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Beschluss des Betriebsrats per Videokonferenz wirksam?

Die Auswirkungen des Coronavirus sind auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht beträchtlich. Das bekommen auch Betriebsräte zu spüren, die plötzlich nicht mehr ihre gewohnten Betriebsratssitzungen abhalten können. Aufgrund von Infektionsgefahren und Kontaktsperren finden diese nun vermehrt in einem virtuellen Raum statt – per Videokonferenz oder Telefon. In einer Erklärung äußerte jüngst der Arbeitsminister Hubertus Heil, dass auch in diesem Rahmen Beschlüsse wirksam gefasst werden können.

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Hubertus Heil: Beschlüsse mittels Videokonferenz oder Telefonkonferenz wirksam

In seiner Erklärung vom 20.03.2020 hat Arbeitsminister Hubertus Heil die Betriebsparteien zu „pragmatischen Lösungen“ aufgefordert, um die arbeitsrechtlichen Herausforderungen während der Coronakrise zu bewältigen. Er betonte dabei jedoch, dass die derzeitige Situation kein Freifahrtschein für Arbeitgeber sei, die Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu missachten. Auch dieser leiste einen Beitrag in der aktuellen Coronakrise.

Der Arbeitsminister nutzte in seiner Erklärung auch die Gelegenheit, auf eine interessante betriebsverfassungsrechtliche Frage einzugehen. Die derzeitige Situation erschwert die Durchführung der Betriebsratssitzungen in der gewohnten Form. Doch die Betriebsräte wissen sich zu helfen und gehen vermehrt dazu über, ihre Sitzungen per Video- und Telefonkonferenzen abzuhalten. In den Sitzungen werden dann auch Beschlüsse gefasst – in diesen Tagen insbesondere zu den Themen Kurzarbeit und Home Office.

Doch sind die entsprechenden Beschlüsse auch wirksam? Hubertus Heil bejaht dies:

Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. […]

Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnehmen.

Beschlüsse des Betriebsrates: Gesetzliche Vorgaben

Betriebsräte könnten aufgrund dieser Aussagen nun geneigt sein, Beschlüsse ohne Bedenken per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Oder aber Dienste wie WebEx oder Skype für die Beschlussfassung zu nutzen, wie Hubertus Heil beispielhaft nahelegt. Ob solche Beschlüsse aber rechtlich wirksam sind, steht auf einem anderen Blatt Papier geschrieben. Die gesetzlichen Maßgaben legen eine andere Annahme nahe.

Nach § 33 Abs. 1 BetrVG fasst der Betriebsrat seine Beschlüsse nämlich „mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder“. Der Gesetzgeber meinte dies ursprünglich im Sinne einer räumlichen Anwesenheit. Das Ziel dieser Regelung besteht darin, die kollektive Willensbildung im Gremium durch einen unmittelbaren Austausch zu sichern.

Überdies hinaus sieht § 30 Satz 4 BetrVG vor, dass die Sitzungen des Betriebsrates unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Während die kollektive Willensbildung des Betriebsrates auch durch Videokonferenzen gewährleistet ist, erscheint eine fernmündliche Beschlussfassung unter dem Gesichtspunkt der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen problematisch. Dadurch sollen Einflüsse von dritter Seite vermieden und ein offener Diskussionsrahmen gesichert werden.

Betriebsratsbeschlüsse per Videokonferenz möglich?

Im Gegensatz zu Betriebsratsbeschlüssen im Umlaufverfahren sind Beschlüsse per Videokonferenz nicht unbedingt unwirksam. Zwar wird die Rechtsfolge der Unwirksamkeit durchaus vertreten (so etwa Richardi BetrVG/Thüsing § 33 Rn. 3; IT-Arbeitsrecht, Kramer, 2. Auflage 2019, Rn. 160). Als Begründung wird vorgebracht, dass ansonsten außenstehende Personen vom Inhalt der Betriebsratssitzung Kenntnis  nehmen könnten.

