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Einsatz des Wahlvorstandes

Raphael Lugowski,

Nach der Lektüre dieses Abschnitt werden Sie Folgendes wissen:

  • So wird die Betriebsratswahl im normalen und einfachen Wahlverfahren eingeleitet.
  • Art und Weise der Wahl des Wahlvorstandes und Zahl seiner Mitglieder.
  • Einzuhaltende Fristen als Wahlvorstand und Betriebsrat sowie deren Berechnung.

Wahlvorstand für die Einleitung der Wahl verantwortlich

Für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand zuständig. Aus diesem Grund ist dieser in einem ersten Schritt in das Amt zu bestellen. Die genaue Vorgehensweise richtet sich danach, ob ein Betriebsrat vorhanden ist oder. Zu klären ist außerdem, ob die Wahlen im normalen oder vereinfachten Wahlverfahren stattfinden.

Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, von denen ein Vorsitzender zu bestimmen ist. Die Zahl der Mitglied kann aber erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Stets muss der Wahlvorstand dabei aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen. Zudem sollen ihm Männer und Frauen angehören.

Konstellation 1: Wahl des Wahlvorstandes bei bestehendem Betriebsrat

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, ist das Gremium im normalen Wahlverfahren verpflichtet, diesen spätestens zehn Wochen Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu bestellen (§ 16 Abs. Satz 1 BetrVG). Wenn der Betriebsrat seiner diesbezüglichen Pflicht nicht nachkommt, können andere Akteure tätig werden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so haben zunächst Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat die Möglichkeit, einen solchen zu bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Ferner haben drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft dann die Option, beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Bestellung zu stellen (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Diesen Antrag können Sie mit konkreten Vorschlägen für die Zusammensetzung des Wahlvorstands verbinden.

Hinweis: Trotz Versäumnis der 10-Wochen-Frist besteht für den lokalen Betriebsrat stets die Möglichkeit, die Bestellung des Wahlvorstandes nachzuholen. Dann erledigt sich auch das gerichtliche Verfahren, wenn der Betriebsrat die Bestellung vor Rechtskraft nachgeholt hat.

Im vereinfachten Wahlverfahren besteht ebenfalls die Pflicht des Betriebsrats, den Wahlvorstand zu bestellen. Allerdings ist dieser nicht zehn, sondern vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu bestellen. Eine Bestellung kann durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat veranlasst werden, wenn drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt worden ist. Desgleichen können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaf einen Antrag auf Bestellung beim zuständigen Arbeitsgericht stellen.

Berechnung der 10(4)-Wochen-Frist

Im Fall des normalen Wahlverfahrens muss der Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Amtsablauf bestellt werden. Maßgeblich für die Berechnung ist § 41 WO, der auf die §§ 186 bis 193 BGB verweist.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des § 187 Abs. 1 BGB, da der Tag des Ablaufs der Amtszeit hier ein fristauslösendes Ereignis. Von diesem Tag an erfolgt eine Rückrechnung, wobei der Tag des Ablaufs nach der gesetzlichen Bestimmung nicht mitgerechnet wird. Die Frist endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB bei einer Wochenfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages, der dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Dies sei Ihnen anhand dem folgenden Beispiel verdeutlicht:

Beispiel: Die Amtszeit des Betriebsrats endet am Dienstag, den 18.05.2022. Der 18.05.2022 ist bei der Berechnung nicht mitzurechnen. Zurückgerechnet ist Ablauf der 10-Wochen-Frist Dienstag, der 09.03.2022 um 0:00 Uhr. Das heißt als, dass spätestens am Montag, den 08.03.2021 der Wahlvorstand bestellt werden muss.

Exkurs: Berechnung der Ende der Amtszeit des Betriebsrats

Die Berechnung der Ende der Amtszeit des Betriebsrat erfolgt nach anderen Maßgaben, je nachdem, ob der Betriebsrat durch die Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit dem Ende der Amtszeit eines noch bestehenden Betriebsrats seine Tätigkeit begonnen hat (§ 21 BetrVG).

Beispiel 1: Das Wahlergebnis wurde am 18.05.2018 bekannt gemacht. Die Berechnung der Beendigung der Amtszeit erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB. Dabei ist der Tag des fristauslösenden Ereignisses (Wahlbekanntmachung) nicht mitzurechnen. Das Ende entspricht der Zahl des Tages, an dem das Ereignis (Wahlbekanntmachung) stattgefunden hat. Folglich ist Fristablauf der 18.05.2022 24:00 Uhr.
Beispiel 2: Die Amtszeit beginnt mit Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats. Diese läuft bis zum 17.05.2018. Der 18.05.2018 ist also der Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats. Da hier nicht ein Ereignis, sondern der Beginn eines Tages der für den Lauf der vierjährigen Amtszeit maßgebende Zeitpunkt ist, erfolgt die Berechnung hier anders als bei der Ereignisfrist (Wahlbekanntmachung). Der Tag des Amtszeitbeginns wird gemäß § 187 Abs. 2 BGB mitgerechnet. Somit wäre Ablauf der Amtszeit in diesem Fall der 17.05.2022 und nicht der 18.05.2022.

