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Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen

Raphael Lugowski,
  • Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Wahlvorschläge abgegeben werden müssen.
  • Sie werden erfahren, welche Fristen bei den Wahlvorschlägen gelten.
  • Außerdem erfahren Sie, wie Sie die Wahlvorschläge richtig prüfen.

Sie sind als Wahlvorstand verpflichtet, die Wahlvorschläge entgegenzunehmen. Dabei müssen Sie auch prüfen, ob die Wahlvorschläge fristgemäß und inhaltlich ordnungsgemäß abgegeben worden sind.

Frist für die Wahlvorschläge

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschläge ist abhängig vom konkreten Wahlverfahren.

  • Normales Wahlverfahren: Die Frist beträgt zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO).
  • Vereinfachtes einstufiges Verfahren: Hier beträgt die Frist eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (§ 36 Abs. 5 Satz 1 WO).
  • Vereinfachtes zweistufiges Verfahren: Beim zweistufigen Verfahren sind die Wahlvorschläge bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzureichen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WO).

Während dieser Zeitspanne muss der Wahlvorstand bereit sein, Wahlvorschläge entgegenzunehmen sowie dahingehend zu prüfen, ob sie fristgerecht und ordnungsgemäß abgegeben sind.

BAG, Beschluss vom 25.05.2005 – 7 ABR 39/04

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO sind Sie als Wahlvorstand verpflichtet, Wahlvorschläge unverzüglich, jedenfalls aber binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen. Eine Besonderheit besteht aber am letzten Tag der Frist: An diesem Tag muss sich der Wahlvorstand zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge bereithalten. Bei Beanstandungen sollen die Wahlberechtigten Gelegenheit haben, eine ordnungsgemäße Vorschlagsliste noch vor Fristablauf einzureichen.

BAG, Beschluss vom 18.07.2012 – 7 ABR 21/11

Bestimmung des Fristablaufs durch Wahlvorstand

Der Wahlvorstand kann grundsätzlich den Zeitpunkt der Beendigung der Wahl auf eine Uhrzeit setzen, zu der die Arbeitszeit der weit überwiegenden Zahl von Arbeitnehmern endet.

BAG, Beschluss vom 04.10.1977 – 1 ABR 37/77

Eine Ausnahme gilt jedoch in einem Drei-Schicht-Betrieb. Hier muss das Ende der Wahl zwingend auf 24:00 Uhr gelegt werden.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.07.2015 – 3 TaBV 4/17

Adressat der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können die Wahlberechtigten auf vielfältige Weise einreichen und auf diese Weise den Zugang beim Wahlvorstand bewirken. Am naheliegendsten ist, den Wahlvorstand zu den Geschäftszeiten aufzusuchen und den Wahlvorschlag persönlich zu überbringen. Alternativ ist es möglich, dass der Wahlvorstand einen Briefkasten vorhält, in dem Wahlvorschläge eingereicht werden können. In diesem Fall ist auch die postalische Einreichung möglich.

Der Wahlvorstand kann aber auch Personen namentlich im Wahlausschreiben benennen, die zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen befugt ist. Dann können die Wahlvorschläge auch dieser Person fristwahrend übergeben werden.

Nicht möglich ist hingegen die Überbringung von Vorschlagslisten per E-Mail oder Fax. Das sieht die Wahlordnung bisher nicht vor. Zudem muss der Wahlvorstand die Möglichkeit haben, Unterschriften auf den Vorschlagslisten auf ihre Echtheit zu überprüfen.

So müssen die Wahlvorschläge eingereicht werden

Damit Wahlvorschläge gültig sind und zur Betriebsratswahl zugelassen werden, müssen sie einigen Anforderungen genügen. Ein Wahlvorschlag gliedert sich im normalen Verfahren grundsätzlich in zwei Bestandteile:

  • Bewerberteil: Dies ist der Teil, in dem die Wahlbewerber aufgeführt sind.
  • Stützunterzeichner: Aus diesem Teil wird ersichtlich, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer die Vorschlagsliste unterstützen.

Form der Wahlvorschlagsliste

Beide Teile müssen Inhalt einer einheitlichen Urkunde sein. Dies kann vor allem in größeren Betrieben zu Problemen führen, wenn mehrere Blätter Verwendung finden. In diesem Fall ist die Zusammengehörigkeit der Blätter kenntlich zu machen. Empfehlenswert ist die feste Verbindung mehrerer Blätter durch Heftklammer. Zusätzlich sollte auch ein Kennwort die Verbindung verdeutlichen.

Sobald ein Wahlvorschlag eingereicht ist, ist es nicht mehr möglich, die Kandidatur zurückzuziehen. Erst recht ist es nicht zulässig, die Kandidatur unter einer Bedingung zu setzen.

Jeder Wahlvorschlag soll doppelt so viele Bewerber vorweisen wie Betriebsratssitze zu vergeben sind (§ 6 Abs. 2 WO). Da es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat eine Unterschreitung dieser Maßgabe keine rechtlich nachteiligen Konsequenzen.

BAG, Beschluss vom 10.10.2012 – 7 ABR 53/11

Vorgaben zu den Wahlbewerbern

In dem Wahlvorschlag sind die einzelnen Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer mit folgenden Angaben aufzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WO):

  • Vorname
  • Familienname
  • Geschlecht
  • Art der Beschäftigung

Zudem ist der Vorschlagsliste die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste beizufügen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WO). Zweckmäßig erscheint es, hierfür eine zusätzliche Rubrik in dem Wahlvorschlag vorzusehen.

Die Wahlbewerber dürfen nicht auf mehreren Vorschlagslisten kandidieren (§ 6 Abs. 7 WO). Stellen Sie eine Doppelkandidatur fest, müssen Sie den Wahlbewerber auffordern, sich binnen einer Frist von drei Arbeitstagen auf eine Vorschlagsliste festzulegen. Wenn der Wahlbewerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgibt, ist er auf sämtlichen Vorschlagslisten zu streichen.

Zahl der Stützunterschriften

Bei der Zahl der erforderlichen Stützunterschriften ist zu differenzieren: In Betrieben mit über 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen die Vorschlagslisten von mindestens einem Zwanzigstel, mindestens jedoch von drei der wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Dabei sind Bruchteile von Zahlen aufzurunden.

Dagegen müssen in Betrieben zwischen 5 und 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur zwei Wahlberechtigte die Vorschlagsliste unterzeichnen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG).

Auch Wahlbewerber können den eigenen Wahlvorschlag unterstützen und zählen bei den Stützunterschriften dann mit.

BAG, Beschluss vom 06.11.2013 – 7 ABR 65/11

Unzulässig ist die Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge. Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste (§ 6 Abs. 5 WO). Stellen Sie als Wahlvorstand eine Doppelunterstützung fest, so müssen Sie den Wahlberechtigten auffordern, binnen einer Frist von maximal drei Arbeitstagen eine Erklärung abzugeben. Diese muss sich inhaltlich darauf beziehen, welche Unterschrift der Wahlberechtigte aufrechterhält. Hier bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Gibt es Wahlberechtigte keine Erklärung ab, so wird seine Unterschrift nur auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt. Die übrigen Unterschriften auf anderen Vorschlagslisten sind zu streichen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 WO).
  • Legt sich der Wahlberechtigte auf eine Vorschlagsliste fest, so zählt seine Unterschrift nur hinsichtlich dieser Liste; im Übrigen werden seine Unterschriften gestrichen.

Nun gibt es das Problem, dass durch die Streichung von Stützunterschiften die erforderliche Zahl an Unterschriften gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG unterschritten wird. Hierbei handelt es sich allerdings um einen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 WO innerhalb von drei Arbeitstagen heilbaren Mangel.

Im vereinfachten Verfahren müssen Sie den Wahlberechtigten in der Wahlversammlung zur Erklärung auffordern, welche Unterschrift er aufrechterhält (§ 33 Abs. 2 WO).

Vorschlagslisten der Gewerkschaft

Einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist es möglich, eigene Wahlvorschläge einzubringen (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Diese müssen dann von mindestens zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG), wobei sich eine Ermächtigung durch die Satzung oder eine Bevollmächtigung ergeben kann. Darüber hinaus kann die Gewerkschaft auch weitere Stützunterschriften sammeln.

