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Unternehmensübernahme und Betriebsübergang: Die Rolle des Betriebsrats bei M&A-Transaktionen

Unternehmensübernahme und Betriebsübergang: Die Rolle des Betriebsrats bei M&A-Transaktionen
Unternehmensübernahme und Betriebsübergang: Die Rolle des Betriebsrats bei M&A-Transaktionen

§ 613a BGB, Unterrichtungspflichten und Mitbestimmung – was bei Verkauf, Fusion und Outsourcing zu tun ist

Wenn ein Unternehmen verkauft, fusioniert oder ein Betriebsteil ausgegliedert wird, stellt die Belegschaft immer dieselben Fragen: Behalte ich meinen Arbeitsvertrag? Gilt unsere Betriebsvereinbarung weiter? Und was kann der Betriebsrat eigentlich tun? Die Antworten liefern § 613a BGB für die individualrechtliche Seite und das Betriebsverfassungsgesetz für die kollektive: Wirtschaftsausschuss, Unterrichtungspflichten und, sobald die Transaktion den Betrieb verändert, Interessenausgleich und Sozialplan. Dieser Beitrag erklärt, wie der Betriebsrat eine Übernahme vom ersten Gerücht bis zur Integration begleitet.

In diesem Beitrag erfahren Sie insbesondere:

  • was rechtlich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist und was nicht,
  • welche Rechtsfolgen der Übergang für Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge hat,
  • wie das Widerspruchsrecht der Beschäftigten funktioniert und welche Risiken es birgt,
  • welche Informationsrechte Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss bei M&A-Transaktionen haben,
  • wann Interessenausgleich und Sozialplan ausgelöst werden,
  • was mit dem Betriebsratsamt nach der Übernahme geschieht.

Share Deal oder Asset Deal: Wann § 613a BGB überhaupt greift

Nicht jede Übernahme ist ein Betriebsübergang. Beim Share Deal kauft der Erwerber die Gesellschaftsanteile; Arbeitgeber bleibt dieselbe Gesellschaft, die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter, § 613a BGB ist nicht anwendbar. Beim Asset Deal werden dagegen Betrieb oder Betriebsteile als wirtschaftliche Einheit auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der klassische Anwendungsfall des Betriebsübergangs. Auch Outsourcing, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz und die Vergabe einer Funktion an einen Dienstleister können Betriebsübergänge sein, wenn die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält.

Ob das der Fall ist, beurteilt die Rechtsprechung nach einer Gesamtbetrachtung: Übernahme von Betriebsmitteln, Personal, Know-how, Kundenbeziehungen und die Fortführung der Tätigkeit. Für den Betriebsrat heißt das: Die rechtliche Konstruktion der Transaktion früh erfragen, denn sie entscheidet über das anwendbare Schutzregime.

Die Rechtsfolgen: Verträge gehen über, Schutz bleibt

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aller bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB): gleiche Tätigkeit, gleiches Entgelt, gleiche Betriebszugehörigkeit. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB); Kündigungen aus anderen Gründen, etwa einem eigenständigen Sanierungskonzept, bleiben möglich. Der bisherige Arbeitgeber haftet für Altverbindlichkeiten neben dem Erwerber nach § 613a Abs. 2 BGB anteilig weiter.

Für Kollektivnormen gilt ein gestuftes System: Bleibt der Betrieb als Einheit bestehen, gelten Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fort. Verliert er seine Identität, werden ihre Inhalte nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Bestandteil der Arbeitsverhältnisse und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden; günstigere oder bereits beim Erwerber bestehende Kollektivregelungen können sie nach Satz 3 ablösen. Dasselbe Prinzip gilt für Tarifverträge. Hier entscheidet sich oft, was von gewachsenen Standards übrig bleibt, ein zentrales Verhandlungsfeld für den Betriebsrat.

Unterrichtung und Widerspruchsrecht: Die individualrechtliche Stellschraube

Vor dem Übergang müssen Veräußerer oder Erwerber jeden betroffenen Arbeitnehmer in Textform über Zeitpunkt, Grund, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen sowie geplante Maßnahmen unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Unterrichtung sind hoch; fehlerhafte Schreiben setzen die Widerspruchsfrist nicht in Gang.

Jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Dann bleibt er beim bisherigen Arbeitgeber, mit dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung, wenn dort kein Arbeitsplatz mehr existiert. Der Betriebsrat sollte die Belegschaft über Chancen und Risiken des Widerspruchs sachlich informieren, ohne pauschale Empfehlungen: Die richtige Entscheidung hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Bonität des Erwerbers und der Beschäftigungsperspektive beim Veräußerer.

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Wirtschaftsausschuss und Unterrichtung: Informationen früh sichern

Kollektivrechtlich beginnt die Beteiligung lange vor der Vertragsunterschrift. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig Beschäftigten muss der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten; § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG nennt die Übernahme des Unternehmens ausdrücklich, einschließlich der Angaben über den potenziellen Erwerber und dessen Absichten. Vorlagepflichtig sind die erforderlichen Unterlagen; pauschale Verweise auf Vertraulichkeit oder laufende Verhandlungen entbinden nicht von der Unterrichtungspflicht.

In Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuss greift § 109a BetrVG: Die Rechte aus § 106 BetrVG nimmt dann der Betriebsrat wahr. Daneben bestehen die allgemeinen Unterrichtungsansprüche aus § 80 Abs. 2 BetrVG und bei geplanten Betriebsänderungen aus § 111 BetrVG. Bei börsennotierten Unternehmen und Insiderinformationen kann der Arbeitgeber Vertraulichkeit verlangen, die Mitglieder unterliegen ohnehin der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG, aber nicht die Information verweigern.

Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan

Der Betriebsübergang als solcher ist keine Betriebsänderung. Sobald die Transaktion aber mit Spaltung, Zusammenlegung, Verlagerung, Personalabbau oder grundlegenden Organisationsänderungen einhergeht, was bei Integrationen nach M&A-Deals der Regelfall ist, greifen §§ 111 ff. BetrVG: Der Arbeitgeber muss rechtzeitig unterrichten, einen Interessenausgleich versuchen und bei Nachteilen für die Belegschaft einen Sozialplan abschließen, der über die Einigungsstelle erzwingbar ist. Einen ausführlichen Überblick gibt unser großer Ratgeber zur Betriebsänderung.

Strategisch wichtig: Der Betriebsrat sollte Verhandlungen führen, bevor Fakten geschaffen sind, also idealerweise zwischen Signing und Closing. In dieser Phase lassen sich Standortzusagen, Kündigungsschutzfristen, Harmonisierungsregeln für Arbeitsbedingungen und die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen in Überleitungs- oder Zukunftsvereinbarungen festschreiben.

Der Zeitstrahl einer Transaktion: Wo der Betriebsrat ansetzt

M&A-Prozesse folgen einem typischen Ablauf, und jeder Abschnitt bietet eigene Anknüpfungspunkte. In der Due-Diligence-Phase prüft der Kaufinteressent das Unternehmen; spätestens jetzt entstehen Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss, denn die geplante Übernahme ist eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 BetrVG. Mit dem Signing steht der Kaufvertrag, mit dem Closing wird er vollzogen, dazwischen liegen oft Monate, in denen kartellrechtliche Freigaben eingeholt und Integrationspläne erarbeitet werden.

Genau dieses Zeitfenster sollte der Betriebsrat nutzen: Unterrichtung vervollständigen lassen, eigene Beratung organisieren, Belegschaftsfragen sammeln und Verhandlungen über Überleitungsregeln beginnen, solange der Erwerber an einem reibungslosen Start interessiert ist. Nach dem Closing beginnt die Integrationsphase, in der Harmonisierungen von Arbeitsbedingungen, Systemumstellungen und Reorganisationen anstehen, häufig die eigentliche Betriebsänderung, mit allen Beteiligungsrechten nach §§ 111 ff. BetrVG.

Was wird aus Betriebsrat und Mandaten?

Bleibt der Betrieb als Einheit bestehen, bleibt auch der Betriebsrat im Amt, der Übergang ändert daran nichts. Wird der Betrieb gespalten oder mit anderen zusammengelegt, ordnet § 21a BetrVG ein Übergangsmandat an: Der bisherige Betriebsrat führt die Geschäfte für die abgespaltenen Einheiten weiter, längstens sechs Monate, und hat unverzüglich Wahlen einzuleiten. Geht die betriebliche Identität vollständig unter, kommt ein Restmandat nach § 21b BetrVG für die Abwicklung in Betracht. Für die Mitglieder gilt der nachwirkende Kündigungsschutz; die Strukturen auf Unternehmens- und Konzernebene (Gesamt- und Konzernbetriebsrat) sind je nach Zielstruktur neu zu ordnen.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei Übernahme und Betriebsübergang?

M&A-Transaktionen werden auf Arbeitgeberseite von spezialisierten Kanzleien begleitet; das Gremium sollte nicht mit Halbwissen dagegenhalten. Anwaltliche Unterstützung lohnt sich insbesondere, wenn:

  • Gerüchte über Verkauf oder Outsourcing kursieren und Informationsrechte durchgesetzt werden müssen,
  • die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB geprüft und die Belegschaft zum Widerspruchsrecht beraten werden soll,
  • Interessenausgleich, Sozialplan oder Überleitungsvereinbarungen verhandelt werden,
  • die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen und Tarifbindung beim Erwerber strittig ist.

Die Kosten erforderlicher Beratung trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber; bei Betriebsänderungen kommt der Anspruch auf Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzu. nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber; für KI-Fragen kommt der gesetzlich erleichterte Sachverständigenanspruch hinzu.

