
Zustimmung zur Einstellung, Schwellenwerte und Grenzen des Einsatzes von Zeitarbeitskräften
Leiharbeit ist in vielen Betrieben längst zum Dauerzustand geworden – und genau das ist oft das Problem. § 14 AÜG regelt, welche Rechte der Betriebsrat beim Entleiher hat: Vor jeder Übernahme muss er nach § 99 BetrVG beteiligt werden, Leiharbeitnehmer zählen bei den wichtigsten Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes mit, und dauerhafte Einsätze auf Stammarbeitsplätzen lassen sich mit einer Zustimmungsverweigerung stoppen. Dieser Ratgeber zeigt, wie der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte konsequent nutzt.
In diesem Beitrag erfahren Sie insbesondere:
- was § 14 AÜG konkret regelt und wo seine Grenzen liegen,
- wann der Betriebsrat bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers mitzubestimmen hat,
- aus welchen Gründen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann,
- wie Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes mitgezählt werden,
- welche Rolle die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG spielt,
- was bei Equal Pay, Gleichstellung und Beschwerderecht zu beachten ist.
Grundlagen: Verleiher, Entleiher, Leiharbeitnehmer
Bei der Arbeitnehmerüberlassung bestehen drei Rechtsbeziehungen: Der Arbeitsvertrag läuft zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Gleichzeitig besteht ein Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Am Arbeitsplatz schließlich bestimmt der Entleiher dem Leiharbeitnehmer die Arbeit – ohne dass ein Arbeitsvertrag zwischen beiden vorliegt.
Diese Dreieckskonstellation bildet die rechtliche Besonderheit: Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Einsätze Angehörige des Verleiherbetriebs. Der Entleiher hat dennoch umfangreiche Pflichten – insbesondere gegenüber dem eigenen Betriebsrat, der die Interessen der gesamten Belegschaft einschließlich der eingesetzten Zeitarbeitskräfte zu wahren hat.
Entscheidend ist daher: Im Entleiherbetrieb sind Leiharbeitnehmer weder Stammbelegschaft noch Außenstehende. Sie sind eine Art hybrides Element, das spezifische Regelungen über § 14 AÜG erfährt.
§ 14 AÜG: Die Struktur der Beteiligungsrechte
§ 14 AÜG gliedert sich in drei Absätze mit unterschiedlicher Reichweite:
- Absatz 1: Zuordnungsregel – Leiharbeitnehmer bleiben Angehörige des Verleiherbetriebs.
- Absatz 2: Rechte und Pflichten im Entleiherbetrieb – Wahlberechtigung (aber nicht Wählbarkeit), Teilnahmerechte an Betriebsversammlungen, Geltung einzelner BetrVG-Vorschriften (u. a. §§ 81, 82 Abs. 1, 84–86 BetrVG) und die maßgebliche Regelung zu den Schwellenwerten.
- Absatz 3: Mitbestimmung des Entleiher-Betriebsrats bei jeder Übernahme nach § 99 BetrVG – mit erweiterten Informationspflichten des Entleihers.
Zentral für die Praxis sind Absatz 2 Satz 4 (Schwellenwerte im BetrVG) und Absatz 3 (Beteiligung bei Übernahme). Beide bilden das Fundament der Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeit – sie werden häufig vom Arbeitgeber entweder übersehen oder bewusst umgangen.
Zustimmung nach § 99 BetrVG: Der zentrale Hebel
§ 14 Abs. 3 AÜG bestimmt, dass vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Das macht jeden Einsatz einer Zeitarbeitskraft formal zu einer „Einstellung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts – und zwar unabhängig davon, dass der Leiharbeitnehmer rechtlich dem Verleiherbetrieb angehört.
Der Entleiher ist verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dazu gehören insbesondere:
- Person und Qualifikation der vorgesehenen Leiharbeitskraft.
- Vorgesehener Einsatzbereich, Arbeitsplatz und geplante Einsätzdauer.
- Vorlage der Erlaubniserklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
- Unverzügliche Weiterleitung von Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 AÜG (etwa zum Entfall der Überlassungserlaubnis).
- Auf Verlangen Vorlage des AÜG-Vertrags und Informationen über das Gesamtkonzept des Leiharbeitseinsatzes.
Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, über seine Zustimmung zu entscheiden (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Die Frist beginnt erst mit einer vollständigen Unterrichtung. Unvollständige oder verzögerte Informationen setzen die Frist nicht in Gang – ein wichtiger Hebel, den Betriebsräte in der Praxis oft nicht konsequent nutzen.
Wichtig: Das Beteiligungsrecht entsteht erst mit der konkreten Eingliederung einer Leiharbeitskraft. Die bloße Aufnahme in einen Kandidatenpool oder die abstrakte Planung eines Leiharbeitseinsatzes löst noch kein Mitbestimmungsverfahren aus.
Zustimmungsverweigerung: Gründe und Strategie
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Übernahme nicht beliebig verweigern, sondern nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Gründen. Für den Leiharbeitseinsatz sind in der Praxis besonders relevant:
- Gesetzesverstoß (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG): Der Einsatz verstößt gegen ein Gesetz – etwa gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG („vorübergehend“), gegen die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG oder gegen Gleichstellungsvorschriften.
- Benachteiligung der Stammbelegschaft (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG): Durch die Einstellung werden Stammarbeitnehmer kündigungsgefährdet oder anderweitig benachteiligt – etwa wenn Stammkräfte befristet bleiben, damit der Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeit einsetzen kann.
- Verletzung einer Auswahlrichtlinie (§ 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG): Der Einsatz läuft einer verbindlichen Auswahlrichtlinie zuwider.
- Unterlassene Stellenausschreibung (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG): Die nach § 93 BetrVG geforderte interne Ausschreibung ist nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt.
- Besorgnis überdurchschnittlicher Belastung (§ 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG): Der einzustellende Leiharbeitnehmer oder die betriebliche Belegschaft würden durch den Einsatz unzumutbar belastet.
Besonders bedeutsam ist die Dauerverwendung auf Stammarbeitsplätzen: Ist ein Einsatz von vornherein zeitlich unbegrenzt auf eine reguläre Position geplant, fehlt das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorausgesetzte Merkmal „vorübergehend“. Das Bundesarbeitsgericht hat für solche Fälle ein Verweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG anerkannt.
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Zustimmung im Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzen lassen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf er eine vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG anordnen, sofern sie aus sachlichen Gründen dringend geboten ist.
Leiharbeitnehmer in den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes
Lange galt der Grundsatz „wenn auch nicht mitzählen, dann jedenfalls nicht mitwählen“. Dieser Satz ist heute klar überholt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG sind Leiharbeitnehmer bei allen Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes – mit Ausnahme des § 112a BetrVG – im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, sofern die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Die Hinzurechnung erfolgt arbeitsplatzbezogen (nicht personenbezogen): Entscheidend ist die regelmäßige Auslastung eines Leiharbeitsplatzes über sechs Monate.
Praktisch bedeutsam ist das insbesondere bei:
- Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG): Die Zahl der Betriebsratsmitglieder steigt mit den Leiharbeitnehmern – was in Schwellenbetrieben einen zusätzlichen Sitz bringen kann.
- Freistellungen (§ 38 BetrVG): Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder werden unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer berechnet.
- Betriebsänderungsschwelle (§ 111 BetrVG): Leiharbeitnehmer zählen bei der Schwelle von in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern mit – relevant für Interessenausgleich und Sozialplan.
- Aktives Wahlrecht (§ 7 Satz 2 BetrVG): Leiharbeitnehmer sind bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, wenn ihr Einsatz voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Das Wahlrecht besteht dabei ab dem ersten Arbeitstag.
Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb allerdings nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Vertieft sind diese Zusammenhänge im Ratgeber zur richtigen Größe des Betriebsrats erklärt.
Höchstüberlassungsdauer und ihre Folgen
Seit der AÜG-Reform 2017 gilt eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer: Nach § 1 Abs. 1b AÜG darf derselbe Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher grundsätzlich 18 Monate eingesetzt werden. Tarifverträge der Einsatzbranche können eine längere Dauer ermöglichen; in tarifgebundenen Betrieben ist eine Verlängerung auch per Betriebsvereinbarung auf Grundlage einer tariflichen Öffnungsklausel möglich.
Bei Verstößen greifen empfindliche Sanktionen:
- Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags: Der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG unwirksam.
