Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen – Unterstützung für den Betriebsrat
Die Digitalisierung der Arbeitswelt führt auf betrieblicher Ebene zu erheblichen Änderungen. Der Betriebsrat muss kraft seiner Beteiligungsrechte sicherstellen, dass Arbeitnehmer die digitalen Potenziale zwar nutzen können, vor den damit verbundenen Risiken aber so gut es geht abgeschirmt werden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Betriebsrat die Aufgabe zu, den Prozess der Digitalisierung zum Wohle der Belegschaft zu begleiten. Allen voran hat er die Möglichkeit, sicher über sein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einzubringen.
Wir unterstützen Sie umfassend bei Ihrer Mitbestimmung zu technischen Einrichtungen.
Jetzt kontaktierenIhr juristischer und technischer Sachverstand
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Herr Lugowski ist der Gründer von Betriebsrat Kanzlei. Er verfügt über jahrelange Erfahrung bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten. Mit seinen Schwerpunkten im Betriebsverfassungsrecht und dem Arbeitnehmerdatenschutz verhandelt er regelmäßig IT-Betriebsvereinbarungen und IT-Rahmenbetriebsvereinbarungen.
Kevin Wagner
IT Consultant
Herr Wagner ist Kooperationspartner der Kanzlei. Als IT-Consultant, Datenschutzbeauftragter und IT-Sicherheitsbeauftragter verfügt er über viel IT-Sachverstand im Hinblick auf die typischen IT-Systeme wie Office 365, Workday oder Successfactors. Seit 2014 hält er Seminare für Betriebsräte und berät sie zu den relevanten IT-Systemen.
Schulungen und Coachings zur Mitbestimmung bei IT-Systemen
Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Änderungen von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu geeignet sind, die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gehört heutzutage zum betriebsrätlichen Alltag. Nahezu monatlich werden in Unternehmen neue Systeme eingeführt und alte ersetzt. Entsprechend gefordert sind Betriebsräte, die im Spannungsfeld betrieblicher Mitbestimmung ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen und die technischen Auswirkungen beurteilen müssen.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei IT-Systemen hat vor allem ein Ziel: Den Schutz der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte und des informationellen Selbstbestimmungsrechts von Arbeitnehmern. Hierzu sind Kenntnisse im Recht des Beschäftigtendatenschutzes unerlässlich. Wir sind als Betriebsratskanzlei auf den Beschäftigtendatenschutz spezialisiert und geben unsere theoretischen und praktischen Erfahrungen im Rahmen von Schulungen, Seminaren und Coachings an die Betriebsräte weiter. Im Rahmen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sowie der Prüfung und Erstellung von Betriebsvereinbarungen stellen wir die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes sicher.
Ganzheitlicher Ansatz bei Beratung zu Technischen Einrichtungen
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darf jedoch nicht auf die datenschutzrechtliche Komponente verkürzt werden. Denn IT-Systeme bewirken in der Regel Änderungen in den Arbeitsabläufen und Arbeitsprozessen. Die praktischen Auswirkungen der Einführung von IT-Systemen dürfen auf keinen Fall außer Acht gelassen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Risiken, die ein System mit sich bringen kann. Bei der Begleitung von Betriebsräten als Berater im Rahmen ihrer Mitbestimmung bei der Einführung von IT-Systemen nehmen wir deshalb stets eine Gesamtbetrachtung vor. Im Einzelfall kommen wir zu der Erkenntnis, dass der Arbeitsplatz aufgrund des Einsatzes von neuen Systemen einer erneuten Gefährdungsbeurteilung bedarf.
In Anbetracht der heutigen Möglichkeiten von IT-Systemen und ihren Potenzialen, die Betriebswirklichkeit komplett umzugestalten, müssen sie aus rechtlicher Sicht ganzheitlich betrachtet werden. Es geht in erster Linie um einen verantwortungsvollen Umgang mit den Arbeitnehmerdaten, aber insbesondere auch darum, wie sich die Arbeit der Beschäftigten durch die Einführung verändert. Den Themen Gesundheit und Qualifikation ist dabei ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Raphael Lugowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Einführung von IT-Systemen als Betriebsänderung
Die Einführung von IT-Systemen können zahlreiche Beteiligungsrechte des Betriebsrats berührt sein – je nachdem, wie sehr die Systeme in die betrieblichen Abläufe eingreifen. So könnten z.B. die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Berufsbildung nach §§ 96-98 BetrVG betroffen sein. In Ausnahmefällen können IT-Systeme derart intensiv beeinflussen, dass die Nähe zu einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG nicht von der Hand zu weisen ist. Dies gilt unter anderem für Systeme wie SAP oder Workday. Demzufolge kann in solchen Fällen bei Einführung eines Systems auch die Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan erforderlich werden. Betriebsräte können hier auf unsere umfassende Erfahrung mit Betriebsänderungen zurückgreifen.
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität heutiger IT-Systeme hat der Betriebsrat im Regelfall einen Anspruch auf juristischen und technischen Sachverstand.
Jetzt kontaktierenUnsere Leistungen bei IT-Systemen
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