Unzulässigkeit elektronischer Vorschlagslisten

Die Einreichung der Wahlvorschläge kann nicht auf elektronischem Weg erfolgen. Dies ist nach der Wahlordnung nicht möglich, da der Wahlvorstand ansonsten die Originalunterschriften nicht auf ihre Echtheit prüfen könnte. Für Schwerbehinderte ist die Unzulässigkeit der elektronischen Vorschlagslistenübermittlung höchstrichterlich bestätigt.

BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 39/08

Funktion des Listenvertreters

Auf der Liste ist der an erster Stelle bezeichnete Unterzeichner der sogenannte Listenvertreter, sofern kein anderer Listenvertreter ausdrücklich bezeichnet ist. Der Listenvertreter ist zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes ermächtigt. Zudem ist er berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Beanstandungen seitens des Wahlvorstandes erforderlichen Erklärungen für die Liste abzugeben (§ 6 Abs. 4 WO). Ihm ist ein Kopie der Vorschlagsliste auszuhändigen.

Sie haben die Pflicht, den Listenvertreter bei Mängeln der Vorschlagsliste unverzüglich zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 WO); andernfalls ist die Wahl anfechtbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen heilbaren oder unheilbaren Mangel handelt. Denn der Listenvertreter soll die Möglichkeiten haben, den Mangel heilen zu können – bei der Streichung von Stützunterschriften etwa zusätzliche Unterschriften organisieren zu können. Bei einem unheilbaren Mangel hingegen soll er Gelegenheit erhalten, eine nunmehr ordnungsgemäße Liste einzureichen.

Die Frist zur Heilung von Vorschlagslisten beginnt mit der Unterrichtung des Listenvertreters, wobei bei der Fristberechnung (Ereignisfrist) der Tag der Unterrichtung nicht mitgezählt wird.

Beispiel: Die Unterrichtung findet am 18.04.2022 statt. Fristablauf wäre der 21.04.2022.

Die Befugnisse des Listenvertreters sind auf die im Gesetz formulierten Aufgaben beschränkt. Was der Listenvertreter insbesondere nicht darf: Er darf eingereichte Vorschlagslisten nicht einseitig zurücknehmen.

LAG Niedersachen, Beschluss vom 28.06.2007 – 14 TaBV 5/07

Auch ist es ihm nicht gestattet, nachträgliche Änderungen an der Vorschlagsliste durchzuführen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Vorschlagsliste ein gemeinsamer Vorschlag aller Unterzeichner ist.

Pflichten des Wahlvorstandes bei Einreichung

Wenn der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste erhalten hat, muss er zunächst den Erhalt nach Datum und Uhrzeit bestätigen (§ 7 Abs. 1 WO). Zudem ist er zur Prüfung verpflichtet, ob der Wahlvorschlag an Mängeln leidet. Es kommen sowohl unheilbare als auch heilbare Mängel der Vorschlagsliste in Betracht.

  • Unheilbare Mängel (§ 8 Abs. 1 WO): Mängel sind nicht heilbar, sofern die Vorschlagsliste nicht fristgerecht abgegeben ist, die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind oder die Liste zu wenige Stützunterschriften enthält. Auch wenn unwählbare Kandidaten aufgeführt sind, liegt ein unheilbarer Mangel vor (BAG, Beschluss vom 07.07.2011 – 2 AZR 377/10). Unheilbar bedeutet, dass die Vorschlagsliste nicht zur Wahl zuzulassen ist.
  • Heilbare Mängel (§ 8 Abs. 2 WO): Heilbare Mängel sind gegeben, wenn die Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 WO vorgeschriebenen bestimmten Weise bezeichnet sind oder die schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt. Auch wenn zu wenige Stützunterschriften infolge Streichungen (§ 6 Abs. 5 WO) vorliegen, liegt ein heilbarer Mangel vor. Die Vorschlagsliste ist vom Wahlvorstand zuzulassen, wenn der Mangel innerhalb von drei Arbeitstagen geheilt wird.

Keine Wahlvorschläge eingereicht – Nachfrist

Es kommt vor, dass innerhalb der im Wahlausschreiben angegebenen Frist keine Wahlvorschläge eingereicht worden sind. In diesem Fall müssen Sie eine Nachfrist vo einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten setzen. In einer Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird (§ 9 Abs. 1 WO).

Wenn auch in der Zeit der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht ist, müssen Sie als Wahlvorstand sofort verkünden, dass die Wahl nicht stattfindet.