- Lernen Sie die genauen Inhalte des Wahlausschreibens kennen.
- Erfahren Sie, welche Beschlüsse Sie im Zusammenhang mit dem Wahlausschreiben treffen müssen.
- Seien Sie in der Lage, ihren Aufgaben beim Wahlausschreiben ordnungsgemäß nachzukommen.
Inhaltsverzeichnis
Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste ist der Wahlvorstand verpflichtet, das Wahlausschreiben zu erlassen (§ 30 Abs. 1 WO). Das Wahlausschreiben muss vom Vorsitzenden sowie einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet werden.
Inhaltliche Vorgaben für das Wahlausschreiben
Inhaltlich unterscheidet sich das Wahlausschreiben im vereinfachten Wahlverfahren in einigen Punkten vom normalen Wahlverfahren. Auf folgende Unterschiede gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WO soll nachstehend hingewiesen werden:
- Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt drei Tage seit Erlass des Wahlausschreibens.
- Wahlvorschläge auf der ersten Wahlversammlung bedürfen keiner Schriftform.
- Sie sind bis zum Abschluss der ersten Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen.
- Der Ort, Tag und die Zeit der zweiten Wahlversammlung – Wahl des Betriebsrates – ist anzugeben.
- Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben auf die Möglichkeit der nachträglichen Stimmabgabe für verhinderte Arbeitnehmer hinzuweisen.
- Auch ist der Tag anzugeben, bis zu dem die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
- Schließlich sind auch Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung im Wahlausschreiben bekanntzumachen.
Die Stimmauszählung hat dabei unverzüglich nach Abschluss der Wahl zu erfolgen. Regelmäßig hat der Wahlvorstand daher die Auszählung auf den Tag der zweiten Wahlversammlung zu terminieren.
Diese zeitliche Festsetzung kann aber nicht aufrecht erhalten bleiben, wenn ein Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 WO) gestellt worden ist. In diesem Fall muss der Wahlvorstand einen neuen Zeitpunkt bestimmen und diesen durch Ergänzung des Wahlausschreibens bekanntmachen (§ 35 Abs. 2 WO).
Beschlüsse des Wahlvorstandes im Zusammenhang mit dem Wahlausschreiben
Die Anforderungen an das Wahlausschreiben machen deutlich: Der Wahlvorstand muss einige wichtige Entscheidungen fällen. Zu den wesentlichen Beschlüssen des Wahlvorstandes gehören insbesondere:
- Die Bestimmung des Ortes, an dem Wählerliste und Wahlordnung aushängen sollen.
- Ort des Aushangs der Wahlvorschläge.
- Ort, Tag und Uhrzeit der zweiten Wahlversammlung.
- Der Tag, bis zu dem die Briefwahlunterlagen spätestens eingegangen sein müssen.
- Einräumung der nachträglichen Stimmabgabe bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 24 WO).
- Ort der Entgegennahme von Einsprüchen, Wahlvorschlägen und sonstigen Erklärungen.
- Ort der öffentlichen Stimmauszählung.
Da die vom Wahlvorstand zu treffenden Beschlüsse durchaus umfangreich sind und Fehler leicht passieren können, sollte die einladende Stelle die Beschlüsse für den Wahlvorstands bereits im Vorfeld der ersten Wahlversammlung vorbereiten.
Weitere Aufgaben des Wahlvorstandes beim Wahlausschreiben
Zu den weiteren Aufgaben des Wahlvorstandes im Rahmen der ersten Wahlversammlung gehört insbesondere die Pflicht, wichtige Daten zur Wahl eindeutig zu kommunizieren. Deshalb muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben verlesen und – was zu empfehlen ist – Kopien für die Teilnehmer auslegen.
Er sollte unmissverständlich darauf hinweisen, dass Wahlvorschläge nur bis zum Abschluss der ersten Wahlversammlung gemacht werden können und dass diese nicht schriftlich eingereicht werden müssen.
Da die Wahlvorschläge über die erforderliche Zahl an Stützunterschriften verfügen müssen und auch der Wahlkandidat seine Zustimmung erteilen muss, ist die Phase der Einreichung der Wahlvorschläge hinreichend lang zu bemessen. Die Teilnehmer müssen zeitlich Gelegenheit haben, Wahlvorschläge einzureichen.
Aushang des Wahlausschreibens
Das Wahlausschreiben ist von dem Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe auszuhängen und in einem gut lesbaren Zustand zu erhalten (§ 31 Abs. 2 WO). Es kann ergänzend auch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Die ausschließliche Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik ist nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 4 WO zulässig.