- Fiktion eines Arbeitsverhältnisses: Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher – mit allen Konsequenzen hinsichtlich Vergütung, Kündigungsschutz und Mitbestimmung.
- Ordnungswidrigkeit: Verstoß gegen die Überlassungsfrist ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG bußgeldbewehrt.
Für den Betriebsrat ist die Höchstüberlassungsdauer ein zentraler Kontrollpunkt. Die notwendige Zeitrechnung erfordert saubere Dokumentation: Wer war wann wo eingesetzt, mit welchem Verleiher, auf welchem Arbeitsplatz? Der Entleiher muss dem Betriebsrat die Informationen zur Verfügung stellen, die für diese Prüfung erforderlich sind.
Equal Pay, Gleichstellung und Beschwerderecht
Leiharbeitnehmer haben während ihres Einsatzes im Entleiherbetrieb Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft – einschließlich des Arbeitsentgelts (§§ 8, 9 AÜG, sogenanntes Equal-Pay-Prinzip). Abweichungen sind nur auf tarifvertraglicher Grundlage zulässig und nur für maximal neun Monate Einsatzdauer bei demselben Entleiher.
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs spielt bei der Durchsetzung dieser Rechte eine wichtige Rolle:
Teilnahmerechte: Leiharbeitnehmer dürfen Sprechstunden des Entleiher-Betriebsrats aufsuchen und an Betriebs- sowie Jugendversammlungen teilnehmen.
Informationsrecht: § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Entleiher, dem Betriebsrat die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen zu geben. Das umfasst auch Konditionen der Leiharbeit (inkl. entsprechender Überlassungsverträge).
Beschwerderecht: Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG in Verbindung mit §§ 84, 85 BetrVG können Leiharbeitnehmer Beschwerden auch beim Entleiher-Betriebsrat einlegen. Dieser ist verpflichtet, berechtigte Beschwerden zu prüfen und beim Entleiher auf Abhilfe hinzuwirken.
Personalplanungsrecht: § 92 Abs. 1 BetrVG erfasst ausdrücklich die geplante Beschäftigung von Leiharbeitnehmern – rechtzeitige Unterrichtung und Beratung sind vom Arbeitgeber geschuldet.
Wann lohnt sich anwaltliche Begleitung bei Leiharbeitsfragen?
Der Einsatz von Leiharbeit ist juristisch anspruchsvoll – und in der Praxis oft streitig. Anwaltliche Begleitung empfiehlt sich in diesen Konstellationen:
- Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG und folgende Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers.
- Dauerhafter Einsatz von Leiharbeit auf Stammarbeitsplätzen oder Umgehung der Höchstüberlassungsdauer.
- Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zum Leiharbeitseinsatz (Obergrenzen, Ausschreibungspflicht, Auswahlkriterien).
- Streit über die Zuordnung von Leiharbeitnehmern zu Schwellenwerten – insbesondere bei Betriebsänderungen.
- Durchsetzung von Informationsrechten gegenüber dem Entleiher (Vorlage von Überlassungsverträgen, Verleiherlaubnis).
- Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Equal-Pay-Regelungen oder branchenspezifischen Abweichungen.
Die Kosten einer erforderlichen anwaltlichen Begleitung trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Angesichts der Komplexität des AÜG und der oft betriebswichtigen Auswirkungen ist die Erforderlichkeit in der Regel gegeben.
Fazit: Leiharbeit aktiv begleiten – mit § 14 AÜG als Werkzeug
Der Einsatz von Leiharbeit ist aus vielen Betrieben nicht mehr wegzudenken – und genau deshalb sind klare Beteiligungsrechte des Betriebsrats so wichtig. § 14 AÜG gibt ihm die entscheidenden Instrumente an die Hand, um Missbrauch zu begrenzen und die Interessen der Belegschaft zu sichern. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Beteiligung bei jeder Übernahme: § 14 Abs. 3 AÜG in Verbindung mit § 99 BetrVG – mit vollständiger Unterrichtung und Wochenfrist.
- Verweigerungsgründe: Gesetzesverstoß, Benachteiligung der Stammbelegschaft, fehlende Ausschreibung, Dauerverwendung auf Stammarbeitsplätzen.
