- In diesem Kapitel werden Sie erfahren, wo die Betriebsratswahl stattzufinden hat.
- Sie werden in der Lage sein, bei sich den Betrieb als Ort des Wahlereignisses ordnungsgemäß zu bestimmen.
- Außerdem werden Sie einen Überblick über besondere Betriebs- und Betriebsratsstrukturen bekommen.
Sie wissen sicherlich bereits, das in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat zu wählen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens drei von ihnen wählbar sein müssen. Dies folgt aus § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG.
Die zutreffende Einordnung des eigenen Betriebes ist für Sie von erheblicher Bedeutung. Nach dem Gesetz werden Betriebsräte nämlich auf Betriebsebene eingerichtet, nicht hingegen auf Unternehmensebene. Der Betriebsrat ist dann zuständig für seinen Betrieb und wird ausschließlich von den Arbeitnehmern dieses konkreten Betriebes gewählt. Doch was ist ein Betrieb?
Inhaltsverzeichnis
Der Betrieb nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es keine Definition des Betriebsbegriffs. Glücklicherweise hat die Rechtsprechung den Begriff des Betriebs über Jahre präzisiert. Der erste Teil der etwas sperrigen Definition lautet wie folgt:
Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt. Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus.
Der zweite Teil der Definition ist letztlich entscheidend und enthält folgende Aussagen:
Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden.
BAG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 AZR 427/16
Zusammengefasst ist der Betrieb also die organisatorische Einheit, innerhalb derer über typische mitbestimmungspflichtige Fragen wie Einstellung, Versetzung, Kündigung (personell) oder über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Ordnung und Verhalten (sozial) entschieden wird. Dies leuchtet ein, denn der Betriebsrat soll dort seine Aufgaben wahrnehmen, wo Entscheidungen über die Arbeitnehmer im Betrieb getroffen werden.
An die institutionalisierte Leitung sind aber keine überspannten Anforderungen zu stellen. Für die Annahme eines Betriebes reicht es aus, wenn die Leitung den Kern der Arbeitgeberfunktionen „im Wesentlichen selbständig“ ausübt. Sie muss nicht alle irgendwie erdenklichen Arbeitgeberfunktionen in sich vereinen, sondern nur diejenigen, die für die Arbeitnehmer in personeller und sozialer Hinsicht wesentlich sind.
Beispiel: Ist eine Filiale ein Betrieb?
Nun folgt ein kurzes Beispiel für Sie, das der Veranschaulichung dient und anhand dessen Sie selbst beurteilen sollen, wo der Betrieb zu finden ist.
Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die Filiale in Hamburg ein eigener Betrieb ist. Dafür könnte sprechen, dass in der Filiale eine Leitung eingesetzt ist. Zudem führt die Leitung die Personalplanung eigenständig durch. Und doch ist ein Betrieb im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn die für die Arbeitnehmer wirklich wesentlichen Arbeitgeberfunktionen werden von der Zentrale aus wahrgenommen. Dort wird über Maßnahmen wie Einstellungen oder Kündigungen entschieden. Zudem ist die Personalplanung zumindest in groben Zügen vorgegeben und wird von der Filialleitung anhand der Vorgaben ausgestellt. Ein Betrieb scheidet vorliegend also aus.
Anders sähe es hingegen aus, wenn die Filialleitung auch über Kernkompetenzen in personeller und sozialer Hinsicht verfügen würde. Dann wäre die Filiale als eigener Betrieb zu klassifizieren, sodass ein Betriebsrat gewählt werden könnte. Dabei wäre es nicht mal erforderlich, dass die Filialleiterin alle Arbeitgeberfunktionen ausübt. Natürlich werden zahlreiche Entscheidungen weiterhin in der Zentrale getroffen, wie etwa über die Personalstärke oder das verfügbare Personalbudget. Für Sie ist aber letztlich nur die Frage entscheidend, wo im Kern die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen getroffen werden, hinsichtlich derer der Betriebsrat mitzubestimmen hat.
Der Betrieb en detail
Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber durch Zusammenfassung von Arbeitsmitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt. So weit, so gut. Es schadet aber nicht, wenn der Arbeitgeber mehrere arbeitstechnische Zwecke anvisiert.
Jetzt kommt noch eine wichtige Unterscheidung: Sie müssen den Betrieb vom Unternehmen trennen. Für die Einrichtung von Betriebsräten spielt die juristische Person (die Rechtsform) keine Rolle. Das heißt, es macht keinen Unterschied, ob Sie in einer GmbH, einer OHG oder Aktiengesellschaft tätig sind. Stattdessen ist nur von Interessen, ob es im Unternehmen eine oder mehrere institutionalisierte Leitungen gibt. Im letzteren Fall müssen mehrere Betriebsräte gewählt werden.
Folge einer fehlerhaften Betriebsbestimmung
Wenn Sie den Betrieb fehlerhaft bestimmen, kann dies für die Wahl des Betriebsrats erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Die Betriebsratswahl ist dann zwar nicht nichtig, aber anfechtbar. Das heißt, dass verschiedene Akteure wie der Betriebsrat oder eine Gewerkschaft die fehlerhafte Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht feststellen lassen können.