Konstellation 2: Kein Betriebsrat eingerichtet

Ist kein Betriebsrat vorhanden, kann dieser den Wahlvorstand nicht bestellen. In diesem Fall gibt es drei Möglichkeiten:

  • Wenn ein Gesamtbetriebsrat vorhanden ist, wird der Wahlvorstand von diesem bestellt (§ 17 Abs. 1 BetrVG).
  • Ist kein Gesamtbetriebsrat vorhanden, aber ein Konzernbetriebsrat, bestellt der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG).
  • Bestehen weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG).

Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden

Wenn ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, diesen Gremien Informationen über die betriebsratslosen Betriebe zukommen zu lassen.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2007 – 1 TaBV 14/06

Außerdem haben Gesamt- und Konzernbetriebsrat ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Betrieb und zudem das Recht, in Kontakt mit den dortigen Arbeitnehmern zu treten.

Gesamt- oder Konzernbetriebsrat fehlt

Wenn ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat fehlt, muss der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von den Arbeitnehmern gewählt werden. Zu einer solchen Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

Hinweis: Es kann durchaus Sinn machen, die Einladung durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vornehmen zu lassen. Dadurch werden Arbeitnehmer aus der Schusslinie genommen und laufen nicht Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden. Gerade bei betriebsratsfeindlich eingestellten Unternehmen ist eine solche Vorgehensweise empfehlenswert.

Form, Frist und Inhalt der Einladung zur Betriebsversammlung

Im Gegensatz zum normalen Verfahren gibt es hinsichtlich des zweistufigen vereinfachten Verfahrens Vorgaben hinsichtlich Form, Frist und Inhalt der Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes (§ 14a Abs. 1 Satz 2, 17a Nr. 3 BetrVG i.V.m. § 28 Abs. 1 WO). Es empfiehlt sich, diese Vorgaben generell einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Wahl des Wahlvorstandes zu ermöglichen.

  • Form: Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle. Ergänzend: Bekanntmachung durch Informations- und Telekommunikationstechnik.
  • Frist: Sieben Tage vor der Wahl.
  • Inhalt: Siehe § 28 WO. Insbesondere Ort und Zeit der Betriebsversammlung.

Beim normalen Verfahren gibt es zwar keine Frist. Aber: Es muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein. Eine Frist von einer Woche ist ausreichend bemessen.

LAG Hamm, Beschluss vom 13.04.2012 – 10 TaBV 109/11

Im normalen Verfahren sind die Initiatoren der Wahlvorstandswahl nicht auf einen Aushang beschränkt. Sie müssen nur dafür Sorge tragen, dass die Einladung zur Betriebsversammlung allen zugänglich ist.

BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03

Zusätzlich zum Aushang ist es ihnen möglich, auf Rundschreiben, Hinweisblätter oder auf das Intranet zuzugreifen.

Nun gibt es aber Arbeitnehmer, die von der Einladung zur Betriebsversammlung keine Kenntnis erlangen, weil sie dauerhaft nicht im Betrieb anwesend sind. Hier trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, diese Arbeitnehmer über die Betriebsversammlung zu informieren.

BAG, Beschluss vom 26.02.1992 – 7 ABR 37/92

Teilnahmerecht und Stimmabgabe zur Wahl des Wahlvorstandes

An der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes dürfen wahlberechtigte Arbeitnehmer genauso teilnehmen wir nicht-wahlberechtigte Arbeitnehmer. Auch ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats darf auf Einladung der Initiatoren der Betriebsversammlung teilnehmen.

ArbG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.1996 – 18 TaBV 73/96

Die in § 5 Abs. 2 und drei BetrVG genannten Personen haben kein Teilnahmerecht. Dies betrifft vor allem die leitenden Angestellten. Ob der Arbeitgeber ein Recht auf Teilnahme hat, wird unterschiedlich beurteilt.

Der Wahlvorstand wird auf der Betriebsversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das bedeutet, dass auch eine zahlenmäßige Minderheit den Wahlvorstand wählen kann. Es gibt daher keine Mindestanzahl an Arbeitnehmern, die an der Wahl teilnehmen müssen.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2009 – 5 TaBVGa 1/09

Die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer sowie das Ergebnis der Wahl sind zu dokumentieren, um nicht die Wahl des Betriebsrats zu riskieren.

Vgl. hierzu LAG München, Beschluss vom 16.06.2008 – 11 TaBV 50/08

Stimmberechtigt sind sowohl wahlberechtigte als auch nicht wahlberechtigte-Arbeitnehmer.

Trotz Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass trotz Einladung eine Betriebsversammlung nicht stattfindet. Oder aber auf der Wahlversammlung die Arbeitnehmer keinen Wahlvorstand wählen. Die Gründe hierfür können vielschichtig sein, dürften in der Regel aber in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, wenn er sich öffentlich gegen einen Betriebsrat positioniert.

In § 17 Abs. 4 BetrVG ist für das normale und vereinfachte zweistufige Verfahren die Möglichkeit vorgesehen, in den genannten Konstellationen einen Wahlvorstand durch das zuständige Arbeitsgericht bestellen zu lassen. Dies geschieht auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Möglich ist es, Wahlvorstandsvorschläge mit dem Antrag auf Bestellung zu verbinden. In den Wahlvorstand können zum einen Betriebsangehörige berufen werden. Aber auch nicht-betriebsangehörige Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft können bestellt werden (§ 17 Abs. 4 Satz 2 i.V.m, § 16 Abs. 2 BetrVG). Dies unter der Voraussetzung, dass

(1) im Betrieb in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind und

(2) dies zur ordnungsgemäßen Wahl erforderlich ist.