- Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie die Größe des Betriebsrats bestimmt wird.
- Sie erfahren, welche Arbeitnehmer bei der Betriebsratsgröße mitzählen.
- Außerdem wird Ihnen vermittelt, wann eine Herabsetzung der Betriebsratsgröße notwendig ist.
Inhaltsverzeichnis
Bestimmung der richtigen Betriebsratsgröße
Als Wahlvorstand müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie bei der Wahl die zutreffende Betriebsratsgröße zugrunde legen. Gemäß § 9 BetrVG bestimmen Sie die Betriebsratsgröße anhand der „in der Regel“ im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Entscheidend ist also, welche Zahl an Arbeitnehmern unter gewöhnlichen betrieblichen Verhältnissen im Betrieb gegeben ist. Um dies richtig beurteilen zu können, müssen Sie sowohl die Belegschaftsstärke in der Vergangenheit betrachten wie auch eine Einschätzung der zukünftigen Personalentwicklung vornehmen.
BAG, Beschluss vom 07.05.2008 – 7 ABR 17/07
Problematisch kann die Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sein, wenn diese nicht ständig im Betrieb beschäftigt werden. Als Grundregel gilt: Wenn diese Arbeitnehmer während des größten Teil des Jahres im Betrieb tätig sind, werden Sie bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße mitgezählt.
BAG, Beschluss vom 12.11.2008 – 7 ABR 73/07
Betriebsratsgröße abgestuft nach Betriebsgröße
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb ab. Das Gesetz enthält in § 9 BetrVG die nachfolgenden Abstufungen:
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Der Betriebsrat besteht damit immer aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern.
Unterscheidung zwischen Wahlberechtigten und Nicht-Wahlberechtigen
Wie Sie erkennen können, kommt es auf den ersten drei Stufen – bis 51 Arbeitnehmer – auf die wahlberechtigten Arbeitnehmer an. Ab der vierten Stufe verlangt das Gesetz für die jeweilige Betriebsratsgröße hingegen nur noch, dass es sich um „Arbeitnehmer“ handelt.
Leiharbeitnehmer und Betriebsratsgröße
Bei der Bestimmung der Zahl der Wahlberechtigten zählen die Leiharbeitnehmer mit (§ 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG). Soweit es auf die Wahlberechtigung ankommt – bis 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer – zählen sie nur mit, sofern sie wahlberechtigt sind. Darüber hinaus kommt es darauf aber nicht mehr an.
Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer, dass diese „in der Regel“ beschäftigt sein müssen. Daran kann es fehlen, wenn Leiharbeitnehmer immer nur bei sehr kurzfristigen Ausfällen zum Einsatz kommen. Dann ist nämlich eine regelmäßige Beschäftigung nicht gegeben.
Diese Arbeitnehmer werden mitgezählt
Nicht alle Arbeitnehmer werden bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße mitgezählt. Ausgeklammert sind zum Bespiel diejenigen Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden.
BAG, Beschluss vom 16.04.2003 – 7 ABR 53/02
Auch diejenigen Personen, die auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werden, sind bei der Bestimmung der Betriebsgröße nicht zu berücksichtigen.
BAG, Beschluss vom 21.07.2004 – 7 ABR 38/03
Sie müssen jedoch stets prüfen, ob die Dienstleister oder Werkunternehmer nicht in Wahrheit als Arbeitnehmer anzusehen sind. Mit anderen Worten: Es darf sich nicht um eine Scheinselbständigkeit handeln.
Auch Arbeitnehmer in Elternzeit sind bei der Betriebsgröße nicht mitzurechnen, wenn für sie ein Vertreter eingestellt worden ist (§ 21 Abs. 7 BEEG).
Demgegenüber sind zum Beispiel Aushilfen mitzuzählen. Dies allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind mindestens sechs Monate im Jahr im Betrieb beschäftigt.
- Auch in Zukunft ist mit weiteren Einsätzen in diesem Umfang zu rechnen.
BAG, Beschluss vom 07.05.2008 – 7 ABR 17/07
Notwendige Herabsetzung der Zahl der Betriebsratsmitglieder
Es gibt Konstellationen, in denen die gesetzlich in § 9 BetrVG vorgeschriebene Betriebsratsgröße nicht erreicht werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn
- nicht genügend Arbeitnehmer im Betrieb wählbar sind,
- Wahlbewerber nicht in der geforderten Zahl zur Verfügung stehen,
- auf der Vorschlagsliste nicht genügend Kandidaten benannt sind oder
- im Fall der Mehrheitswahl weniger als die geforderte Zahl an Kandidaten mindestens eine Stimme erhalten hat.
Wenn also eine der beschrieben Situationen eintritt, muss die Betriebsratsgröße nach anderen Maßstäben ermittelt werden. § 11 BetrVG schreibt vor, die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf die nächstniedrige Betriebsgröße herabzusetzen.
Hinweis: Sie dürfen keine Herabsetzung vornehmen, um die gesetzlich vorgeschriebene Minderheitengeschlechtsquote zu erreichen (§§ 15 Abs. 5 Nr. 5, 33 Abs. 4 WO).