- Sie lernen Ihre Aufgaben vor der Stimmabgabe kennen.
- Der Beitrag zeigt Ihnen den Ablauf der Stimmabgabe und Ihre Pflichten.
- Sie werden wissen, wie Sie die Stimmabgabe korrekt abschließen.
Inhaltsverzeichnis
Unmittelbar vor der Stimmabgabe
Unmittelbar bevor die Stimmabgabe stattfindet, müssen Sie als Wahlvorstand noch einmal prüfen, ob alles für die ordnungsgemäße Wahl vorbereitet ist. Insbesondere haben Sie die Wahlurnen auf Ordnungsgemäßheit zu überprüfen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 WO).
Während der Wahl besteht Ihre Aufgabe darin, dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl gemäß dem Wahlvorschriften abläuft. Dazu gehört vor allem auch die korrekte Anwesenheit von Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlhelfern in den jeweiligen Wahllokalen. So müssen in jedem Wahlraum mindestens zwei wahlberechtigte Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Alternativ genügt ein stimmberechtigtes Mitglied und ein Wahlhelfer (§ 12 Abs. 2 WO).
Ob und wie viele Wahlhelfer der Wahlvorstand in Anspruch nimmt, liegt allein in seinem Ermessen (§ 1 Abs. 2 WO). Der Wahlvorstand entscheidet auch darüber, wen er als Wahlhelfer hinzuzieht.
Die Wahlhelfer haben zwar keinen besonderen Kündigungsschutz, sie werden allerdings über § 20 BetrVG vor Repressalien geschützt. Natürlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zeiten als Wahlhelfer zu vergüten.
Sind alle Vorkehrungen getroffen, kann an dem Wahltag bzw. den Wahltagen die Betriebsratswahl durchgeführt werden. Zu unterscheiden sind die Stimmabgabe vor Ort und die Stimmabgabe per Briefwahl.
Stimmabgabe vor Ort im Betrieb
Die Stimmabgabe vor Ort vollzieht sich dabei in folgenden Schritten:
(1) Zunächst prüft der Wahlvorstand, ob der einzelne Wähler auch wirklich in der Wählerliste eingetragen ist.
(2) Ist dies der Fall, so werden dem Wähler die Wahlunterlagen bestehend aus dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag ausgehändigt.
(3) Sodann begibt sich der Wähler in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Bereich (Wahlkabine oder Trennwand) zur unbeobachteten Stimmabgabe. Er hat die Möglichkeit, seine Wahl durch Ankreuzen auf der jeweiligen Liste (§ 11 Abs. 3 WO) vorzunehmen. Bei der Listenwahl hat der Wähler eine Stimme, bei der Mehrheitswahl hat er so viele Stimmen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
(4) Nach dem Ankreuzen des Stimmzettels legt der Wahlbewerber den Zettel in den Wahlumschlag. Dies ist für die Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich. Nicht zulässig ist hingegen, den Stimmzettel bloß zu falten.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03
Ein Verzicht auf Wahlumschläge macht die Wahl anfechtbar.
BAG, Beschluss vom 20.01.2021 – 7 ABR 3/20
(5) Der Wähler begibt sich sodann zur Wahlurne und nennt seinen Namen.
(6) Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO), bevor der Wähler den Wahlumschlag in die Wahlurne einlegt. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Doppelabstimmung stattfindet.
BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11
(7) Erst dann darf der Wähler seinen Wahlumschlag in die Wahlurne einwerfen. Dies muss er persönlich tun (§ 12 Abs. 3 WO). Der Wahlvorstand muss diesen Vorgang beobachten und sicherstellen, dass nur der Wahlumschlag eingeworfen wird.
