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Aktives und passives Wahlrecht

Raphael Lugowski,
  • Sie lernen die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Wahlrecht.
  • Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wer zur Betriebsratswahl zuzulassen ist.
  • Sie bekommen eine Übersicht von Personen, die aktiv/passiv wahlberechtigt sind.

Diese Personen sind bei der Wahl zuzulassen

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem dem aktiven und dem passiven Wahlrecht, zwischen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit.

Wahlberechtigt sind dabei diejenigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG). Damit sind sie aber noch nicht wählbar. Hinzukommen muss für die Wählbarkeit, dass diese Arbeitnehmer auch mindestens sechs Monate im Betrieb sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Betrieb länger als sechs Monate besteht. Dabei werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Unmittelbar vorhergehende Zeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
  • Ausbildungszeiten, da Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind.
  • Unmittelbar vorhergehende Zeiten als Leiharbeitnehmer (über § 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – BAG, Beschluss vom 10.10.2012 – 7 ABR 53/11).

Die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit wird dabei am Stichtag zum Zeitpunkt der Wahl beurteilt.

Hinweis: Nicht passiv wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

Einzelne aktiv und/oder passiv wahlberechtigte Gruppen

ArbeitnehmergruppeWahlberechtigungWählbarkeitHinweise
Leiharbeitnehmer+
Nach § 14 Abs. 1 AÜG
Voraussetzung: Einsatz von mindestens 3 Monaten geplant, § 7 Satz 2 BetrVG
Auszubildende++Wenn 18. Lebensjahr vollendet
Befriste Beschäftigte++
Elternzeit++
Gekündigte++während Kündigungsfrist und bei Weiterbeschäftigung nach Ablauf Kündigungsfrist
BAG, Beschluss vom 10.11.2004 – 7 ABR 12/04
Mitarbeiterinnen in Mutterschutz++
Teilzeitbeschäftigte++
Ruhende Arbeitsverhältinsse++Ausnahme: Arbeitnehmer kehrt nicht mehr in den Betrieb zurück
ArbG Göttingen, Beschluss vom 07.03.2007 – 3 BV 14/06
Praktikanten+Wenn aufgrund privatrechtlichem Vertrag berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2003 – 2 TaBV 39/02
Ausländer++
Außendienstangestellte++
Altersteilzeit (Arbeitsphase)++
Altersteilzeit (Freistellungsphase)BAG, Beschluss vom 16.04.2003 – 7 ABR 53/02
Aushilfen++
Unwiderrufliche Freistellung Arbeitszeitkonto mit Wertguthaben
Außertariflich Angestellte++
Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst++in privatrechtlich organisierten Betrieben
Heimarbeiter++wenn Heimarbeit für den Betrieb die Heimarbeit für andere Betriebe überwiegt
Telearbeitnehmer++
Freie Mitarbeiteres sei denn, sie sind Arbeitnehmer
Werkunternehmer und Dienstleisteres sei denn, es handelt sich um eine Scheinselbständigkeit
Reine Ausbildungsbetriebe