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Fazit: Übernahmen begleiten statt erdulden

Eine Unternehmensübernahme ist für den Betriebsrat kein Zuschauerereignis, sondern ein Verhandlungsprozess mit klaren Rechten. Die Kernpunkte:

  • Konstruktion klären: Share Deal, Asset Deal oder Outsourcing entscheiden darüber, ob § 613a BGB anwendbar ist.
  • Schutzwirkung kennen: Arbeitsverhältnisse gehen unverändert über, kündigungsfeste Zone wegen des Übergangs, Jahresfrist für transformierte Kollektivnormen.
  • Informationen früh sichern: Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG einschalten, Unterlagen verlangen, Vertraulichkeit wahren statt Verzicht üben.
  • Betriebsänderung nutzen: Bei Integration, Verlagerung oder Abbau Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln, bevor Fakten geschaffen sind.
  • Belegschaft sachlich begleiten: Unterrichtungsschreiben prüfen, über das Widerspruchsrecht und seine Risiken neutral informieren.

Wer als Gremium früh, informiert und beraten in die Transaktion geht, verwandelt Unsicherheit in verhandelte Sicherheit für die Belegschaft.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Unternehmensübernahme und Betriebsübergang

Was ist ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?

Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber, wobei die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von Betriebsmitteln, Personalübernahme, Know-how und Fortführung der Tätigkeit. Typische Fälle sind Asset Deals, Outsourcing und Ausgliederungen.

Gilt § 613a BGB auch beim Share Deal?

Nein. Beim Share Deal wechseln nur die Gesellschafter, der Arbeitgeber bleibt rechtlich derselbe, die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter. Es gibt weder Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB noch Widerspruchsrecht. Die kollektiven Informationsrechte, insbesondere des Wirtschaftsausschusses über die Unternehmensübernahme, bestehen aber auch hier.

Was passiert mit den Arbeitsverträgen beim Betriebsübergang?

Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein: Tätigkeit, Vergütung, Betriebszugehörigkeit und erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Verschlechternde Änderungen allein wegen des Übergangs sind unzulässig; einvernehmliche Änderungen oder spätere Änderungskündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich.

Gelten Betriebsvereinbarungen beim neuen Inhaber weiter?

Bleibt der Betrieb als Einheit bestehen, gelten sie kollektivrechtlich unverändert fort. Verliert der Betrieb seine Identität, werden ihre Inhalte Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse und dürfen ein Jahr nicht zum Nachteil geändert werden. Bestehen beim Erwerber bereits Kollektivregelungen zum selben Gegenstand, können diese die alten Regelungen ablösen.

Darf wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden?

Nein. Kündigungen, deren tragender Grund der Übergang selbst ist, sind nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Zulässig bleiben Kündigungen aus anderen Gründen, etwa auf Basis eines eigenständigen Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepts. Die Abgrenzung ist im Einzelfall streitig und sollte anwaltlich geprüft werden.

Wie funktioniert das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer?

Jeder betroffene Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Er bleibt dann beim bisherigen Arbeitgeber. Risiko: Existiert dort kein Arbeitsplatz mehr, droht die betriebsbedingte Kündigung. Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen, ein Widerspruch kann dann auch deutlich später noch möglich sein.

Welche Informationen bekommt der Wirtschaftsausschuss bei einer Übernahme?

Sobald die Transaktion mit einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG verbunden ist, etwa Zusammenlegung, Spaltung, Verlagerung oder erheblichem Personalabbau, und dadurch wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft entstehen. Der Sozialplan ist über die Einigungsstelle erzwingbar; zuvor muss der Arbeitgeber einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme versuchen.

Wann gibt es bei einer Übernahme einen Sozialplan?

Sobald die Transaktion mit einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG verbunden ist, etwa Zusammenlegung, Spaltung, Verlagerung oder erheblichem Personalabbau, und dadurch wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft entstehen. Der Sozialplan ist über die Einigungsstelle erzwingbar; zuvor muss der Arbeitgeber einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme versuchen.

Bleibt der Betriebsrat nach der Übernahme im Amt?

Bleibt der Betrieb als Einheit bestehen, ja, unabhängig vom Inhaberwechsel. Bei Spaltung oder Zusammenlegung führt der bisherige Betriebsrat ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG, längstens sechs Monate, und leitet Neuwahlen ein. Geht der Betrieb vollständig unter, verbleibt ein Restmandat für die Abwicklung, etwa für Sozialplanverhandlungen.

Wann lohnt sich ein Anwalt beim Thema Recruiting und Bewerbermanagement?

Spätestens wenn neue Systeme oder KI-Tools eingeführt werden, Fragebögen und Richtlinien zur Zustimmung anstehen oder der Arbeitgeber Einstellungen an der Beteiligung vorbei durchzieht. Anwaltliche Unterstützung strukturiert die Verhandlung und sichert die Durchsetzung über Einigungsstelle oder Beschlussverfahren. Die Kosten erforderlicher Beratung trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber.

Raphael Lugowski

Autor

Raphael Lugowski

Raphael Lugowski ist der Gründer von Betriebsrat Kanzlei. Er verfügt über jahrelange Erfahrung und fundierte Expertise im Betriebsverfassungsrecht und bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten. Mit seinen Schwerpunkten im Betriebsverfassungsrecht und dem Arbeitnehmerdatenschutz verhandelt er regelmäßig IT-Betriebsvereinbarungen.