben, übernimmt dieser die Leitung der Versammlung. Für die Sitzung, Geschäftsordnung und die Beschlussfassung des Wahlvorstandes gelten die Vorschriften über das normale Wahlverfahren entsprechend ((§ 30 Abs. 1 Satz 2 WO). Gegenüber dem normalen Verfahren gibt es aber eine Besonderheit: Die erforderlichen Beschlüsse auf der ersten Wahlversammlung werden in öffentlicher Sitzung gefasst.

Noch in der Wahlversammlung – unmittelbar nach seiner Wahl – veranlasst der Wahlvorstand die Einleitung der Betriebsratswahl (§ 30 Abs. 1 Satz 1 WO). Rein formal wird die Betriebsratswahl mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet (§ 31 Abs. 1 Satz 2 WO).

Selbstverständlich dürfen die Teilnehmer über die Schritte des Wahlvorstandes und die Bedeutung der ersten Wahlversammlung nicht im Unklaren gelassen werden. Der Wahlvorstand hat dieser daher

  • über die notwendigen Schritte für die Einleitung der Betriebsratswahl,
  • die hierzu erforderlichen Maßnahmen durch den Wahlvorstand,
  • die Abgabe der Wahlvorschläge bis zum Ende der Wahlversammlung sowie
  • die erforderlichen Stützunterschriften

zu informieren.