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Hinzuziehung von IT-Sachverständigen bei Künstlicher Intelligenz (KI) stets erforderlich

Als Betriebsratsmitglied wissen Sie nur zu gut, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen nicht immer reibungslos funktioniert. Während die Hinzuziehung von juristischem Sachverstand in Einzelfällen zwar Überzeugungsarbeit verlangt, bei eindeutiger Rechtslage im Ergebnis aber doch funktioniert, war in der Vergangenheit der Zugriff auf IT-Sachverständige mit Problemen behaftet.

Arbeitgeber bestritten Erforderlichkeit von IT-Sachverständigen

Arbeitgeber bestritten die Erforderlichkeit zumeist unter Hinweis darauf, dass technischer Sachverstand im Betrieb verfügbar gewesen sei. Und verkannten dabei regelmäßig, dass es nicht darum ging, irgendeinen technischen Sachverständigen zu befragen. Sondern einen unabhängigen, dessen Auskünfte nicht durch arbeitgeberseitiges Weisungsrecht wie bei IT-Mitarbeitern gelenkt werden können.

Nicht selten ergaben sich hitzige Debatten zwischen den Betriebsparteien, was im Einzelfall auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung geendet hat.

Gesetzgeber erleichtert Hinzuziehung von IT-Sachverstand bei Künstlicher Intelligenz (KI)

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bringt neue Gefährdungspotenziale für Beschäftigte. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und für den Betriebsrat in diesem Bereich die Hinzuziehung von technischem Sachverstand erleichtert. In § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG heißt es nun:

Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.

Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass nach Meinung des Gesetzgebers „in Fragen des Einsatzes von KI ein nicht von der Hand zu weisender Bedarf an Unterstützung bei den Betriebsräten besteht“. Mit der vorstehenden Regelung will der Gesetzgeber gerade die Diskussionen über die Erforderlichkeit eines technischen Sachverständigen verbannen.

„Nähere Vereinbarung“ mit dem Arbeitgeber weiterhin notwendig

Ist gleichwohl weiterhin eine „nähere Vereinbarung“ mit dem Arbeitgeber notwendig? Um es kurz zu machen: ja. Die Erforderlichkeit wird von Gesetzes wegen beim Einsatz von KI unterstellt. Allerdings müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber noch über folgende wesentliche Punkte einigen:

  • Person des Sachverständigen
  • Kosten des Sachverständigen

Das ist gleichzeitig auch eine Schwäche der neuen Regelungen, da Arbeitgeber mit Verweis auf die Kosten die Inanspruchnahme von IT-Sachverständigen ablehnen könnten.

Praktischer Hinweis: Um diesem Argument des Arbeitgebers von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollte sich der Betriebsrat mehrere Angebote einholen und diese dem Arbeitgeber im Konfliktfall vorzeigen.

Eine nähere Vereinbarung benötigt der Betriebsrat außerdem dann, wenn ihm ein ständiger IT-Sachverständiger zur Verfügung stehen soll. Mit einem ständigen Sachverständigen könnte der Betriebsrat kurzfristig auf einen entsprechenden Beratungsbedarf reagieren.

Versuchen Sie, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Den Befürchtungen des Arbeitgebers, der Leistungsumfang könnte ausufern, kann durch ein begrenztes Stundenkontingent begegnet werden. Ein solches wird regelmäßig auch bei juristischen Sachverständigen vereinbart (z.B. für fünf Beratungsstunden im Monat).

Bei Streitigkeiten ist weiterhin ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen

Sollte der Arbeitgeber der Hinzuziehung eines IT-Sachverständigen widersprechen, ergeben sich aufgrund der Gesetzesänderung keine Erleichterungen für den Betriebsrat. Sie müssen in solchen Fällen auch zukünftig das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten und die Zustimmung des Arbeitgebers zu den Kosten oder zur Person des Sachverständigen ersetzen lassen.