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Schulungsanspruch des Betriebsrats: § 37 Abs. 6 BetrVG richtig nutzen

Schulungsanspruch des Betriebsrats: § 37 Abs. 6 BetrVG richtig nutzen
Schulungsanspruch des Betriebsrats: § 37 Abs. 6 BetrVG richtig nutzen

Erforderlichkeit, Kostentragung und Durchsetzung – so kommt jedes Betriebsratsmitglied zu seiner Schulung

Betriebsratsarbeit ohne Wissen ist wie Verhandeln ohne Argumente: Wer Anhörungen prüfen, Betriebsvereinbarungen verhandeln oder eine Betriebsänderung begleiten soll, braucht solides Rechts- und Methodenwissen. Genau dafür gibt § 37 Abs. 6 BetrVG jedem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Trotzdem gehören Streitigkeiten über Erforderlichkeit, Seminarauswahl und Kosten zu den häufigsten Konflikten zwischen Gremium und Arbeitgeber. Dieser Beitrag erklärt die Anspruchsvoraussetzungen, den richtigen Verfahrensweg und die Durchsetzung im Streitfall.

In diesem Beitrag erfahren Sie insbesondere:

  • was „erforderliche Kenntnisse“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG bedeutet,
  • welche Schulungen für neue Mitglieder als Grundschulungen anerkannt sind,
  • wann Spezialschulungen erforderlich sind und wie der Betriebsrat das begründet,
  • wie der Entsendebeschluss rechtssicher gefasst wird,
  • welche Kosten der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG tragen muss,
  • wie der Anspruch bei Weigerung des Arbeitgebers durchgesetzt wird.

Die Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG und seine Systematik

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der Arbeit freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Während der Schulung wird das Entgelt fortgezahlt (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG), die Seminar-, Reise- und Übernachtungskosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG.

Davon zu unterscheiden ist § 37 Abs. 7 BetrVG: Jedes Mitglied hat zusätzlich Anspruch auf drei Wochen (Erstmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen vier Wochen) Freistellung für anerkannte Bildungsveranstaltungen, ohne Erforderlichkeitsprüfung, aber auch ohne Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Für die tägliche Gremienarbeit ist § 37 Abs. 6 BetrVG der zentrale Anspruch, und nur um ihn geht es im Folgenden.

Erforderlichkeit: Grundschulung für alle, Spezialschulung nach Bedarf

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Kategorien. Bei Grundschulungen zu Betriebsverfassungsrecht (BR 1 und BR 2), Grundzügen des Arbeitsrechts sowie Arbeitsschutz und Unfallverhütung ist die Erforderlichkeit für erstmals gewählte Mitglieder ohne nähere Darlegung anerkannt: Ohne dieses Grundwissen kann niemand sein Mandat sachgerecht ausüben. Auch Ersatzmitglieder, die regelmäßig nachrücken, haben Anspruch auf Grundschulung.

Bei Spezialschulungen, etwa zu Betriebsänderung, IT-Mitbestimmung, Arbeitszeitgestaltung, Verhandlungsführung oder Kündigungsrecht, muss der Betriebsrat darlegen, dass im Betrieb ein aktueller oder absehbarer Anlass besteht und das Wissen im Gremium nicht bereits ausreichend vorhanden ist. Beispiele: Die angekündigte Einführung eines neuen Personalinformationssystems begründet eine Schulung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; Gerüchte über Stellenabbau rechtfertigen eine Schulung zu Interessenausgleich und Sozialplan. Nicht jedes Mitglied muss alles wissen, aber das Gremium muss die anstehenden Aufgaben kompetent bewältigen können; eine sinnvolle Aufgabenverteilung im Gremium stärkt die Begründung.

Der Betriebsrat hat bei der Auswahl von Thema, Anbieter und Dauer einen Beurteilungsspielraum. Er muss nicht das billigste Seminar wählen, darf aber die Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren: Bei vergleichbarer Qualität und Inhalten kann der Arbeitgeber auf wirtschaftlichere Alternativen verweisen, etwa ein ortsnäheres Seminar.

Ihr Arbeitgeber blockiert Schulungen oder verweigert die Kostenübernahme? Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie durch. Unsere Schulungen und Coachings bringen das Wissen direkt in Ihr Gremium.

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Der Entsendebeschluss: So geht der Betriebsrat richtig vor

Der Anspruch steht dem einzelnen Mitglied zu, die Entscheidung trifft aber das Gremium. Der rechtssichere Ablauf:

  • Bedarf feststellen: Thema, Anlass im Betrieb und Wissensstand des Gremiums dokumentieren.
  • Seminar auswählen: Konkretes Seminar mit Anbieter, Inhalten, Termin, Dauer und Kosten.
  • Entsendebeschluss fassen: Ordnungsgemäße Sitzung mit Tagesordnungspunkt; Beschluss benennt Teilnehmer und Seminar konkret.
  • Arbeitgeber unterrichten: Rechtzeitige Mitteilung von Teilnahme und zeitlicher Lage, damit betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden können (§ 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG).
  • Einwände behandeln: Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen; die Teilnahme selbst kann er nicht einseitig verbieten.

Häufiger Fehler: Das Mitglied bucht zuerst und der Beschluss folgt später. Ohne vorherigen wirksamen Beschluss riskiert das Mitglied Entgeltkürzung und bleibt auf den Kosten sitzen. Ebenso riskant sind Pauschalbeschlüsse („alle Mitglieder besuchen nach Bedarf Seminare“); der Beschluss muss Seminar und Person konkret bezeichnen.

Kostentragung nach § 40 BetrVG: Was der Arbeitgeber zahlen muss

Ist die Schulung erforderlich, trägt der Arbeitgeber die Seminargebühren, angemessene Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie das fortgezahlte Entgelt einschließlich Zuschlägen. Teilzeitbeschäftigte Mitglieder erhalten für Schulungszeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit einen Ausgleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrVG, begrenzt auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Der Arbeitgeber darf die Kostenübernahme nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen; maßgeblich ist allein, ob der Betriebsrat die Erforderlichkeit bei verständiger Würdigung annehmen durfte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens ändern an der Kostentragungspflicht grundsätzlich nichts, können aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein, etwa bei der Wahl zwischen Präsenzseminar mit Übernachtung und ortsnaher Alternative.

Durchsetzung: Was tun, wenn der Arbeitgeber blockiert?

Verweigert der Arbeitgeber Freistellung oder Kosten, stehen dem Betriebsrat mehrere Wege offen. Bestreitet der Arbeitgeber nur die zeitliche Lage, muss er selbst die Einigungsstelle anrufen; tut er das nicht, kann das Mitglied am Seminar teilnehmen. Bestreitet er die Erforderlichkeit oder die Kosten, kann der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Freistellung und die Kostentragung klären lassen; bei kurzfristigen Terminen auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Der Seminaranbieter kann seine Vergütung bei wirksamem Beschluss regelmäßig direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, wenn der Betriebsrat seinen Kostenfreistellungsanspruch abtritt.

Wichtig fürs Klima: Eine saubere, frühzeitige Kommunikation mit nachvollziehbarer Begründung des betrieblichen Anlasses vermeidet die meisten Konflikte. Wo der Arbeitgeber systematisch blockiert, hilft dagegen nur konsequente Rechtsdurchsetzung.

Schulungsplanung mit System: Der Qualifizierungsplan fürs Gremium

Statt Seminare von Fall zu Fall zu beschließen, lohnt sich ein Qualifizierungsplan für die gesamte Amtszeit. Er beginnt mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Welche Mitglieder haben welche Grundschulungen, welche Spezialkenntnisse fehlen für die absehbaren Themen der nächsten Jahre, etwa Digitalisierung, Umstrukturierung oder Arbeitszeitprojekte? Daraus entsteht eine Matrix, die Themen, Personen und Zeitfenster zuordnet, neue Mitglieder zuerst, Ausschussverantwortliche entsprechend ihrer Aufgaben.

Ein solcher Plan hat drei Vorteile: Er macht die Erforderlichkeit jeder einzelnen Schulung nachvollziehbar, weil sie sich in eine dokumentierte Aufgabenverteilung einfügt. Er versachlicht die Diskussion mit dem Arbeitgeber, weil Kosten und Abwesenheiten planbar werden. Und er verhindert, dass Wissen an einzelnen Personen hängt, die ausscheiden könnten. Ergänzend zu offenen Seminaren kommen Inhouse-Schulungen in Betracht, bei denen das gesamte Gremium gemeinsam und fallbezogen geschult wird; das spart Reisekosten und stärkt die Zusammenarbeit.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung beim Schulungsanspruch?

Anwaltliche Unterstützung lohnt sich insbesondere, wenn:

  • der Arbeitgeber Grundschulungen neuer Mitglieder oder regelmäßig nachrückender Ersatzmitglieder verweigert,
  • die Erforderlichkeit einer Spezialschulung strittig ist und die Begründung wasserdicht formuliert werden soll,
  • Kosten nachträglich gekürzt oder Reisekosten nicht erstattet werden,
  • eine einstweilige Verfügung wegen eines kurzfristigen Seminartermins nötig wird.

Die Kosten erforderlicher Beratung trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber, derselbe Maßstab wie beim Schulungsanspruch selbst.

Sie wollen einen Schulungsplan für Ihr Gremium aufsetzen oder einen konkreten Streitfall lösen? Wir beraten schnell, klar und durchsetzungsstark.

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Fazit: Wissen ist Mandatspflicht, nicht Verhandlungsmasse

Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein Bonus, sondern Voraussetzung funktionierender Betriebsratsarbeit. Die Kernpunkte:

  • Grundschulungen stehen jedem zu: BetrVG, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz sind für neue Mitglieder ohne weitere Begründung erforderlich.
  • Spezialschulungen brauchen Anlass: Betrieblichen Bezug und Wissenslücke im Gremium dokumentieren.
  • Beschluss vor Buchung: Konkreter Entsendebeschluss in ordnungsgemäßer Sitzung, dann Arbeitgeber rechtzeitig informieren.
  • Kosten trägt der Arbeitgeber: Seminar, Reise, Unterkunft und Entgeltfortzahlung nach §§ 37, 40 BetrVG.
  • Blockaden nicht hinnehmen: Beschlussverfahren und einstweilige Verfügung sichern den Anspruch auch gegen Widerstand.

Ein Gremium, das seine Qualifizierung strategisch plant, vom Grundlagenpaket für Neue bis zur anlassbezogenen Spezialschulung, verhandelt auf Augenhöhe statt auf Zuruf.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Schulungsanspruch des Betriebsrats

Welche Schulungen stehen jedem Betriebsratsmitglied zu?

Grundschulungen zum Betriebsverfassungsrecht, zu den Grundzügen des Arbeitsrechts sowie zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung gelten für erstmals gewählte Mitglieder ohne nähere Darlegung als erforderlich. Auch regelmäßig nachrückende Ersatzmitglieder haben Anspruch auf Grundschulung.

Was ist der Unterschied zwischen § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG?

Abs. 6 betrifft erforderliche Schulungen: Freistellung plus volle Kostentragung durch den Arbeitgeber, dafür Erforderlichkeitsprüfung. Abs. 7 gewährt zusätzlich drei Wochen Freistellung je Amtszeit für von den obersten Landesbehörden anerkannte Bildungsveranstaltungen, ohne Erforderlichkeitsprüfung, aber der Arbeitgeber zahlt nur das Entgelt fort, nicht die Seminar- und Reisekosten.

Wie begründet der Betriebsrat eine Spezialschulung?

Mit dem aktuellen oder absehbaren betrieblichen Anlass und der Wissenslücke im Gremium: Welches Thema steht an, warum reicht das vorhandene Wissen nicht, warum gerade dieses Mitglied? Beispiele sind eine geplante IT-Einführung, eine angekündigte Umstrukturierung oder gehäufte Kündigungen. Die Dokumentation im Beschluss erleichtert die spätere Durchsetzung erheblich.

Muss der Betriebsrat das günstigste Seminar wählen?

Nein. Der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum bei Anbieter, Ort und Dauer und darf Qualität und Eignung berücksichtigen. Er muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Bei gleichwertigen Seminaren kann der Arbeitgeber auf die wirtschaftlichere Alternative verweisen, etwa bei deutlich höheren Reise- und Übernachtungskosten.

Braucht jede Seminarteilnahme einen Betriebsratsbeschluss?

Ja. Der Entsendebeschluss muss vor der Anmeldung in ordnungsgemäßer Sitzung gefasst werden und Seminar, Termin und teilnehmende Person konkret bezeichnen. Ohne wirksamen Beschluss riskiert das Mitglied, dass weder Entgeltfortzahlung noch Kostenübernahme greifen. Pauschale Vorratsbeschlüsse genügen nicht.

Kann der Arbeitgeber die Teilnahme verbieten?

Nein. Er kann lediglich geltend machen, dass die zeitliche Lage betriebliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt, und muss dafür selbst die Einigungsstelle anrufen. Die Erforderlichkeit kann er bestreiten, dann entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Ein einseitiges Verbot oder eine Genehmigungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.

Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?

Bei erforderlichen Schulungen die Seminargebühren, angemessene Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Rechtsgrundlage für die Sachkosten ist § 40 Abs. 1 BetrVG. Eine Vorab-Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht Voraussetzung der Kostentragung.

Gilt der Anspruch auch für Ersatzmitglieder und Teilzeitkräfte?

Ja. Ersatzmitglieder, die häufig oder absehbar dauerhaft nachrücken, haben Anspruch auf die erforderlichen Schulungen. Teilzeitbeschäftigte erhalten für Schulungszeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit einen Ausgleich, begrenzt auf die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Auch JAV-Mitglieder haben über § 65 BetrVG entsprechende Ansprüche.

Wie kurzfristig kann eine Schulung durchgesetzt werden?

Bei eilbedürftigen Themen, etwa einer anstehenden Betriebsänderung, kann der Betriebsrat die Freistellung im Wege der einstweiligen Verfügung sichern. Voraussetzung sind ein wirksamer Entsendebeschluss, die nachvollziehbare Dringlichkeit und die rechtzeitige Information des Arbeitgebers. Je besser der Anlass dokumentiert ist, desto höher die Erfolgsaussichten.

Wann lohnt sich ein Anwalt beim Schulungsanspruch?

Spätestens wenn der Arbeitgeber Grundschulungen verweigert, Erforderlichkeit oder Kosten bestreitet oder Seminarteilnahmen faktisch durch Verzögerung verhindert. Anwaltliche Unterstützung sichert Beschlusslage, Begründung und notfalls die gerichtliche Durchsetzung. Die Kosten erforderlicher Beratung trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber.

Raphael Lugowski

Autor

Raphael Lugowski

Raphael Lugowski ist der Gründer von Betriebsrat Kanzlei. Er verfügt über jahrelange Erfahrung und fundierte Expertise im Betriebsverfassungsrecht und bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten. Mit seinen Schwerpunkten im Betriebsverfassungsrecht und dem Arbeitnehmerdatenschutz verhandelt er regelmäßig IT-Betriebsvereinbarungen.