BAG, Beschluss vom 21.09.2011 – 7 ABR 54/10
Um eine Anfechtung zu vermeiden, sollten Sie sich sehr zeitnah darum bemühen, ein genaues Bild über Ihre Betriebsstrukturen zu verschaffen. Als Wahlvorstand haben Sie ein Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser ist rechtlich nach § 2 Abs. 2 WO verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Informationen zu geben.
Unabhängig davon bietet es sich an, auf die im Unternehmen verfügbaren Informationen zuzugreifen. Organigramme oder andere Unternehmensübersichten geben Ihnen einen ersten Eindruck darüber, wie die Betriebsstrukturen im Unternehmen aussehen könnten.
Der Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen
Nun müssen wir uns noch einen Sondertyp eines Betriebes anschauen: Den gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen. Verschiedene Unternehmen können einen Betrieb durchaus gemeinsam führen. Der Betriebsrat ist dann für diesen Gemeinschaftsbetrieb einzurichten.
In § 1 Abs. 2 BetrVG sind zwei Konstellationen genannt, in denen ein gemeinsamer Betrieb vermutet wird.
(1) Zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke setzen die Unternehmen die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmern gemeinsam ein.
(2) Die Spaltung eines Unternehmens hat zur Folge, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden. Dabei ändert sich die Organisation des betroffenen Betriebes nicht wesentlich.
Gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern
Der gemeinsame Einsatz von Betriebsmitteln liegt vor, wenn im genannten Beispiel die von beiden Unternehmen eingebrachte Ausstattung (Tische, Stühle, Computer, Laptops, Drucker etc.) gemeinsam verwendet wird.
Was den gemeinsamen Einsatz von Arbeitnehmern anbetrifft, hat das Bundesarbeitsgericht konkrete Maßgaben hierzu aufgestellt. So liegt danach ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vor,
wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. […] Die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs sind nicht bereits erfüllt, wenn eine (enge) unternehmerische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen zu einer Minderung von mitbestimmungsrechtlich relevanten Gestaltungs- und Entscheidungsspielräumen bei den Arbeitgebern führt.
BAG, Urteil vom 28.04.2011 – 8 AZR 709/09
Die Kriterien für einen gemeinsamen Betrieb noch einmal im Überblick:
- Zusammenfassung, Ordnung und Einsatz materieller und immaterieller Betriebsmittel
- Für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck
- Einsatz von Arbeitnehmern
- Gesteuert von einem einheitlichen Leitungsapparat
- Führungsvereinbarung zwischen den Unternehmen
Hinsichtlich der geforderten Führungsvereinbarung gilt: Die Unternehmen müssen sie nicht formal treffen. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Unternehmen sich stillschweigend zur gemeinsamen Führung verbunden haben.
Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb
Hierdurch ergeben sich in der Praxis aber Schwierigkeiten, einen gemeinsamen Betrieb festzustellen. Die Rechtsprechung zieht in diesem Fall Indizien heran, um einen gemeinsamen Betrieb festzustellen. Wichtige Indizien sind etwa:
- Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung
- Übergreifender Einsatz von Arbeitnehmern
- Gemeinsame Geschäftsführung
- Einheitliche Urlaubsplanung
- Abgestimmte Krankheitsvertretung
- Einheitliche Führung von Personalakten
- Gemeinsame Verwendung von Betriebsmitteln
Betriebsteile mit eigenem Betriebsrat
Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebsteile ihren eigenen Betriebsrat unabhängig vom Hauptbetrieb wählen. Diese sind in § 4 Abs. 1 BetrVG niedergelegt. Danach gelten Betriebsteile dann als eigene Betriebe, wenn sie
- entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder
- durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb
Bei der räumlich weiten Entfernung sind pauschale Kilometer- oder Fahrtzeitangaben nicht möglich. Entscheidend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere folgende Frage von Bedeutung: Kann der Betriebsrat den Betrieb in absehbarer Zeit erreichen, sodass eine effektive Vertretung der Arbeitnehmer sichergestellt ist? Ist der Betriebsrat für Arbeitnehmer des Betriebsteils umgekehrt bei Anliegen gut erreichbar? Wenn die Distanz die Erreichbarkeit des Betriebsrats und Vertretung der Arbeitnehmer zu sehr erschwert, kommt die Wahl eines eigenen Betriebsrats in Betracht.
Bei der Beurteilung der Erreichbarkeit ist auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen. Das heißt, die öffentlichen Verkehrsmittel sind dann der Maßstab, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitnehmer den Hauptbetrieb nicht mit dem eigenen Fahrzeug oder einem arbeitgeberseitig eingerichteten Zubringerdienst erreichen kann.
BAG, Beschluss vom 17.05.2017 – 7 ABR 21/15
Da es auf die räumliche Entfernung ankommt, ist nicht entscheidend, ob darüber hinaus die Kontaktmöglichkeit über moderne Kommunikationsmittel besteht.
