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Konstituierende Sitzung des Betriebsrats

Raphael Lugowski,
  • In diesem Beitrag erfahren Sie, wie es nach der Betriebsratswahl weiter geht.
  • Sie lernen die „Restaufgaben“ des Wahlvorstands kennen.
  • Außerdem erfahren Sie alles zur Amtszeit des neu gewählten Betriebsrates.

Vor Ablauf von einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung nach § 26 Abs. 1 BetrVG einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Der Wahltag ist, wenn die Wahl an mehreren Tagen stattfindet, der Tag der letzten Stimmabgabe.

Hinweis: Das bedeutet nicht, dass die konstituierende Sitzung zwingend innerhalb dieser Woche stattfinden muss. Sie muss nur vor Ablauf von einer Woche „einberufen“ werden.

Das Ziel der Wochenfrist besteht darin, zügig die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats herzustellen. Wenn der Wahlvorstand seiner Pflicht nicht nachkommt, haben die Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit, sich selbst zur konstituierenden Sitzung zu organisieren.

In die konstituierenden Sitzung findet die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter stat. Diese wählt der Betriebsrats „aus seiner Mitte“ (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Das bedeutet, alle gewählten Betriebsratsmitglieder nehmen an der Abstimmung teil.

Vom Wahlvorstand nimmt lediglich der Wahlvorstandsvorsitzende an dieser Sitzung teil. Er leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nach der Bestellung des Wahlleiters entfällt das Teilnahmerecht des Wahlvorstandsvorsitzenden. Fortan leitet der Wahlleiter die konstituierende Sitzung des Betriebsrats.

Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats

Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats, wenn ein solcher besteht. Wenn kein Betriebsrats bestanden hat, dann beginnt sie mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Satz 2 BetrVG).

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). Die regelmäßigen Wahlen finden dabei immer vom 01.03. bis zum 31.05. statt.

In bestimmten Fällen kann es aber zu Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums kommen (§ 13 Abs. 2 BetrVG). Dies ist dann der Fall, wen

  • mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist, mindestens aber um 50,
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (§ 9 BetrVG) gesunken ist,
  • Der Betriebsrats mehrheitlich seinen Rücktritt beschlossen hat,
  • die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  • der Betriebsrats durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  • im Betrieb ein Betriebsrat (noch) nicht besteht.

Bei einer Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums folgt die nächste Wahl wieder dem regelmäßigen Wahlrhythmus. Folglich ist der Betriebsrat in der folgenden Wahlperiode regulär neu zu wählen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des regelmäßigen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr betragen hat. In diesem Fall wäre in der übernächsten Wahlperiode regulär zu wählen.