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  • Sie erfahren, wie Sie die Betriebsratswahl rein praktisch durchführen können.

Die konkrete Durchführung der Betriebsratswahl richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. In kleinen Betrieben wird es zum Beispiel ausreichen, ein Wahllokal einzurichten und die Wahlen dort stattfinden zu lassen.

Mehrere Wahllokale in größeren Betrieben

Handelt es sich hingegen um einen größeren Betrieb, kann die Vorhaltung nur eines Wahllokales zu wenig sein, um eine ordnungsgemäße Wahl zu ermöglichen. In diesem Fall müssen Sie als Wahlvorstand in Erwägung ziehen, mehrere Wahllokale einzurichten. Die Zuordnung könnte dann zum Beispiel anhand der verschiedenen Betriebsabteilungen erfolgen, wenn diese auch räumlich voneinander getrennt sind.

Mobile Wahlurnen in Filialnetzen

Gerade in Betrieben, die aus einem Filialnetz bestehen, erscheint es zweckmäßig, mobile Wahlurnen vorzuhalten. Dabei ist aber insbesondere drauf zu achten, dass tatsächlich alle Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, an der Abstimmung teilzunehmen. Dies bezieht sich vor allem auch auf diejenigen Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2011 – 2 TaBV 41/10

Besondere Abstimmungen und Wahlzeiten

Natürlich müssen solche besonderen Abstimmungen im Wahlausschreiben vermerkt und die konkreten Wahlzeiten angegeben werden. In praktischer Hinsicht müssen Sie darauf achten, die Wahlurnen nach Stimmabgabe zu versiegeln.

Stimmabgabe in Betriebsteilen und Kleinbetrieben

Bei Betriebsteilen und Kleinbetrieben gilt eine Besonderheit: Grundsätzlich muss die Stimmabgabe persönlich erfolgen. Nach § 24 Abs. 3 WO kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Bei einem entsprechenden Beschluss ist diese Form der Stimmabgabe im Wahlausschreiben anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 WO).

Anwesenheit des Wahlpersonals

Beim Wahlpersonal besteht der Grundsatz, dass mindestens zwei Wahlvorstandsmitglieder während der Wahl im Wahlraum anwesend sein müssen. Wenn allerdings Wahlhelfer bestellt sind, dann reicht es auch, wenn ein Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer anwesend ist (§ 12 Abs. 2 WO). Diese Verpflichtung gilt übrigens für alle eingerichteten Wahllokale sowie alle mobilen Wahlurnen.