Doch es gibt auch Gegenstimmen, die der Meinung sind, dass in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschlussfassung durch Videokonferenzen möglich sei (Fitting, BetrVG, § 33 Rn. 21a; Schulze/Helmich: Betriebsratsarbeit im Zeichen der COVID-19-Pandemie, ArbRAktuell 2020, 162). Zu den Befürwortern zählt nun auch der Arbeitsminister Hubertus Heil höchstpersönlich. Er weist aber zeitgleich darauf hin, dass auch bei einer Video- und Telefonkonferenz der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von dem Betriebsrat eingehalten werden müsse.

Der Arbeitsminister hat allerdings kein Monopol auf die Einordnung und das Verständnis der Gesetze. Mit anderen Worten: Seine Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Betriebsratsbeschlüssen durch Videokonferenzen ist nicht verbindlich. In Streitfällen werden die Arbeitsgericht und in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit der Beschlüsse zu befinden haben.

Empfehlung an Betriebsräte

Soweit es Betriebsräten möglich ist, sollten sie ihre Beschlüsse daher weiterhin ohne den Einsatz fernmündlicher Kommunikation fassen. Wenn erforderlich, muss der Arbeitgeber den Betriebsräten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die ausreichend groß bemessen sind, um Infektionsgefahren zu vermeiden und die Maßgaben zum Mindestabstand einzuhalten.

Dort, wo dies nicht möglich ist, müssen Betriebsräte notgedrungen ihre Sitzungen virtuell vornehmen. Bei der Beschlussfassung per Videokonferenzen sollten sie folgendermaßen vorgehen:

  • Die Sichtbarkeit der Betriebsratsmitglieder ist während der Betriebsratssitzung sicherzustellen
  • Die Betriebsratsmitglieder sollten zu Protokoll erklären, dass sie allein in ihrem Zimmer sind
  • Sie sollten darüber hinaus zu Protokoll versichern, dass keine weiteren Personen der Betriebsratssitzung folgen

Auf diese Weise stellen Betriebsräte sicher, dass das Risiko unwirksamer Beschlüsse wenigstens minimiert wird. Diese sind übrigens in der heutigen Zeit insbesondere für Arbeitgeber ein Risiko. Für Kurzarbeit und Home Office ist der Arbeitgeber auf wirksame Betriebsratsbeschlüsse angewiesen. Wenn der Beschluss im Hinblick auf die Anordnung von Kurzarbeit nicht wirksam ist, fehlt dem Arbeitgeber unter Umständen die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung gegenüber den Beschäftigten. Dies kann erhebliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben.

Aus Betriebsratssicht bietet es sich zudem an, zur Beschlussfassung über Video- und Telefonkonferenzen mit dem Arbeitgeber eine Regelungsabrede abzuschließen. In der Regelungsabrede kann der Arbeitgeber die Zusage erteilen, auf diese Weise vom Betriebsrat gefasste Beschlüsse nicht anzufechten.

Sie möchten eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber abschließen? Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

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Bundesregierung plant „Maßnahmen-Mix“ mit zulässiger Videokonferenz

Im Anschluss an die Erklärung von Arbeitsminister Hubertus Heil scheint nun auch die Bundesregierung in Sachen Betriebsratsbeschluss via Videokonferenz Fahrt aufnehmen. Auf der Internetpräsenz der Bundesregierung heißt es in einem Beitrag vom 09.4.2020, dass die Bundesregierung einen „Maßnahmen-Mix“ plane, mit dem die Mitbestimmung sichergestellt werden solle. Dabei soll auch das Betriebsverfassungsrecht geändert werden.

Konkret soll es dem Betriebsrat übergangsweise bis zum 31.12.2020 möglich sein, Beschlüsse auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Dadurch sollen die mit Präsenzveranstaltungen einhergehenden Infektionsrisiken vermieden und zeitgleich die Handlungsfähigkeit des Betriebsrates sichergestellt werden. Die entsprechenden Regelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten.

Das wird wohl bedeuten, dass alle Betriebsratsbeschlüsse ab dem 01.03.2020, die der Betriebsrat notwendigerweise per Video- oder Telefonkonferenz getroffen hat, als wirksam anzusehen sind. Entsprechende Mängel nach der derzeitigen Gesetzeslage wären dann als geheilt anzusehen.