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Feststellung des Wahlergebnisses

Raphael Lugowski,
  • Erfahren Sie, wie Sie das Wahlergebnis bei einer Verhältnis- und Mehrheitswahl feststellen.
  • Seien Sie auf jede Eventualität vorbereitet.
  • Der Beitrag zeigt Ihnen im Detail, wie Sie das Wahlergebnis hinsichtlich des Minderheitengeschlechts korrigieren.

Der genaue Ablauf der Feststellung des Wahlergebnisses beurteilt sich danach, ob es sich um eine Mehrheits- oder Verhältniswahl gehandelt hat.

Feststellung des Wahlergebnisses bei einer Mehrheitswahl

Bei der Mehrheitswahl sind diejenigen Wahlbewerber mit den meisten Stimmen gewählt (§ 20 Abs. 3 WO). Die Wahl vollzieht sich durch ein Ankreuzen der Wahlbewerber, wobei dem Wähler nur so viele Stimmen zur Verfügung stehen, wie Betriebsratssitze zu besetzen sind.

Der Wahlvorstand muss in einem ersten Schritt die Zahl der dem Minderheitengeschlecht gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG zustehenden Sitze ermitteln. Dies geschieht durch das d’Hondtsche Höchstzahlensystem: Die Zahl der Männer und Frauen wird so lange durch die Zahlen 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis die sich dadurch ergebenden Teilzahlen für die Besetzung der Betriebsratssitze ausreichen.

Beispiel:

100 MännerHöchstzahl50 FrauenHöchstzahl
:1100:150
:250:225
:333,3:316,7
:425:412,5
:520:510

In einem zweiten Schritt hat der Wahlvorstand die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze zu verteilen (§ 22 Abs. 1 WO). Diese werden also vorrangig verteilt, und zwar in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf die jeweiligen Wahlbewerber entfallenden Stimmzahlen. Im Beispiel würde dies bedeuten, dass die ersten zu verteilenden Sitze an die Frauen mit den höchsten Stimmen (50 und 25) gehen.

Die Verteilung der verbleibenden Sitze erfolgt an die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmzahlen (§ 22 Abs. 2 WO). Diese Verteilung geschieht geschlechterunabhängig.

Feststellung des Wahlergebnisses bei einer Verhältniswahl

Bei der Verhältniswahl ist das Wahlprinzip aufgrund des Vorhandenseins von mehreren Listen ein anderes. Die Wähler haben bei dieser Wahlform nur eine Stimme, die sie an eine Vorschlagsliste vergeben können.

Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand wie folgt festzustellen:

(1) Zunächst wird die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze ermittelt und verteilt. Dabei kommt wiederum das d’Hondtsche Höchstzahlensystem zum Tragen, wonach die auf die einzelnen Listen zugefallenen Stimmzahlen durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden. Die jeweiligen Vorschlagslisten bekommen sodann so viele Betriebsratssitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.

Beispiel (nach Palandt, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Auflage 2018, § 1 Rn. 2):

Der Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Das Minderheitengeschlecht besteht aus sechs Mitgliedern.

Liste 1:982Liste 2:311Liste 3:156
Mann (A):1=982Frau (L):1=311Frau (P):1=156
Mann (B):2=491Mann (M):2=155,5Frau (Q):2=78
Mann (C):3=327,3Frau (N):3=103,6Frau (R):3=52
Mann (D):4=245,5Mann (O):4=77,7
Frau (E):5=196,4
Mann (F):6=163,6
Frau (G):7=140,28
Mann (H):8=122,7
Mann (I):9=109,1
Frau (J):10=98,2
Mann (K):11=89,2

(2) Als nächstes sind die Sitze des Minderheitengeschlechts zu ermitteln. Vorliegend besteht das Minderheitengeschlecht aus sechs Mitgliedern.

(3) Abschließend hat der Wahlvorstand festzustellen, ob unter Beachtung

  • der Sitzverteilung (§ 15 Abs. 2 WO) und
  • der Reihenfolge in den Vorschlagslisten (§ 15 Abs. 4 WO)

genügend Bewerber gewählt worden sind, die dem Minderheitengeschlecht angehören. Ist dies der Fall, ergibt sich der Betriebsrat unmittelbar aus den auf die Vorschlagslisten entfallenden Stimmen sowie der Reihenfolge in den Listen. Sind hingegen zu wenige Wahlbewerber des Minderheitengeschlechts gewählt, ist das Wahlergebnis vom Wahlvorstand nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 WO zu korrigieren.

Im Beispiel ist das Wahlergebnis nicht zu korrigieren, denn in den Betriebsrat würden einziehen: A, B, C, L, D, E, F, P, M, G, H, I, N, J, K.

Mit anderen Worten: Liste 1 bekäme elf Stimmen, Liste 2 drei Stimmen und Liste 3 eine Stimme. Das Minderheitengeschlecht ist mit sechs Mitgliedern gesetzlich zutreffend vertreten.

Korrektur des Wahlergebnisses (Verhältniswahl) – Minderheitengeschlecht

Anders sähe es hingegen aus, wenn die Reihenfolge und Zusammensetzung der Liste sich ändern würde

Liste 1:982Liste 2:311Liste 3:156
Mann (A):1=982Mann (M):1=311Frau (R):1=156
Mann (B):2=491Mann (N):2=155,5Frau (S):2=78
Mann (C):3=327,3Frau (O):3=103,6Mann (T):3=52
Mann (D):4=245,5Mann (P):4=77,7
Mann (E):5=196,4Mann (Q)
Frau (F):6=163,6
Mann (G):7=140,28
Mann (H):8=122,7
Frau (I):9=109,1
Mann J (J):10=98,2
Mann (K):11=89,2
Mann (L)

Folgende Mitglieder würden damit in den Betriebsrat gewählt werden:

Liste 1: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K
Liste 2: M, N, O
Liste 3: R

Korrektur des Wahlergebnisses erforderlich

Im vorliegenden Fall wäre das Wahlergebnis zu korrigieren, da das Minderheitengeschlecht nicht wie gesetzlich vorgeschrieben vertreten ist. Nur vier Bewerber ziehen danach in den Betriebsrat ein. Die Korrektur müsste nach folgenden Maßgaben vollzogen werden:

(1) Als erstes ist die Person auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl zu ermitteln, die nicht dem Minderheitengeschlecht angehört. Dies ist der K. An dessen Stelle tritt in derselben Vorschlagsliste die in der Reihenfolge nachbenannte, nicht berücksichtigte Person des Minderheitengeschlechts.

Lösung: Die niedrigste Höchstzahl wird vorliegend dem K zuteil mit der Höchstzahl 89,2. Allerdings gibt es in der Liste 1 keine Vertreter des Minderheitengeschlechts. Deshalb ist hier weiter zu verfahren.

(2) Ist kein Minderheitengeschlecht auf der entsprechenden Vorschlagsliste, geht dieser Sitz auf eine andere Vorschlagsliste über. Und zwar auf die Liste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl mit Angehörigen des Minderheitengeschlechts.

Lösung: Der Sitz geht auf die Liste 3 mit der Bewerberin S über – Höchstzahl 78.

(3) Nun fehlt noch ein Sitz für das Minderheitengeschlecht. Das Verfahren nach (2) ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Minderheitengeschlechts erreicht ist. Die niedrigste Höchstzahl liegt jetzt bei J mit 98,2. Die nächstfolgende Höchstzahl ist 77,7 mit P. Problem: Es gibt nicht mehr genug Bewerberinnen – weder in Liste 2 noch in Liste 3.

Lösung: In einem solchen Fall verbleibt der Sitz in der ursprünglichen Vorschlagsliste.