- Erfahren Sie, welche Pflichten Sie nach der Stimmabgabe haben.
- Kennen Sie die einzelnen Schritte einer korrekten Stimmauszählung.
Auszählung der abgegebenen Stimmen
Nach Abschluss der Stimmabgabe sind die abgegebenen Stimmen auszuzählen. Dies hat zwingend öffentlich zu geschehen (§ 13 WO) – und zwar nach Maßgabe der angegebenen Zeit und des vorgegebenen Ortes im Wahlausschreiben. Sollte es zu einer Veränderung der Zeit oder des Ortes der Auszählung kommen, ist diese Änderungen durch Aushang an allen Aushangstellen des Wahlausschreibens zu kommunizieren.
LAG München, Beschluss vom 10.03.2008 – 6 TaBV 87/07
Als Wahlvorstand haben Sie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Raum der Stimmauszählung zugänglich ist.
Zeitlich gibt die Wahlordnung vor, dass die Auszählung „unverzüglich nach Abschluss“ passieren muss – das heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Es reicht aber, wenn der Wahlvorstand die Auszählung an dem Arbeitstag vornimmt, der auf den letzten Wahltag folgt. In der Zwischenzeit hat der Wahlvorstand die Wahlurne aber zu versiegeln und sorgfältig aufzubewahren (§ 12 Abs. 5 WO).
Bei dem Vorgang der Stimmauszählung können Sie als Wahlvorstand Wahlhelfer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WO hinzuziehen.
Die einzelnen Schritte der Stimmauszählung
Die Stimmauszählung hat in folgenden Schritten zu erfolgen:
(1) Die Wahlurne wird zunächst geöffnet.
(2) Anschließend werden die dort befindlichen Wahlumschläge herausgenommen.
(3) Der Wahlvorstand entnimmt die in den Wahlumschlägen enthaltenen Stimmzettel. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WO).
(4) Er ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 WO verpflichtet, die Stimmzettel auf Gültigkeit zu überprüfen.
(5) Ist der Stimmzettel ordnungsgemäß abgegeben, folgt in einem letzten Schritt die Auszählung.
Ungültigkeit von Stimmzetteln
Wichtige Informationen zu (4): Ungültig sind vor allem Stimmzettel, die besondere Merkmale, Zusätze oder sonstige Änderungen gegenüber dem gewöhnlichen Stimmzettel aufweisen. Auch wenn der Wählerwille nicht klar erkennbar ist, führt dies zur Ungültigkeit; ebenso das Vorhandensein mehrerer Stimmzettel mit abweichenden Wahlangaben. Aber auch formale Fehler führen zur Unwirksamkeit. So zum Beispiel Stimmzettel, die nicht korrekterweise in den Wahlumschlag gelegt worden sind.
Bei Zweifeln über die Ordnungsgemäßheit von Stimmzetteln entscheidet der Wahlvorstand durch seine stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Auch hierbei gilt: Die Öffentlichkeit muss bei diesem Vorgang gewahrt bleiben.
LAG Köln, Beschluss vom 11.06.2015 – 7 TaBV 10/15
Stimmauszählung mit EDV-Unterstützung
Zu 5: Die Stimmauszählung kann manuell, aber auch EDV-gestützt erfolgen. Bei einer EDV-Auszählung muss gewährleistet sein, dass der Wahlvorstand während des gesamten Auszählungsvorgangs die Verantwortung behält. Insbesondere müssen die Wahlvorstandsmitglieder den Verbleib der Stimmzettel stets beobachten.
LAG Berlin, Beschluss vom 16.11.1987 – 12 TaBV 6/87
Wegen des Prinzips der öffentlichen Stimmauszählung muss auch ein Zugang zu einem Rechenzentrum gegeben sein, wenn die Auszählung bzw. gewisse Schritte der Auszählung auch dort erfolgen.