Weitere Hinweise zur örtlichen Stimmabgabe
Das ist im Wesentlichen das Verfahren bei der Stimmangabe vor Ort. Wenn es mehrere Wahllokale gibt, muss der Wahlvorstand besonders darauf achten, dass keine doppelten Abstimmungen möglich sind. Dies erreicht er zum Beispiel durch die Einrichtung von Wahlbezirken. Bedient er sich elektronischer Hilfsmittel, so muss er sicherstellen, dass eine Änderung des Stimmabgabevermerks nicht möglich ist. Zudem muss ein Stimmabgabenvermerk in allen Wahllokalen sichtbar sein.
BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11
Stimmabgabe vorab per Briefwahl
Bei der schriftlichen Stimmabgabe gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Die Vorschriften der Wahlordnung adressieren vor allem auch die Wähler, die auf eine ordnungsgemäße Stimmabgabe zu achten haben. Nachdem der Wahlvorstand ihnen die Wahlunterlagen übersandt hat, geht es für die Wähler wie folgt weiter:
(1) Stimmzettel ankreuzen: Zunächst müssen die Wähler den Stimmzettel unbeobachtet (Wahlgeheimnis) kennzeichnen (§ 25 Satz 1 Nr. 1 WO).
(2) Wahlumschlag: Anschließend legen Sie den Stimmzettel in den dafür vorgesehenen Wahlumschlag (§ 25 Satz 1 Nr. 1 WO).
(3) Verschließen: Sodann ist der Wahlumschlag zu verschließen.
(4) Vorgedruckte Erklärung: Der Wähler muss daraufhin die vorgedruckte Erklärung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WO unter Angabe von Ort und Datum unterschreiben (§ 25 Satz 1 Nr. 2 WO).
(5) Freiumschlag: Nachdem dies geschehen ist, sind der Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in einem Freiumschlag zu verschließen.
(6) Übersendung: Als letztes ist der Freiumschlag vom Wähler an den Wahlvorstand zu übersenden. Dies wird im Regelfall postalisch passieren. Möglich ist allerdings auch die unmittelbare Abgabe beim Wahlvorstand.
Der Wähler hat dafür Sorge zu tragen, dass der Freiumschlag den Wahlvorstand rechtzeitig bis zum Abschluss der Stimmabgabe erreicht. Umschläge, die den Wahlvorstand zu spät erreichen, dürfen von diesem nicht berücksichtigt werden.
Freiumschlag beim Wahlvorstand
Sobald der Freiumschlag mit dem Wahlumschlag und der Erklärung den Wahlvorstand erreicht hat, müssen Sie den Zeitpunkt des Eingangs vermerken und dem Umschlag bis zum Wahltag aufbewahren.
Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe haben Sie die Pflicht, den Freiumschlag zu öffnen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WO). Dies hat in der öffentlichen Sitzung zu geschehen. Sodann entnehmen Sie den dort befindlichen Wahlumschlag sowie die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe.
Es schließt sich eine Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Stimmabgabe an. Zuvorderst prüft der Wahlvorstand den rechtzeitigen Eingang des Freiumschlags. Vorgeschrieben ist auch die Prüfung der vorgedruckten Erklärung über die persönliche Stimmabgabe. Diese muss (1) vorhanden und (2) auch unterschrieben sein. Andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.
LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 – 10 TaBV 105/06
War die Stimmabgabe ordnungsgemäß, wirft der Wahlvorstand den (ungeöffneten) Wahlumschlag in die Wahlurne (§ 26 Abs. 1 WO). Keinesfalls darf der Wahlvorstand den Wahlumschlag öffnen. Verspätet eingegangene Umschläge sind, wie bereits dargelegt, mit dem Zeitpunkt über den Eingang zu vermerken und zu den Wahlunterlagen zu nehmen (§ 26 Abs. 2 WO).
Der Abschluss der Stimmabgabe
Die Stimmabgabe endet grundsätzlich zu der festgesetzten Zeit. Unmittelbar vor Ablauf dieser Zeit muss der Wahlvorstand muss der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge öffnen und die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen entnehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WO). Wenn die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß ist, so legt der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WO).