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Erlass des Wahlausschreibens

Raphael Lugowski,
  • Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was im Wahlausschreiben enthalten sein muss und wie Sie dieses ordnungsgemäß erstellen.
  • Sie werden wissen, wie Sie ein Wahlausschreiben bekanntzumachen haben und welche Fristen dabei gelten.
  • Auch werden Sie erfahren, wann und wie Änderungen am Wahlausschreiben durchzuführen sind.

Pflicht zur Erstellung des Wahlausschreibens

Nachdem Sie als Wahlvorstand die Wählerliste ordnungsgemäß aufgestellt sowie die Sitze für das Minderheitengeschlecht zutreffend ermittelt haben, ist der nächste Schritt der Erlass des Wahlausschreibens. Die Betriebsratswahl leiten Sie durch den Erlass des Wahlausschreibens ein. Was in ein Wahlausschreiben gehört, können Sie en detail dem § 3 Abs. 2 WO (für das normale Wahlverfahren) entnehmen. Einige Elemente des Wahlausschreibens sind etwa:

  • Datum und Erlass des Wahlausschreibens
  • Ort der Auslegung der Wählerliste und der Wahlordnung
  • Der Anteil der Geschlechter im Betrieb und die Verteilung der Betriebsratssitze unter Beachtung der Regelungen zum Minderheitengeschlecht
  • Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Die erforderlich Zahl an Stützunterschriften für Vorschlagslisten

Die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens sind entscheidend für die Betriebsratsgröße, die Sitze des Minderheitengeschlechts sowie die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften. Wenn sich die Verhältnisse nach Einleitung der Wahl ändern, ist das unschädlich. Diese Größen werden also durch den Erlass des Wahlausschreibens „eingefroren“.

Bekanntmachung des Wahlausschreibens

Als Wahlvorstand müssen Sie dafür Sorge tragen, dass das Wahlausschreiben der Belegschaft bekanntgemacht wird.

Die Wahlordnung geht noch vom Regelfall des konventionellen Aushangs eines Abdrucks des Wahlausschreibens an einem oder mehreren geeigneten Stellen aus. Diese Stellen müssen den Wahlberechtigten zugänglich sein. Nach erfolgtem Aushang ist der Betriebsrat verpflichtet, die Dokumente in einem lesbaren Zustand zu erhalten (§ 3 Abs. 4 WO). In vielen Betrieben kann das Wahlausschreiben am sog. schwarzen Brett ausgehängt werden. In jedem Fall muss bei mehreren Betriebsteilen in jedem Betriebsteil eine Kopie vorhanden sein.

BAG, Beschluss vom 21.09.2009 – 7 ABR 65/07

In Ergänzung zum Aushang können Sie das Wahlausschreiben auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt machen (§3 Abs. 4 Satz 2 WO). Voraussetzung ist jedoch, dass Änderungen am Ausschreiben technisch nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 4 Satz 3 WO) und nicht etwa vom Systemadministrator.

BAG, Beschluss vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07

Informations- und Kommunikationstechnik

Eine ausschließliche Bekanntmachung über die Informations- und Kommunikationstechnik ist ebenfalls möglich, allerdings nur unter weiteren strengen Voraussetzungen. So müssen alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung in dieser Form Kenntnis erlangen können. Davon können Sie aber nur ausgehen, wenn für alle Arbeitnehmer ohne größeren Aufwand Zugang zu den betrieblichen Informations- und Kommunikationsmitteln haben. Wo das nicht der Fall ist, ist eine solche ausschließliche Bekanntmachung unzulässig.

BAG, Beschluss vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03

Wenn der Wahlvorstand sich dazu entschließt, für die Bekanntmachung ergänzend oder ausschließlich Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen, ist noch die Frage der Bereitstellung und Kosten zu klären. Diese Pflichten richten sich an den Arbeitgeber. Zu diesem Zweck muss er dem Wahlvorstand auch die Zweckentfremdung der betrieblichen E-Mail-Postfächer gestatten.

Für die konkrete technische Umsetzung gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Stets aber muss der Wohlvorstand darauf achten, dass das Wahlausschreiben nur von ihm geändert werden kann und die leichte Kenntnisnahme technisch abgesichert ist.

Frist zum Erlass des Wahlausschreibens

Welche Fristen Sie beim Erlass des Wahlausschreibens beachten müssen, beurteilt sich nach der Art des Wahlverfahrens.

  • Normales Wahlverfahren: Hier beträgt die Frist sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (§ 3 Abs. 1 WO). Bei mehreren Aushängen ist das Wahlausschreiben erlassen, wenn es an der letzten Stelle ausgehängt ist.
  • Vereinfachtes einstufiges Verfahren: Das Wahlausschreiben muss im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlassen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 WO).
  • Vereinfachtes zweistufiges Verfahren: Der Wahlvorstand erlässt im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste in der Wahlversammlung das Wahlausschreiben.

Hinsichtlich der Fristberechnung gilt wiederum § 41 WO, der auf die §§ 186 bis 193 BGB verweist. Im normalen Wahlverfahren erfolgt die Berechnung ausgehend vom ersten Tag der Stimmabgabe. Von diesem Zeitpunkt an ist zurückzurechnen, wobei der Tag der Stimmabgabe nicht mitgezählt wird. Das bedeutet, dass die Frist zum Aushang des Wahlausschreibens immer vor dem Wochentag zu erfolgen hat, an dem die Stimmabgabe stattfindet.

Beispiel: Die Stimmabgabe findet an einem Donnerstag statt. Das Wahlausschreiben ist also spätestens sechs Wochen rückgerechnet am Mittwoch auszuhängen.

Änderungen des Wahlausschreibens

Ein wichtiger Grundsatz beim Wahlausschreiben lautet: Es ist grundsätzlich verbindlich. Trotzdem müssen Korrekturen in engen Grenzen möglich bleiben, da die Betriebsrats ansonsten nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar wäre. Als Wahlvorstand haben Sie daher die Pflicht, Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten zu korrigieren.

Korrektur mit Auswirkung auf Wahlvorschläge

Nun gibt es Korrekturen, die unproblematisch sind und solche, die das Potenzial haben, den Ausgang der Wahl zu beeinflussen. Dies betrifft vor allem Änderungen, die Auswirkungen auf die Wahlvorschläge haben, weil sie

  • die Größe des Betriebsrats betreffen,
  • die Anzahl der Stützunterschriften beeinflussen oder
  • die Anzahl der Sitze des Minderheitengeschlechts verändern.

Solche Änderungen am Wahlausschrieben sind an den jeweiligen Aushängestellen deutlich mit Verweis auf die Änderungen kenntlich zu machen. Sie dürfen in diesen Fällen nicht einfach das Wahlausschreiben austauschen.

LAG Hessen, Beschluss vom 22.03.2007 – 9 TaBV 199/06

Welche Konsequenzen haben derartige Änderungen des Wahlausschreibens auf bisher abgegebene Wahlvorschläge? Da sich derartige Änderungen des Wahlausschreibens die Grundbedingungen verändern, verlieren bisher abgegebene Wahlvorschläge ihre Gültigkeit. Als Wahlvorstand müssen Sie dann eine Nachfrist von einer Woche analog zu § 9 Abs. 1 WO setzen. Führt dies dazu, dass die Mindestfrist zur Bekanntmachung von Wahlvorschlägen – eine Woche vor Stimmabgabe (§ 10 Abs. 2 WO) -unterschritten wird, müssen Sie den Wahltermin verschieben.

Kontrollfrage bei Änderung Wahlausschreiben

Bei allen Änderungen, die Sie am Wahlausschreiben vornehmen, müssen Sie sich folgende Kontrollfrage stellen:

Führen die Änderungen zu Einschränkungen des Wahlrechts der Wähler?

BAG, Beschluss vom 19.09.1985 – 6 ABR 4/85