- Schwellenwerte: Leiharbeitnehmer zählen bei BetrVG-Schwellen mit, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
- Wahlrecht: aktives Wahlrecht nach drei Monaten Einsatz; keine Wählbarkeit.
- Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate (tariflich verlängerbar) mit Fiktionsfolge nach § 10 Abs. 1 AÜG.
- Equal Pay & Gleichstellung: gesetzlicher Anspruch auf wesentliche Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft.
Ein Betriebsrat, der diese Instrumente konsequent einsetzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit – er stärkt zugleich die Verhandlungsposition der gesamten Belegschaft gegenüber einer Arbeitgeberstrategie, die allzu oft auf dauerhafte Flexibilisierung setzt.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Leiharbeit und Betriebsrat
Ja. Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist vor jeder Übernahme eines Leiharbeitnehmers der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen – unabhängig davon, ob der Einsatz einen Tag oder mehrere Monate dauert. Die bloße Aufnahme in einen Kandidatenpool ohne konkrete Eingliederung löst noch keine Mitbestimmung aus.
Neben den allgemeinen Informationen zur Einstellung (Person, Arbeitsplatz, Einsatzdauer) ist dem Betriebsrat insbesondere die Erlaubniserklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG vorzulegen. Auf Verlangen ist auch der Überlassungsvertrag offenzulegen. Mitteilungen des Verleihers über Wegfall der Erlaubnis sind unverzüglich weiterzugeben.
Die Gründe sind in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählt: Gesetzesverstoß, Tarif- oder BV-Verstoß, Benachteiligung der Stammbelegschaft, Verletzung einer Auswahlrichtlinie, unterlassene Stellenausschreibung und unzumutbare Belastung. Besonders praxisrelevant ist der Gesetzesverstoß gegen das Gebot vorübergehender Überlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) bei dauerhaftem Einsatz auf Stammarbeitsplätzen.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG werden Leiharbeitnehmer bei allen BetrVG-Schwellenwerten – außer § 112a BetrVG – im Entleiherbetrieb berücksichtigt, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Die Hinzurechnung erfolgt arbeitsplatzbezogen. Das wirkt sich insbesondere auf Betriebsratsgröße (§ 9), Freistellungen (§ 38) und Betriebsänderungsschwellen (§ 111) aus.
Nach § 1 Abs. 1b AÜG grundsätzlich 18 Monate bei demselben Entleiher. Tarifverträge der Einsatzbranche können längere oder kürzere Fristen festsetzen. Bei tarifgebundenen Entleihern sind auch Regelungen durch Betriebsvereinbarung auf Grundlage tariflicher Öffnungsklauseln möglich. Bei Unterbrechungen von mindestens drei Monaten beginnt die Frist von Neuem.
Der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG unwirksam. Gleichzeitig entsteht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Der Leiharbeitnehmer kann nach § 9 Abs. 2 AÜG innerhalb einer Monatsfrist schriftlich erklären, an dem Verhältnis zum Verleiher festzuhalten.
Grundsätzlich ja. Nach §§ 8, 9 AÜG haben Leiharbeitnehmer während des Einsatzes Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft einschließlich des Arbeitsentgelts. Abweichungen durch Tarifvertrag sind zulässig, aber zeitlich befristet – nach neun Monaten Einsatzdauer bei demselben Entleiher greift Equal Pay zwingend.
Der Entleiher-Betriebsrat wahrt die Interessen auch der Leiharbeitnehmer im Betrieb. Er überwacht nach § 80 Abs. 1 BetrVG, dass die zu deren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Leiharbeitnehmer können Beschwerden auch beim Entleiher-Betriebsrat einlegen (§§ 84, 85 BetrVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG).
Ja, aber begrenzt. Nach § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer aktiv wahlberechtigt, wenn ihr Einsatz im Entleiherbetrieb voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Das Wahlrecht besteht ab dem ersten Arbeitstag. Wählbar sind sie nicht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).
Anwaltliche Begleitung ist besonders sinnvoll bei Zustimmungsverweigerungen und anschließenden Zustimmungsersetzungsverfahren, bei dauerhaften Einsätzen auf Stammarbeitsplätzen, bei Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zum Leiharbeitseinsatz und bei Streit um Schwellenwerte. Die Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG in der Regel der Arbeitgeber, soweit die Hinzuziehung erforderlich ist.