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  • Sie erfahren, was der Wahlvorstand als ersten Schritt bei der Wahleinleitung veranlassen muss.
  • Auch werden Sie wissen, wie Sie ausländischer und sehbehinderte Arbeitnehmer zu unterrichten haben.
  • Dadurch gewährleisten Sie die rechtssichere Einleitung der Wahl.

Die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung sind kompliziert. Das wissen Sie als Wahlvorstandsmitglied am besten. Für bestimmte Arbeitnehmer ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Wahlrechte besonders schwierig. Dies betrifft zum einen die ausländischen und zum anderen die sehgestörten Arbeitnehmer.

Zuallererst müssen Sie sich daher als Wahlvorstand bei der Einleitung darüber Gedanken machen, welche besonderen Arbeitnehmergruppen in Ihrem Betrieb vorhanden sind. Gibt es ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind? Oder gibt es sehgestörte Arbeitnehmer, die die Unterlagen des Wahlvorstandes nicht zur Kenntnis nehmen können?

Wie ausländische Arbeitnehmer ordnungsgemäß unterrichtet werden

Über diese Arbeitnehmergruppen muss sich der Wahlvorstand im Vorhinein im Klaren sein. Denn § 2 Abs. 5 WO regelt, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über

  • Wahlverfahren
  • Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
  • Wahlvorgang und
  • Stimmabgabe

in geeigneter Weise zu unterrichten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Deutschkenntnisse dieser Arbeitnehmer bei der täglichen Verrichtung der Arbeit ausreichen. Vielmehr müssen Sie als Wahlvorstand hinterfragen, ob ein Verständnis der durchaus anspruchsvollen Wahlvorschriften und des Wahlausschreibens gewährleistet ist.

BAG, Beschluss vom 13.10.2004 – 7 ABR 5/04

Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sollte der Wahlvorstand im Zweifelsfall von einer insofern bestehenden Sprachbarriere ausgehen. Rein praktisch bietet es sich an, als Wahlvorstand vereidigte Übersetzer hinzuziehen. Dies vor allem im Hinblick auf das Wahlausschreiben, das dann übersetzt werden muss. Auch die Ausfertigung eines allgemeinen Informationsblattes über das Wahlverfahren, den Wahlvorgang und die Stimmgabe erscheint sinnvoll. Die Kosten für den/die Dolmetscher hat der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen.

Hinweis: Muss der Wahlvorstand einen solchen Aufwand auch betreiben, wenn nur sehr wenige ausländische Arbeitnehmer im Betrieb sind? Ja, das muss er. Und zwar sogar dann, wenn auch nur ein wahlberechtiger ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb ist.

Hinweis: Muss der Wahlvorstand einen solchen Aufwand auch betreiben, wenn nur sehr wenige ausländische Arbeitnehmer im Betrieb sind? Ja, das muss er. Und zwar sogar dann, wenn auch nur ein wahlberechtiger ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb ist.

Im vereinfachten Wahlverfahren bietet es sich an, für die Wahlversammlung einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Ordnungsgemäße Unterrichtung von Blinden oder Sehgestörten

Auch blinde oder sehgestörte Arbeitnehmer müssen gesondert über die Wahl informiert werden. Ihnen muss die Möglichkeit eröffnet werden, von den Wahlunterlagen Kenntnis zu erlangen – und zwar von dem Wahlausschreiben, der Wählerliste, den Wahlvorschlägen und der Wahlordnung.

LAG Hessen, Beschluss vom 24.09.2015 – 9 TaBV 12/15

Nicht zwingend erforderlich ist es aber, diese Unterlagen in die Brailleschrift zu übersetzen. Stattdessen ist es nach der Rechtsprechung ein gangbarer Weg, die Unterlagen auf einem Laufwerk abzuspeichern und technisch eine Sprachausgabe dieser Unterlagen bzw. einen Ausdruck in Brailleschrift zu ermöglichen.

Die erforderlichen Kosten zur ordnungsgemäßen Unterrichtung dieser Arbeitnehmer trägt nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber.