Eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats ist die aktive Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb. Ein besonders wichtiger und oft diskutierter Bereich ist das Thema Urlaub. Betriebsräte verfügen dabei über weitreichende Mitbestimmungsrechte, die sowohl allgemeine Urlaubsgrundsätze als auch die konkrete Urlaubsplanung betreffen. Dieser Ratgeber informiert Betriebsräte ausführlich über ihre Mitbestimmung beim Thema Urlaub sowie über die Inhalte und praktische Umsetzung einer Betriebsvereinbarung Urlaub.
Insbesondere werden dabei die relevanten Themen wie Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan behandelt und gezeigt, welche Inhalte in einer Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan enthalten sein sollten. Ziel ist es, Betriebsräten eine Orientierung zu geben, wie sie ihre Rechte im Interesse der Arbeitnehmer effektiv wahrnehmen und umsetzen können.
Die wesentlichen Inhalte auf einen Blick:
- Umfassende Informationen zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats beim Thema Urlaub
- Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarungen zu allgemeinen Urlaubsgrundsätzen
- Praktische Hinweise zur Erstellung und Umsetzung einer Betriebsvereinbarung Urlaubsplans
- Tipps zur proaktiven Mitwirkung und Gestaltung des Betriebsrats bei Urlaubsregelungen
Mitbestimmung Urlaub – Rechte des Betriebsrats
Die Mitbestimmung des Betriebsrats im Bereich Urlaub ist ein wesentliches und komplexes Recht, das im Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) geregelt ist. Dieses Mitbestimmungsrecht unterscheidet sich von anderen Bereichen der sozialen Mitbestimmung dadurch, dass es sowohl kollektive Regelungen, wie beispielsweise allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne, als auch Einzelfälle umfasst, insbesondere wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung über die zeitliche Lage des Urlaubs erzielen können. Betriebsräte sollten hierbei beachten, dass ihr Mitbestimmungsrecht umfassend ist und sich nicht allein auf den jährlichen Erholungsurlaub beschränkt, sondern auch Sonderurlaubsregelungen, Bildungsurlaub und generelle arbeitsfreie Zeiten einschließt.
Im Gegensatz dazu sind individuelle Freistellungen aufgrund von verhaltensbedingten Kündigungen oder spezielle Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig. Auch das sogenannte Sabbatical, also eine befristete Teilzeitregelung, fällt nicht unter den Urlaubsbegriff im Sinne der Mitbestimmung.
Für Betriebsräte ist besonders wichtig, dass ihr Mitbestimmungsrecht darauf abzielt, einen Interessenausgleich zwischen den individuellen Wünschen der Arbeitnehmer nach einer möglichst flexiblen Urlaubsgestaltung und den betrieblichen Anforderungen eines möglichst reibungslosen Betriebsablaufs herzustellen. Das Ergebnis ist dabei eine Betriebsvereinbarung Urlaub. In dieser sind nicht nur die Wünsche einzelner Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sondern auch deren faire Abstimmung innerhalb der gesamten Belegschaft. Betriebsräte besitzen hierbei ein Initiativrecht, das heißt, sie können proaktiv Verhandlungen zur Regelung von Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplänen mit dem Arbeitgeber aufnehmen und diese gegebenenfalls über eine Einigungsstelle erzwingen.
Gut zu wissen: Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuzuziehen.

Betriebsvereinbarung Urlaub / Urlaubsgrundsätze – Inhalte und Möglichkeiten
Eine Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze definiert, wie im Betrieb generell mit dem Thema Urlaub umgegangen wird. Diese Vereinbarung legt fest, welche Arten von Urlaub umfasst sind, beispielsweise der gesetzliche und tarifliche Erholungsurlaub sowie Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 208 SGB IX.
Darüber hinaus regelt sie das Verfahren zur Erfassung der Urlaubswünsche, etwa durch jährliche Urlaubslisten. Mitarbeiter tragen ihre Wünsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbindlich ein, woraufhin der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat den verbindlichen Urlaubsplan erstellt. Eine solche Regelung erhöht die Transparenz und Planbarkeit für alle Beteiligten.
Zur fairen und nachvollziehbaren Urlaubsfestlegung sollten die Betriebsparteien Kriterien definieren, welche die Wünsche der Beschäftigten mit den betrieblichen Erfordernissen in Einklang bringen. Dabei können Betriebsrat und Arbeitgeber beispielsweise soziale Aspekte berücksichtigen, etwa ob Mitarbeiter schulpflichtige Kinder haben, Angehörige pflegen oder in den Vorjahren ihre Wunschurlaube nicht erhalten konnten. Solche Regelungen fördern nicht nur die Transparenz, sondern stärken auch das Vertrauen der Mitarbeiter in betriebliche Entscheidungen.
Ebenso wird in den Urlaubsgrundsätzen häufig festgelegt, dass der Urlaub nur in bestimmten Stückelungen genommen werden darf. Typisch ist die Vorgabe, dass Arbeitgeber mindestens einen größeren zusammenhängenden Zeitraum gewähren müssen, während kleinere Kurzurlaube individuell verhandelt werden können. Auch Vertretungsregelungen und maximal erlaubte Quoten gleichzeitiger Abwesenheit innerhalb von Abteilungen können darin klar festgelegt sein, um den Betriebsablauf stets aufrechtzuerhalten.
Zusammenfassend können beispielhaft folgende Inhalte Bestandteil einer Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze sein:
- Definition des Urlaubsbegriffs (gesetzlich, tariflich, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte)
- Verfahren zur Erfassung und verbindlichen Festlegung der Urlaubswünsche
- Soziale und betriebliche Kriterien zur fairen Urlaubsverteilung
- Regelungen zur Stückelung und Mindestdauer des Urlaubs
- Vertretungsregelungen und maximale Abwesenheitsquoten
- Umgang mit Krankheit während des Urlaubs
- Übertragung und Verfall von Resturlaub
Solche klaren Regelungen erleichtern nicht nur die Planung, sondern fördern insgesamt ein gutes und vertrauensvolles Betriebsklima.

Betriebsvereinbarung Urlaubsplan – praktische Umsetzung im Betrieb
Neben den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen dient die Betriebsvereinbarung zum Urlaubsplan dazu, die konkrete Umsetzung der Urlaubsregelungen für das jeweilige Jahr festzuschreiben. Hierbei wird meist der Großteil des Jahresurlaubs der Mitarbeiter verbindlich verplant. Diese Planung sorgt dafür, dass der Betrieb langfristig arbeitsfähig bleibt und die Mitarbeiter frühzeitig Planungssicherheit haben.
Die Erstellung des Urlaubsplans erfolgt in enger Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber legt zunächst einen Entwurf vor, zu dem der Betriebsrat innerhalb einer bestimmten Frist Stellung beziehen und gegebenenfalls Änderungswünsche äußern kann. Sobald die Betriebsparteien sch einig sind, wird der Plan verbindlich. Eine zusätzliche Einzelgenehmigung der im Plan festgelegten Urlaube entfällt dadurch in der Regel.
Änderungen des Plans sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich, wobei der Arbeitgeber entstehende Kosten bei betrieblich notwendigen Änderungen übernimmt.
Zusammenfassend könnten Betriebsparteien beispielhaft folgende Inhalte einer Betriebsvereinbarung Urlaubsplan regeln:
- Umfang und Anteil des Jahresurlaubs, der verbindlich geplant wird
- Zeitliche Abläufe und Fristen zur Einreichung und Abstimmung der Urlaubsplanung
- Mitwirkungsrechte und Verfahren zur Beteiligung des Betriebsrats
- Verbindlichkeit und Wirkung der festgelegten Urlaubstage
- Voraussetzungen und Verfahren bei notwendigen Änderungen oder Widerrufen des Urlaubsplans
- Regelungen zur Übernahme von Kosten bei nachträglichen Änderungen durch den Arbeitgeber
