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  • Sie erfahren, wie der Wahlvorstand bei bestehendem Betriebsrat ins Amt kommt.
  • Sie lernen Ihre Aufgaben nach Bestellung in den Wahlvorstand im einstufigen Verfahren kennen.
  • Auch werden Sie in der Lage sein, die Betriebsratswahl im einstufigen Verfahren fehlerfrei durchzuführen.

Durchführung vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Wenn der Wahlvorstand aufgrund vorangegangener Bestellung bereits im Amt ist, wird die Betriebsratswahl im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt (§ 14a Abs. 3 BetrVG und § 36 Abs. 1 WO). Dies ist dann der Fall, wenn bereits ein Betriebsrat vorhanden ist. Er ist verpflichtet, einen Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen (§ 17a Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Hat der Betriebsrat jedoch bis drei Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt, findet eine Ersatzbestellung entweder durch den Gesamtbetriebsrat oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – durch den Konzernbetriebsrat statt (§ 17a Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 BetrVG). Wenn weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat besteht, können drei wahlberechtige Arbeitnehmern oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen (§ 17a Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 BetrVG).

Schließlich kommt auch eine Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft in Betracht, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung zur Wahlvorstandswahl stattfindet oder auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird (§ 17a Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 BetrVG).

Aufgabe des Wahlvorstandes nach seiner Bestellung

Nachdem der Wahlvorstand gewählt wurde, hat er zunächst organisatorische Angelegenheiten zu klären – angefangen bei der Verabschiedung einer Geschäftsordnung oder die Verteilung von Arbeitspaketen (§ 1 Abs. 2 und 3 WO). Da der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten hat (§ 18 Abs. 1 BetrVG), hat auch die erste Sitzung unverzüglich stattzufinden.

Nachdem die organisatorischen Fragen geklärt sind, ist der Wahlvorstand wie auch beim normalen Wahlverfahren verpflichtet, eine Wählerliste auszustellen. Auch im einstufigen Verfahren können Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich eingelegt werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 32 Abs. 2 WO).

Geänderte Anforderungen an das Wahlausschreiben

Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WO). Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben unterscheidet sich in folgenden Punkten von dem Wahlausschreiben im zweistufigen Verfahren:

  • Abweichend von § 31 Abs.1 Nr. 6 WO muss nur die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer angegeben werden, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.
  • In Abweichung von § 31 Abs. 1 Nr. 5 WO muss der Wahlvorstand angeben, dass Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats einzureichen sind. Dabei ist auch der letzte Tag anzugeben.

Zeitplanung im einstufigen Verfahren

Bei der Zeitplanung muss der Wahlvorstand einige Punkte beachten. So ist den Wahlberechtigten nach Erlass des Wahlausschreibens genug Zeit zu geben, um Wahlvorschläge einzureichen. Empfehlenswert ist ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats. So haben die Wahlberechtigten ein Woche Zeit, um Wahlvorschläge einzureichen, da die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung einzureichen sind (§ 36 Abs. 5 Satz 1 WO).

Fristberechnung: Wenn die Wahlversammlung am Freitag stattfindet, läuft die Frist am Freitag der Vorwoche um 0:00 Uhr. Vorschläge können damit bis Donnerstag eingereicht werden, wobei sich die Uhrzeit, bis zu der Vorschläge einzureichen sind, nach dem Zeitpunkt der Beendigung der täglichen Arbeitszeit der ganz überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer richtet.

In zeitlicher Hinsicht ist außerdem zu beachten, dass der letzte Tag der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats liegen soll (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WO).

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über das zweistufige Verfahren

Im Übrigen finden auf das einstufige vereinfachte Wahlverfahren die Vorschriften für das zweistufige Verfahren entsprechende Anwendung (§ 36 Abs. 4 WO). Und zwar hinsichtlich

  • der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht (§ 32 WO),
  • das Wahlverfahren (§ 34 WO) und
  • die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (§ 35 WO).

Form und Fristen für Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren schriftlich einzureichen (§ 36 Abs. 5 Satz 1 WO und § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Im Gegensatz zum zweistufigen Verfahren ist die mündliche Einreichung von Wahlvorschlägen nicht möglich.

Wie sonst auch müssen im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren zunächst die Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Wahlvorschläge, die Prüfung durch den Wahlvorstand und die Unterrichtung bei Beanstandungen oder Ungültigkeit gelten entsprechend. Dies im einstufigen Verfahren jedoch mit der Maßgabe, dass die dort genannten Fristen die gesetzliche Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht überschreiten dürfen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 WO). Konkret bedeutet dies, dass Wahlvorschläge nur bis eine Woche vor der Betriebsratswahl gemacht werden können. Welche Auswirkungen dies haben kann, verdeutlich folgendes

Beispiel: Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft am Donnerstag ab. Hat ein wahlberechtigter Arbeitnehmer mehrere Wahlvorschläge abgegeben, so beträgt die Erklärungsfrist, welcher Vorschlag aufrechterhalten bleibt, nicht drei Arbeitstage (§ 6 Abs. 5 WO), sondern nur einen Tag, wenn es erst am Mittwoch zur Vorschlagskumulierung gekommen ist.

Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind die als gültig behandelten Wahlvorschläge genauso bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 36 Abs. 5 Satz 3 WO). Wenn keine gültigen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, so muss der Wahlvorstand bekannt machen, dass die Betriebsratswahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 WO).