Jetzt kontaktieren 040 524 717 830
  • Erfahren Sie, was Sie als Wahlvorstand nach der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren umgehend tun müssen.
  • Seien Sie in der Lage, die richtigen Schritte einzuleiten, wenn der Arbeitgeber Informationen vorenthält.
  • Sie werden wissen, wie Sie die Wählerliste ordnungsgemäß aufstellen

Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört insbesondere die unverzügliche Aufstellung der Wählerliste. Wenn die Initiatoren der Wahl die Wählerliste bereits vorbereitet haben, besteht die Aufgabe des Wahlvorstandes vor allem darin, diese anhand der Informationen des Arbeitgeber zu ergänzen und – soweit erforderlich – zu korrigieren. Diese Informationen befinden sich in dem versiegelten Umschlag, den die Einladenden dem Wahlvorstand nach dessen Wahl zu übergeben haben (§ 30 Abs. 1 Satz 4 WO).

Wählerliste: Arbeitgeber stellt keine Unterlagen bereit

Problematisch wird es dann, wenn der Arbeitgeber die Unterlagen nicht vorschriftsmäßig bereitgestellt hat. Auf diese ist der Wahlvorstandes für die Bestimmung der aktiv und passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer dringend angewiesen. In einem solchen Fall muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber auffordern, die Informationen unverzügliche beizubringen.

Wenn der Arbeitgeber sich weigert oder offensichtlich eine Verzögerungstaktik fährt, stellt dieses Verhalten zunächst eine Behinderung der Betriebsratswahl dar (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Mehr noch, kann hierin eine strafbare Handlung nach § 119 Abs. 1 Nr. BetrVG liegen. Der Wahlvorstand hat hier dann folgende Möglichkeiten:

  • Er kann die Fortsetzung der Wahlversammlung bis zum Ende der Arbeitszeit der Teilnehmer beschließen.
  • Wenn der Arbeitgeber die Informationen in dieser Zeit nicht zur Verfügung stellt, muss er die erste Wahlversammlung unterbrechen und einen Termin zur Fortsetzung bestimmen. Dies ist den Teilnehmern bekanntzugeben. Auf den Fortsetzungstermin findet die Einladungsfrist von sieben Tagen keine Anwendung.
  • Die Unterbrechung, die Fortsetzung und die Wahl des Wahlvorstandes einschließlich dessen personeller Zusammensetzung hat der Wahlvorstand durch Aushang bekanntzugeben (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WO entsprechend). Dazu gehören auch die üblichen Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
  • Wenn abzusehen ist, dass der Arbeitgeber die Überreichung der Unterlagen komplett verweigert, kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber erstreiten.

Problem: In der Regel mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer

In einigen Fällen kann der Wahlvorstand nach Durchsicht der Unterlagen des Arbeitgebers zu der Erkenntnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren nicht vorliegen – weil etwa in der Regel mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. In einer solchen Situation hat der Wahlvorstand die Wahlversammlung für beendet zu erklären und die Teilnehmer entsprechend zu informieren.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken, dass das vereinfachte Wahlverfahren fortgesetzt wird. Eine Vereinbarung kommt dann in Betracht, wenn zwar in der Regel mehr als 50, aber weniger als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind. Wenn der Arbeitgeber sich darauf einlässt, ist die Betriebsratswahl im einstufigen Verfahren fortzusetzen (§§ 36, 37 WO).

Andernfalls kann die Betriebsratswahl nur im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden. Dabei ist ein neuer Wahlvorstand nicht zu wählen, da die Wahl im vereinfachten Verfahren den gesetzlichen Vorgaben für das normale Verfahren entspricht (§ 17 Abs. 2 und 3 WO).

Erstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand

Wenn dem Wahlvorstand ausreichend Informationen zur Aufstellung der Wählerliste zur Verfügung stehen, muss er diese zunächst getrennt nach Geschlechtern aufstellen. Sodann sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge nach

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum

zu gliedern (§ 30 Abs. 1 Satz 5 WO). Die Vorschriften über das normale Wahlverfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 WO) gelten bei der Wählerliste im vereinfachten Verfahren entsprechend.

Nach Aufstellung hat der Wahlvorstand die Wählerlist auf der ersten Wahlversammlung vorzulesen sowie eine Kopie auszulegen.

Hinweis: Ab Erlass des Wahlausschreibens ist die Wählerliste ohnehin bekanntzumachen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WO).

Wie auch im normalen Wahlverfahren sind Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste möglich. Die Einspruchsfrist ist allerdings verkürzt und beträgt nur drei Tage ab Erlass des Wahlausschreibens. Alle Einsprüche sind schriftlich beim Wahlvorstand vorzubringen (§ 30 Abs. 2 WO). § 4 Abs. 2 und 3 WO gelten entsprechend – wie auch die Ausführungen zur Berichtigung der Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist.