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Normales und vereinfachtes Wahlverfahren

Raphael Lugowski,
  • Sie erfahren, wann das normale Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl durchgeführt wird.
  • Auch werden Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines vereinfachten Wahlverfahrens möglich ist.
  • Zudem werden Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Wahlverfahren kennen.

Bevor wir uns in die Wahl des Betriebsrats vertiefen, ist es wichtig, dass Sie sich eine wichtige Unterscheidung vor Augen führen. Denn die gesetzlichen Bestimmungen trennen zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren steht nur bestimmten Betrieben offen. Es unterscheidet sich durch ein reduziertes Verfahren und kürzere Fristen von dem normalen Wahlverfahren.

Durchführung vereinfachtes Wahlverfahren im Kleinbetrieb

Ein vereinfachtes Wahlverfahren können Sie in Ihrem Betrieb dann durchführen, wenn im Betrieb 5 bis 50 Arbeitnehmer vorhanden sind (§ 14a BetrVG). Auch wenn die Arbeitnehmerzahl zwischen 51 und 100 liegt, ist eine Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist bei dieser Belegstärke allerdings, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das heißt, Arbeitgeber und Betriebsrat müssen das vereinfachte Verfahren ausdrücklich vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Abseits dieser Zahlen ist der Betriebsrat stets im normalen Wahlverfahren zu wählen.

Wichtiger Hinweis: Im Referentenentwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist vorgesehen, dass künftig Betriebe bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern im vereinfachten Wahlverfahren wählen können. Damit soll die Bildung von Betriebsräten erleichtert werden.

Innerhalb des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheidet das Gesetz zwischen

  • dem einstufigen Wahlverfahren und
  • dem zweistufigen Wahlverfahren.

Dabei ist das zweistufige Wahlverfahren dann durchzuführen, wenn es sich bei Ihrem Betrieb um einen Kleinbetrieb ohne Betriebsrat handelt. In diesem Fall muss der Wahlvorstand zunächst in einem ersten Schritt gemäß § 14a Abs. 1 und 2 BetrVG auf einer ersten Wahlversammlung gewählt werden. In einer zweiten Wahlversammlung wird dann der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese findet eine Woche nach der Wahlversammlung zum Wahlvorstand statt.

Demgegenüber ist beim zweistufigen Wahlverfahren ein Betriebsrats bereits eingerichtet. Dieser ist daher verpflichtet, rechtzeitig einen Wahlvorstand zu stellen, sodass dieser nicht mehr von den Arbeitnehmern gewählt werden muss.

Unterschiede zwischen normalen und vereinfachtem Wahlverfahren

Zwischen dem normalen und vereinfachten Wahlverfahren bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede. So ist das vereinfachte Wahlverfahren gegenüber dem normalen deutlich reduziert. Zudem sind die Fristen kürzer und die formalen Anforderungen heruntergesetzt.

Hervorzuheben sind insbesondere folgende Unterschiede:

Normales VerfahrenVereinfachtes Verfahren
Dauermind. 10 Wochen vorhermind. 3-4 Wochen vorher
Wahlvorschlägenur schriftlichim zweistufigen Verfahren auch mündlich
WahlformListen-/VerhältniswahlPersonen-/Mehrheitswahl
Stimmabgabeim Wahllokalauf der Wahlversammlung

Verhältnis- und Mehrheitswahl

Im normalen Wahlverfahren kommt das Verhältniswahlrecht zur Anwendung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das Mehrheitswahlrecht hingegen ist im vereinfachten Wahlverfahren die zulässige Wahlform (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dabei ist auch dann nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht sind.

Ausnahmsweise findet auch im normalen Verfahren eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird.