- Sie erfahren, wie Wahlvorschläge ordnungsgemäß einzureichen sind.
- Außerdem werden Sie wissen, welche Prüf- und Protokollierungspflichten Sie als Wahlvorstand haben.
- Sie erfahren, wie es nach der Prüfung der Wahlvorschläge bei der Betriebsratswahl weitergeht.
Inhaltsverzeichnis
Das einfache zweistufe Wahlverfahren findet als Mehrheitswahl statt. Dabei sind die Wahlvorschläge bis zum Ende der ersten Wahlversammlung, in der auch der Wahlvorstand gewählt wird, einzureichen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WO).
Vorschläge vor der ersten Wahlversammlung
Das bedeutet jedoch nicht, dass Vorschläge ausschließlich im Rahmen der ersten Wahlversammlung eingereicht werden können. Vielmehr ist es am Tag der Wahlveranstaltung abwesenden Arbeitnehmern möglich, Vorschläge bereits vor der ersten Wahlversammlung aufzustellen. Rein praktisch würden diese dann durch andere Arbeitnehmer oder per Boten an den Wahlvorstand übergeben werden.
Das Problem dabei besteht darin, dass auf Mängel des Wahlvorschlages dann nicht mehr reagiert werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Anwesenheit des Listenvertreters, des Wahlbewerbers sowie der unterstützenden wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Formerleichterung für Wahlvorschläge auf der ersten Wahlversammlung
Wenn hingegen Wahlvorschläge erst auf der ersten Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen diese nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 Satz 3 WO). Möglich ist daher die Einreichung von Wahlvorschläge durch mündliche Benennung. Die Unterstützung kann durch ein Handzeichen erfolgen und die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers ebenfalls mündlich geschehen.
Pflicht zur Prüfung der Wahlvorschläge
Der Wahlvorstand hat die Pflicht, die Wahlvorschläge noch in der ersten Wahlversammlung auf ihre Gültigkeit zu prüfen (§ 33 Abs. 2 und 3 WO i.V.m. § 7 und 8 WO). Die Prüfung umfasst insbesondere die Feststellung, ob ausreichend Stütz-„Unterschriften“ vorhanden und die Erklärungen auch ansonsten beanstandungsfrei sind.
Beanstandungen kann der Wahlvorstand mündlichen kommunizieren und die Unterstützer zum Beispiel mündlich dazu auffordern, sich auf einen Wahlvorschlag festzulegen. Der Wahlvorstand unterrichtet den Vertreter des Wahlvorschlags auch mündlich über die Ungültigkeit von Wahlvorschlägen sowie über sonstige heilbare Beanstandungen.
Auch die Heilung von Mängeln der Wahlvorschläge können im vereinfachten Wahlverfahren mündlich erfolgen, ebenso sonstige Erklärungen, die an den Wahlvorstand gerichtet sind.
Protokollierungspflicht des Wahlvorstandes
Obschon im vereinfachten Wahlverfahren in der ersten Wahlversammlung faktisch ein Mündlichkeitsgebot gilt, entbindet dies den Wahlvorstand nicht gänzlich von wichtigen Formalien. So sind die eingegangenen mündlichen Wahlvorschläge und deren Prüfung vollständig und nachvollziehbar zu protokollieren. Nur so ist es möglich, die Wahlvorschläge zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
Zudem verweisen auch einige Bestimmungen des vereinfachten Wahlverfahrens auf Formvorschriften des normalen Wahlverfahrens. Etwa auf die Pflicht, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich zu bestätigen und auch über Ungültigkeit und Beanstandung des Wahlvorschlages schriftlich zu unterrichten (§ 33 Abs. 3 Satz 1 WO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 WO).
Abschluss der ersten Wahlversammlung
Nachdem die Wahlvorschläge eingereicht, geprüft sowie Mängel geheilt worden sind, hat der Wahlvorstand die erste Wahlversammlung zu schließen. Bevor er dies tut, sollte er noch folgende Schritte unternehmen:
- Empfehlenswert ist es, die gültigen Wahlvorschläge noch in der ersten Wahlversammlung zu verlesen.
- Ausdrücklich sollte der Wahlvorstand sodann auf den Termin der zweiten Wahlversammlung hinweisen.
- Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die verkürzte Einspruchsfrist gegen die Wählerliste (§ 30 Abs. 2 WO) ist geboten.
- Letztlich ist auch auf die Frist zur nachträglichen Stimmabgabe hinzuweisen (§ 35 WO).
Im Anschluss daran muss der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekanntmachen wie das Wahlausschreiben (§ 33 Abs. 4 WO). Entsprechend der Gestaltung der Stimmzettel sollten die Wahlbewerber in alphabetischer Reihenfolge nach Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung geführt werden.