BAG, Beschluss vom 07.05.2008 – 7 ABR 15/07
Beispiele für räumlich weite Entfernungen:
- 28 Kilometer voneinander entfernte Betriebsstätten, wenn ein mehrmaliges Umsteigen erforderlich ist
- Bei schlechter Verkehrsbedingungen für Zweigniederlassung in Köln und Büro in Bonn
- 11 Kilometer zwischen Hauptbetrieb und Betriebsteil bei schlechten Verkehrsbedingungen
- Fahrzeit von mehr als zwei Stunden zum Hauptbetrieb
Gegenbeispiele:
- 22 Kilometer, wenn Hauptbetrieb mit Fahrzeug in 25 Minuten zu erreichen ist
- 15 Kilometer bei eingerichtetem Kfz-Pendeldienst in halbstündigen Abständen
- Fahrzeit mit dem Fahrzeug von 17-18 Minuten, wenn keine Abhängigkeit vom öffentlichen Nahverkehr vorliegt
Durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig
Doch ein Betriebsteil muss nicht zwingend räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sein, um einen eigenen Betriebsteil zu wählen. Möglich ist auch, dass er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig und deshalb die Wahl eines eigenen Betriebsrats möglich ist. Dabei gilt grundsätzlich, dass ein Betriebsteil zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert ist. Daneben besteht aber kennzeichnend eine bedeutende organisatorische Abgrenzbarkeit und relative Verselbständigung. Für die Abgrenzung von Betriebsteil und Betrieb ist der Grad der Verselbständigung ausschlaggebend, der sich im Umfang der Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten äußert.
BAG, Beschluss vom 17.05.2017 – 7 ABR 21/15
Für die Annahme eines durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständigen Betriebsteils genügt es, wenn
(1) ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb gegeben ist und
(2) im Betriebsteil eine den Einsatz bestimmende Leitung eingerichtet ist, die die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.
Mit anderen Worten muss die Eigenständigkeit damit auch organisatorisch durch eine Leitung abgesichert sein. Zusätzlich muss auch der Aufgabenbereich deutlich vom Aufgabenbereich des Hauptbetriebs abgrenzbar sein.
Bei selbständigen Betriebsteilen besteht aber nur dann die Möglichkeit, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, wenn es sich um qualifizierte Betriebsteile im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Das bedeutet, dass fünf wahlberechtigte und drei wählbare Arbeitnehmer im Betriebsteil vorhanden sein müssen. Wo das nicht der Fall ist, nehmen die Arbeitnehmer im Betriebsteil an den Betriebsratswahlen des Hauptbetriebs teil (§ 4 Abs. 2 BetrVG).
Möglichkeiten des selbständigen qualifizierten Betriebsteils
In einem selbständigen Betriebsteil, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt und in dem es keinen Betriebsrat gibt, haben die Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:
- Sie können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs teilzunehmen. Der entsprechende Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BetrVG).
- Sie können einen eigenen Betriebsrat für ihren Betriebsteil wählen.
Bei der Abstimmung sind alle Arbeitnehmer unabhängig von der Wahlberechtigung stimmberechtigt. Der der Beschluss formlos möglich ist, genügt eine mündliche Abstimmung oder die Abstimmung im Umlaufverfahren. Demgegenüber ist die Zahl der Arbeitnehmer, die an der Abstimmung teilnehmen, sowie das Ergebnis der Abstimmung zu dokumentieren. Ansonsten kann die geforderte Stimmenmehrheit (absolute Mehrheit) nicht festgestellt werden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass bei einem bestehenden Betriebsrat die Durchführung einer Abstimmung über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb nicht möglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Sehr wohl ist es aber möglich, den Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb zu widerrufen, § 4 Abs. 1 Satz 5 BetrVG.
Abweichende Betriebsstrukturen
Die Betriebsbezogenheit der Betriebsratswahl ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall. Es gibt aber gesetzlich auch die Möglichkeit, abweichende Betriebsstrukturen zu definieren. Dies ist allen voran durch einen Tarifvertrag, in einigen Fällen auch durch eine Betriebsvereinbarung möglich.
Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag festgelegt werden:
- Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder die Zusammenfassung von Betrieben. Dies allerdings nur, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- Bei nach Sparten organisierten Unternehmen oder Konzernen die Bildung von Spartenbetriebsräten. Auch hier ist Voraussetzung, dass dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
- Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung dient. (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
- Zusätzliche Arbeitsgemeinschaften, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen. (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
- Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern. (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
Gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG gelten die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Nun gibt es nicht in jedem Unternehmen eine gewerkschaftliche Organisation. Fehlt es an einer tariflichen Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, können abweichende Betriebsstrukturen auch durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden. Hierzu gibt es allerdings eine Ausnahme: Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können die Betriebsparteien nicht regeln.
Wenn weder ein Tarifvertrag gilt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, können auch die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen (§ 3 Abs. 3 BetrVG). Wie an vielen anderen Stellen gilt auch hier: Die Abstimmung muss von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.