- Sie erfahren, welche Aufgaben der Wahlvorstand nach der Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses hat.
- Sie werden wissen, welche konkreten weiteren Schritte Sie zu erledigen haben.
- Außerdem werden Sie ganz genau wissen, wann Ihre Aufgaben als Wahlvorstand vollständig erfüllt sind.
Nach der Stimmabgabe und der Feststellung des Wahlergebnisses sind die Aufgaben des Wahlvorstandes noch nicht vollständig erfüllt. Denn einerseits ist das Wahlergebnis noch gar nicht bekannt. Andererseits ist der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Deshalb muss der Wahlvorstand noch einige Maßnahmen veranlassen, bevor er seinen Aufgaben in dem gesetzlich vorgesehenem Umfang nachgekommen ist.
Erstellung einer Wahlniederschrift
Als nächsten Schritt müssen Sie eine Niederschrift über das Ergebnis der Wahl anfertigen – nachdem feststeht, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind (§ 16 Abs. 1 WO). Die Niederschrift muss dabei folgenden Inhalt haben:
- Zahl der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der gültigen Stimmen.
- Bei der Verhältniswahl sind die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen anzugeben. Bei der Mehrheitswahl die auf die jeweiligen Wahlbewerber zugefallenen Stimmen.
- Die berechneten Höchstzahlen muss der Wahlvorstand in der Wahlniederschrift offenlegen.
- Daneben ist die Verteilung der Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten transparent zu machen.
- Auch die Zahl der ungültigen Stimmen ist darin aufzuführen.
- Wie auch die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber.
- Schließlich muss der Wahlvorstand in der Niederschrift auch angeben, ob während des Wahlvorgangs Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse eingetreten sind.
Die Wahlniederschrift ist von dem Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben (§ 16 Abs. 2 WO).
Benachrichtigung der Gewählten
Als nächstes müssen Sie die in den Betriebsrat gewählten Mitglieder über ihre Wahl benachrichtigen. Dies hat schriftlich und unverzüglich zu passieren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WO). Unverzüglich meint: Ohne schuldhaftes Zögern. Eine Benachrichtigung kann nur dann unterbleiben, wenn der Wahlbewerber unmittelbar nach Beendigung der Stimmauszählung die Wahl annimmt.
Nach Zugang der Benachrichtigung hat der Wahlbewerber drei Arbeitstage Zeit, um die Wahl anzunehmen oder abzulehnen.
Wenn innerhalb der Dreitagesfrist keine ablehnende Erklärung über die Wahl abgegeben ist, gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WO).
Wird die Wahl hingegen fristgerecht abgelehnt, so tritt an die Stelle dieses Bewerbers die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person (§ 17 Abs. 2 Satz 1 WO). Wird hierdurch die gesetzliche Vorgabe zum Minderheitengeschlecht nicht gewahrt, ist entsprechend den Grundsätzen zur Stimmauszählung zu verfahren.
Bekanntmachung der Betriebsratsmitglieder
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, ist wie folgt weiter zu verfahren: Die Namen sind durch einen zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise gekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 18 Satz 1 WO).
Zudem müssen Sie als Wahlvorstand eine Abschrift der Wahlniederschrift dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich übersenden (§ 18 Satz 2 WO).
Die Wahlakten sind für die Aufbewahrung durch den Betriebsrat bis zur Emde seiner Amtszeit vorzubereiten.