Anspruch des Betriebsrats auf Berater
Der Betriebsrat vollbringt seine Arbeit in einem komplexen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Umfeld. Unternehmen greifen auf die Unterstützung externer Berater zurück oder stellen Fachpersonal ein, um bestimmte Themen bewältigen zu können. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt Betriebsräten ebenfalls das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers Sachverstand hinzuzuziehen. Dabei ist die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die zentralen Regelungen hierzu sind in § 80 Abs. 3 und § 111 Satz 3 BetrVG enthalten. Die anwaltliche Beauftragung richtet sich nach § 40 BetrVG. Die Unterschiede kurz und kompakt:
- Betriebsrat-Berater nach § 80 Abs. 3 BetrVG: Es geht um eine Betriebsratsaufgabe, bei der der Betriebsrat die Unterstützung eines Betriebsrats-Beraters benötigt. Der Betriebsrat benötigt die Zustimmung des Arbeitgebers.
- Betriebsrat-Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG: Im Unternehmen sind mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt und es steht eine Betriebsänderung an. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
- Anwalt nach § 40 Abs. 1 BetrVG: Es geht nicht um eine Beratung des Betriebsrats im Rahmen seiner Aufgaben. Der Anwalt soll die Rechte des Betriebsrats außergerichtlich oder gerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.
Prüfen eines Anspruchs auf Betriebsrat-Berater
Wir prüfen für den Betriebsrat vor Beauftragung, ob ein Anspruch auf Hinzuziehung von Beratern oder Sachverständigen vorliegt!
Berater nach § 80 Abs. 3 BetrVG
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige bzw. Berater hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Über die Hinzuziehung eines sachverständigen Beraters ist mit dem Arbeitgeber jedoch eine nähere Vereinbarung zu treffen. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber muss der Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.
Der Betriebsrat ist gut beraten, nicht ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei der Beauftragung von Beratern vorzugehen. Es kommt vor, dass Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreiten bzw. Einwände gegen den gewählten Betriebsrat-Berater vorbringen. In diesen Fällen ist ein gerichtliches Vorgehen unumgänglich.
Wie wir helfen können
Wir unterstützen Betriebsräte im Rahmen der Beauftragung von Beratern nach § 80 Abs. 3 BetrVG!
Berater bei Betriebsänderungen
In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat zur Unterstützung im Rahmen einer Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist bei einer solchen Unternehmensgröße nicht erforderlich. Aufgrund der Komplexität einer Betriebsänderung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Betriebsrat bei der Bewältigung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Betriebsänderung auf einen Betriebsrat-Berater angewiesen ist.
Wird die Grenze von 300 Arbeitnehmern hingegen unterschritten, richtet sich die Hinzuziehung eines sachverständigen Beraters nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Die Beauftragung ist damit nur nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und auch nur dann möglich, wenn die Unterstützung durch den Berater für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Bei einer Betriebsänderung ist aufgrund der rechtlichen Komplexität davon auszugehen, dass die Einschaltung eines Beraters in der Regel erforderlich ist.
Full-Service-Beratung bei Betriebsänderungen
Bei Betriebsänderungen bieten wir Betriebsräten einen Full-Service hinsichtlich der Beratungsleistung an und begleiten ihn bis zum Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan.
Anwaltsberatung
Manchmal ist es für den Betriebsrat erforderlich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Denn nicht immer geht es darum, dass der Betriebsrat zur Bewältigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Unterstützung durch einen Berater benötigt. In bestimmten Konstellationen kann es erforderlich sein, sich anwaltlich darüber beraten zu lassen, wie z.B. mit einer Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber zu begegnen ist.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Einführung eines IT-Systems zum Beispiel nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, kann der Betriebsrat – neben der Einsetzung der Einigungsstelle – auch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Dieses ist dann auf die Unterlassung der Nutzung des IT-Systems sowie auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtet.
Anwaltliche Beratung des Betriebsrats
Wir beraten den Betriebsrat auch als Anwälte über seine Rechte und leiten die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Wahrung dieser Rechte ein!
Vorgehen bei Beauftragung von Beratern
- Vorliegen einer Betriebsratsaufgabe
- Feststellung Unterstützungsbedarf
- Beschluss über Hinzuziehung
- Sachverständigenangebot
- Zuleitung Beschluss und Angebot
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber