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Wenn die Teilnahme an der zweiten Wahlversammlung aufgrund einer Verhinderung aus persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kommt die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe in Betracht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WO und § 24 Abs.1 und 2 WO). Die nachträglich schriftlich Stimmabgabe erfolgt auf Antrag der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Die Antragsfrist beträgt drei Tage vor dem Tag der zweiten Wahlversammlung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WO).

Beispiel: Wenn die Wahl des Betriebsrats an einem Freitag stattfindet, muss der Antrag dem Wahlvorstand spätestens am Montag zugehen.

Eine bestimmte Form für den Antrag ist nicht vorgesehen – der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Aus Dokumentationsgründen ist jedoch die Wahrung der Schriftform empfehlenswert.

Die Frist für die Beantragung der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ist von der Frist für die dann erforderliche Stimmabgabe zu unterscheiden. Diese sollte nicht später als vier Tage nach der zweiten Wahlversammlung festgesetzt und im Wahlausschreiben bekanntgemacht werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 WO). Zusätzlich sind dann Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekanntzumachen.

Im Übrigen gelten die §§ 24 und 25 WO für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend. Und damit auch der § 24 Abs. 2 WO, wonach der Wahlvorstand die Wahlunterlagen denjenigen Arbeitnehmern unaufgefordert zukommen lassen muss, die am Tag des Wahlereignisses voraussichtlich aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden.

Aufgaben des Wahlvorstandes nach Ablauf der Frist für nachträgliche Stimmabgabe

Nachdem die Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe abgelaufen ist, öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und vorgedruckten Erklärungen. Er prüft sie daraufhin auf Ordnungsmäßigkeit. Wenn alles in Ordnung ist, vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste und wirft den Wahlumschlag in die bisher versiegelte Wahlurne (§ 35 Abs. 3 WO).

Anschließend nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor (§ 35 Abs. 4 WO). Nach Auszählung muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anfertigen, die Gewählten benachrichtigen und diese bekanntmachen. Die Wahlakten sind wie im normalen Verfahren aufzubewahren (§ 35 Abs. 4 WO).