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Auswahlrichtlinien

Raphael Lugowski,

Wir unterstützen den Betriebsrat bei Auswahlrichtlinien

Bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Betriebsrat zu beteiligen. Die Betriebsparteien müssen sich in diesem Fall daher auf Regelungen verständigen, die Auswahlentscheidungen bei personellen Einzelmaßnahmen leiten sollen. Sie müssen mit anderen Worten also eine Betriebsvereinbarung abschließen. Wir bieten Betriebsräten hierbei unsere volle Unterstützung an.

Bei den Auswahlrichtlinien legen die Betriebsparteien Kriterien insbesondere in fachlicher, persönlicher und sozialer Hinsicht fest. Diese sind sodann vom Arbeitgeber bei der Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung zugrunde zu legen. Bei der Definition der Auswahlkriterien hat der Betriebsrat ein besonderes Augenmerk auf die Angemessenheit Rücksicht zu nehmen. In unseren Schulungen und Workshops vermitteln wir dem Betriebsrat das erforderliche rechtliche und praktische Wissen, um sein Mitbestimmungsrecht konstruktiv nutzen zu können. Auswahlrichtlinien sind zudem Thema unserer Schulung BetrVG III.

Wir unterstützen Sie bei Auswahlrichtlinien.

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Im Regelfall wird der Arbeitgeber auf den Betriebsrat zutreten und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Auswahlrichtlinien verlangen. Wir prüfen den Arbeitgeberentwurf als Berater aufseiten des Betriebsrats in rechtlicher Hinsicht und evaluieren insbesondere die praktischen Auswirkungen und die Angemessenheit der Regelungen. Gemeinsam mit dem Gremium entwickeln wir erforderlichenfalls einen Gegenentwurf und nehmen an den anschließenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teil.

Nicht selten werden im Betrieb vom Arbeitgeber verdeckte Auswahlrichtlinien angewendet, die vorbei an der Mitbestimmung des Betriebsrats genutzt werden. Der Betriebsrat tut gut daran, wachsam zu sein und in Zweifelsfällen Informationen anzufordern. Diese stehen ihm nach § 80 Abs. 1 und 2 BetrVG zu. Der Betriebsrat sollte aber auch ungeachtet dessen stets prüfen, ob die Verobjektivierung von Einzelmaßnahmen erforderlich ist. Wir helfen ihm in jedem Fall bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte.

Axel Pöppel, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Doch auch der umgekehrte Fall ist durchaus denkbar. Immer häufiger erleben wir in unserer Beratungspraxis, dass der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien wünscht. Dadurch soll Transparenz und Fairness in dem Auswahlprozess gefördert werden. Wir sind gerne bereit, Betriebsräte bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien zu beraten und darauf aufbauend betriebsspezifische Betriebsvereinbarungen zu erstellen. Diese können wir sodann in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gut argumentieren und dem Arbeitgeber die Vorteile aufzeigen.

Wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung möglich ist, begleiten wir den Betriebsrat bis in die Einigungsstelle. In der Einigungsstelle stellen wir als externe Beisitzer die Vertretung der Interessen des Betriebsrats sicher.

Leistungen bei Auswahlrichtlinien

  • Schulungen & Workshops
  • Entwicklung angemessener Kriterien
  • Ein- und Umgruppierung
  • Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  • Beratung zu Auswahlrichtlinien
  • Einstellung und Versetzung
  • Betriebsvereinbarung zu Auswahlrichtlinien
  • Einigungsstelle